6.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 6/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2006

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Dihydrostreptomycin, Tosylchloramid-Natrium und Piceae turiones recentes extractum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

nach Stellungnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Dihydrostreptomycin wurde für Rinder und Schafe in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber, Nieren und Milch und für Schweine in Bezug auf Muskeln, Leber, Nieren sowie Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Dieser Eintrag sollte von Rindern und Schafen auf alle Wiederkäuer erweitert werden.

(3)

Tosylchloramid wurde für Fische nur zur Anwendung im Wasser und für Rinder nur zur äußerlichen Anwendung in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Dieser Eintrag sollte auch auf Equiden nur zur äußerlichen Anwendung erweitert werden.

(4)

Ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Piceae turiones recentes extractum wurde gestellt. Dieser Stoff sollte für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten nur zur oralen Anwendung in Anhang II dieser Verordnung aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie erforderlichenfalls jene Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilt wurden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. März 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 der Kommission (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 30).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

A.   Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2   Antibiotika

1.2.10   Aminoglykoside

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Dihydrostreptomycin

Dihydrostreptomycin

alle Wiederkäuer

500 μg/kg

Muskel

500 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

1 000 μg/kg

Nieren

200 μg/kg

Milch“

B.   Die folgenden Stoffe werden in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen

2.   Organische Stoffe

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Tierart

Tosylchloramid-Natrium

Equiden (1)

6.   Substanzen pflanzlichen Ursprungs

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Tierart

Piceae turiones recentes extractum

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten (2)


(1)  Nur zur äußerlichen Anwendung.“

(2)  Nur zur oralen Anwendung.“