11.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/1 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. November 2006
über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken
(EZB/2006/16)
(2006/887/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,
gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rats der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 15 der Satzung unterliegt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) Berichtspflichten. |
(2) |
Gemäß Artikel 26.3 der Satzung erstellt das Direktorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB für Analyse- und Geschäftsführungszwecke. |
(3) |
Gemäß Artikel 26.4 der Satzung erlässt der EZB-Rat zur Anwendung des Artikels 26 der Satzung die notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken (NZBen). |
(4) |
Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX mit einem Sternchen gekennzeichnet. |
(5) |
Die Leitlinie EZB/2002/10 vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (1) bedarf einer grundlegenden Änderung. Ab 1. Januar 2007 verwendet das ESZB die wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Erfassung von Fremdwährungsgeschäften, in Fremdwährung denominierten Finanzinstrumenten sowie damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich deshalb eine Neufassung der Leitlinie in einem einzigen Text — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachstehend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
(a) |
„nationale Zentralbanken“ (NZBen): die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben; |
(b) |
„Eurosystem“: die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben; |
(c) |
„Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems“: Die Zwecke, für welche die in Anhang I genannten Finanzausweise der EZB gemäß den Artikeln 15 und 26 der Satzung erstellt werden; |
(d) |
„berichtende Institution“: die EZB oder eine NZB; |
(e) |
„vierteljährlicher Bewertungsstichtag“: der letzte Kalendertag eines Quartals; |
(f) |
„Konsolidierung“: Zusammenfassung der Finanzdaten verschiedener rechtlich selbständiger Wirtschaftseinheiten zum Zweck, die Daten so darzustellen, als handele es sich insgesamt um eine Wirtschaftseinheit; |
(g) |
„Jahr der Bargeldumstellung“: ein Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Termin, an dem die Euro-Banknoten und -Münzen in einem Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangen; |
(h) |
„Banknoten-Verteilungsschlüssel“: die Prozentsätze, die sich gemäß Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (2) unter Berücksichtigung des Anteils der EZB am gesamten Ausgabevolumen von Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels zur Ermittlung der NZB-Anteile an diesem Gesamtausgabevolumen ergeben; |
2. Definitionen von weiteren in dieser Leitlinie verwendeten bilanztechnischen Begriffen sind in Anhang II enthalten.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Diese Leitlinie gilt für die EZB und die NZBen für die Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems.
2. Der Anwendungsbereich dieser Leitlinie beschränkt sich auf die Rechnungslegung und das Berichtswesen des Eurosystems gemäß den Vorgaben der Satzung. Die Leitlinie gilt somit nicht für die nationalen Finanzausweise und die nationale Rechnungslegung der NZBen. Im Interesse der Konsistenz und Vergleichbarkeit zwischen dem Eurosystem und den nationalen Systemen wird den NZBen empfohlen, ihre nationalen Finanzausweise und ihre nationale Rechnungslegung so weit wie möglich nach den Bestimmungen dieser Leitlinie auszurichten.
Artikel 3
Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
Es gelten die folgenden allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze:
(a) |
Bilanzwahrheit/Bilanzklarheit: Die Buchhaltung und das Berichtswesen geben ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes, klares und übersichtliches Bild wieder, wobei qualitative Anforderungen bezüglich der Verständlichkeit, Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit beachtet werden. Die Buchung der Transaktionen und der Bilanzausweis richten sich nach den inhaltlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht lediglich nach deren rechtlicher Form. |
(b) |
Bilanzvorsicht: Für die Bewertung der Aktiva und Passiva sowie für die Ergebnisermittlung gilt das Vorsichtsprinzip. Im Rahmen dieser Leitlinie ist darunter zu verstehen, dass nicht realisierte Gewinne nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung in der Bilanz gebucht werden. Die nicht realisierten Verluste werden am Jahresende der Gewinn- und Verlustrechnung zugeschrieben, wenn ihr Wert frühere Neubewertungsgewinne, die im entsprechenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht werden, übersteigt. Stille Reserven oder der verzerrte Ausweis einer Position in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung werden durch das Vorsichtsprinzip nicht gedeckt. |
(c) |
Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag: Bei der Bewertung von Aktiva und Passiva sind Sachverhalte zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag objektiv bestanden, jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Gremien bekannt werden. Vorgänge, die sich nach dem Bilanzstichtag ereignen und Tatsachen schaffen, die am Bilanzstichtag objektiv noch nicht gegeben waren, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Allerdings ist ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungen erforderlich, wenn die Ereignisse so bedeutsam sind, dass die Bilanzadressaten ohne einen solchen Hinweis die Finanzausweise nicht richtig beurteilen und keine sachgerechten Entscheidungen treffen könnten. |
(d) |
Wesentlichkeit: Abweichungen von den Rechnungslegungsgrundsätzen – einschließlich der Prinzipien, welche die Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen NZBen und der EZB betreffen – sind lediglich erlaubt, wenn sie bei der Gesamtbetrachtung und -darstellung der Rechnungslegung der berichtenden Institution als unwesentlich anzusehen sind. |
(e) |
Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip): Abschlüsse werden zu dem Wert ausgewiesen, der sich aus der angenommenen Unternehmensfortführung ergibt. |
(f) |
Grundsatz der Periodenabgrenzung: Erträge und Aufwendungen werden in der Periode erfasst, in der sie wirtschaftlich verursacht werden, und nicht in derjenigen, in der die Zahlungen erfolgen. |
(g) |
Stetigkeit und Vergleichbarkeit: Die Kriterien für die Bewertung in der Bilanz und die Ergebnisermittlung werden im Sinne eines einheitlichen und über die einzelnen Ausweisperioden hinweg kontinuierlichen Ansatzes innerhalb des Eurosystems angewendet, damit die Vergleichbarkeit der Daten in den Finanzausweisen gewährleistet ist. |
Artikel 4
Ausweis von Aktiva und Passiva in der Bilanz
Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden in der Bilanz der berichtenden Institution nur dann ausgewiesen, wenn
(a) |
es wahrscheinlich ist, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen oder Aufwand, der mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbunden ist, der berichtenden Institution zugute kommt bzw. von ihr getragen wird, und |
(b) |
im Wesentlichen alle mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbundenen Risiken und Nutzen auf die berichtende Institution übergegangen sind, und |
(c) |
die Anschaffungskosten oder der Wert des Vermögenswerts bzw. die Höhe der Verpflichtung für die berichtende Institution zuverlässig ermittelt werden können. |
Artikel 5
Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und zum Zahlungszeitpunkt/Erfüllungstag
1. Grundlage für die Erfassung von Fremdwährungsgeschäften, von in Fremdwährung denominierten Finanzinstrumenten sowie von damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Zwei unterschiedliche Methoden wurden für die Umsetzung dieser Betrachtungsweise entwickelt:
a) |
die in den Kapiteln III und IV und Anhang III dargelegte „Standardmethode“, und |
b) |
die in Anhang III dargelegte „Optionale Methode“. |
2. Wertpapiergeschäfte in Fremdwährung können weiterhin auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Erfüllungstags erfasst werden. Die damit zusammenhängenden aufgelaufenen Zinsen, einschließlich Aufschlag oder Abschlag, werden taggenau vom Kassa-Abrechnungstag erfasst.
3. Die NZBen können für die Erfassung von bestimmten auf Euro lautenden Transaktionen, Finanzinstrumenten und damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten entweder die wirtschaftliche Betrachtungsweise oder den Zahlungszeitpunkt/Erfüllungstag zugrunde legen.
4. Mit Ausnahme der bilanztechnischen Anpassungen zum Quartals- und Jahresende und mit Ausnahme der Positionen „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ werden für alle Bilanzpositionen die für Berichtszwecke des Eurosystems erforderlichen Tagesausweisdaten auf Basis der Zahlungsströme gemeldet.
KAPITEL II
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ
Artikel 6
Gliederung der Bilanz
Die Bilanzen, die die EZB und die NZBen für Berichtszwecke des Eurosystems erstellen, werden nach dem in Anhang IV dargestellten Schema gegliedert.
Artikel 7
Bewertungsvorschriften
1. Sofern nicht abweichend in Anhang IV geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.
2. Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren und Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen. Fakultativ können die berichtenden Institutionen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass Positionen in ihren Bilanzen während des Quartals nur mit den tatsächlichen Transaktionswerten gemeldet werden.
3. Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt. Den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert, ohne Aufrechnung zwischen den Währungen. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer; ausgenommen sind die unter der Position „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ ausgewiesenen Wertpapiere, die als gesonderter Bestand behandelt werden.
4. Neubewertungsbuchungen sind jeweils zum Ende des nächsten Quartals zu reversieren. Eine Ausnahme stellen nicht realisierte Verluste dar, die in die Jahresabschlussbuchungen der Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind. Ferner gilt, dass während des Quartals alle Transaktionen zu Transaktionskursen und -preisen auszuweisen sind.
Artikel 8
Befristete Transaktionen
1. Eine im Rahmen eines Pensionsgeschäfts durchgeführte befristete Transaktion, bei der die Zentralbank Pensionsgeber ist (Repo-Geschäft), wird als besicherte Kreditaufnahme auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Die als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere bleiben auf der Aktivseite der Bilanz eingestellt. Im Rahmen derartiger Pensionsgeschäfte von der berichtenden Institution verkaufte Wertpapiere werden so behandelt, als ob sie noch Teil des Portfolios wären, dem sie entnommen wurden.
2. Eine im Rahmen eines Pensionsgeschäftes durchgeführte befristete Transaktion, bei der die Zentralbank Pensionsnehmer ist (Reverse-Repo-Geschäft), wird in Höhe des gewährten Kreditbetrags auf der Aktivseite der Bilanz als besicherter Kredit ausgewiesen. Wertpapiere, die im Rahmen derartiger Pensionsgeschäfte hereingenommen wurden, unterliegen nicht der Neubewertung. Darauf entfallende Gewinne oder Verluste werden nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung der berichtenden Institution erfasst.
3. Im Fall von Wertpapierleihgeschäften verbleiben die Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des Verleihers. Derartige Transaktionen werden genauso behandelt wie Pensionsgeschäfte. Falls jedoch die berichtende Institution als Entleiher die ihr übertragenen Wertpapiere am Jahresende nicht mehr in ihrem Depotkonto hält, bildet sie eine Rückstellung, falls der Marktwert der Wertpapiere seit dem Abschlusstag des Leihgeschäfts gestiegen ist. Der Entleiher weist eine Verbindlichkeit für die Rückübertragung der Wertpapiere aus, falls die Wertpapiere inzwischen verkauft wurden.
4. Goldgeschäfte gegen Sicherheiten werden wie Pensionsgeschäfte behandelt. Die Goldbewegungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen werden nicht in den Finanzausweisen gezeigt; die Differenz zwischen dem Kassa- und dem Terminpreis der Transaktion wird zeitanteilig abgegrenzt.
5. Befristete Transaktionen, einschließlich Wertpapierleihgeschäfte, die im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihprogramms durchgeführt werden, sind nur dann bilanzwirksam, wenn sie über die gesamte Laufzeit mit Barmitteln besichert werden.
Artikel 9
Marktgängige Aktieninstrumente
1. Dieser Artikel bezieht sich auf marktgängige Aktieninstrumente, das heißt Aktien bzw. Aktienfonds, unabhängig davon, ob die Geschäfte direkt von einer berichtenden Institution oder im Auftrag und Namen einer berichtenden Institution durchgeführt werden; Geschäfte in Bezug auf Pensionskassen, Beteiligungen (einschließlich Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentlicher Anteile) oder Finanzanlagen werden von diesem Artikel jedoch nicht erfasst.
2. Aktieninstrumente in Fremdwährung gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.
3. Aktieninstrumente werden wie folgt behandelt:
(a) |
Die Neubewertung von Aktienportfolios wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorgenommen. Die Neubewertung erfolgt Position für Position. Bei Aktienfonds wird die Neubewertung netto und nicht einzeln Aktie für Aktie vorgenommen. Eine Aufrechnung zwischen einzelnen Aktien oder Aktienfonds erfolgt nicht. |
(b) |
Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst. |
(c) |
Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden. |
(d) |
Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des Aktieninstruments ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, auch wenn die Dividendenzahlung noch nicht erfolgt ist. |
(e) |
Dividendeneinkünfte werden nicht zum Periodenende verbucht, da sie mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien bereits im Marktpreis der Aktieninstrumente enthalten sind. |
(f) |
Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Berechnung der Anschaffungskosten erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Durchschnittskosten der Aktie, des Basispreises der jungen Aktie und des Verhältnisses zwischen bestehenden und jungen Aktien. Stattdessen können auch der Marktwert des Bezugsrechts, die bestehenden Durchschnittskosten der Aktien und der Marktpreis der Aktien vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Preis des Bezugsrechts dienen. |
Artikel 10
Banknoten
1. Für die Umsetzung des Artikels 52 der Satzung sind Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten im Bestand einer NZB nicht in den Banknotenumlauf einzurechnen, sondern sind als Intra-Eurosystem-Salden zu verrechnen. Für die Behandlung von Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten gelten folgende Regelungen:
(a) |
Die NZB, die von einer anderen NZB ausgegebene, auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten entgegennimmt, meldet der Ausgabe-NZB täglich den Wert der zum Umtausch eingereichten Banknoten, außer der Tagesstand ist gering. Die Ausgabe-NZB überweist daraufhin der empfangenden NZB über das TARGET-System den entsprechenden Betrag, und |
(b) |
die Position „Banknotenumlauf“ wird von der Ausgabe-NZB nach Eingang der erwähnten Meldung berichtigt. |
2. Die in den Bilanzen der NZBen erfasste Position „Banknotenumlauf“ ergibt sich aus drei Komponenten:
(a) |
dem nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten – einschließlich der im Jahr der Bargeldumstellung auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautenden Banknoten der NZB, die den Euro einführt –, der gemäß einer der beiden nachstehend beschriebenen Methoden berechnet wird:
|
(b) |
abzüglich des Betrags der unverzinsten Forderung gegenüber der ECI-Bank in Bezug auf das „Extended Custodial Inventory“ (ECI)-Programm im Fall einer Übertragung des Eigentums an den Banknoten, die im Zusammenhang mit dem ECI-Programm stehen; |
(c) |
zuzüglich oder abzüglich des Anpassungsbetrags, der sich aus der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels ergibt. |
KAPITEL III
ERGEBNISERMITTLUNG
Artikel 11
Ergebnisermittlung
1. Für die Ergebnisermittlung gelten folgende Regeln:
(a) |
Realisierte Gewinne und Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. |
(b) |
Nicht realisierte Gewinne werden nicht erfolgswirksam vereinnahmt, sondern in der Bilanz in einem passivisch ausgewiesenen Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht. |
(c) |
Zum Jahresende nicht realisierte Verluste werden in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen. |
(d) |
Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden nicht mittels nicht realisierter Gewinne der Folgeperioden reversiert. |
(e) |
Nicht realisierte Verluste in einer Wertpapiergattung, einer Währung oder Gold werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne aus anderen Wertpapieren, anderen Währungen oder Gold verrechnet. |
2. Agio- oder Disagiobeträge bei der Emission und beim Kauf von Wertpapieren werden als Teil des Zinsertrags behandelt und über die Restlaufzeit der Wertpapiere, entweder nach der linearen Methode oder auf Basis der kalkulatorischen Rendite, amortisiert. Bei Nullkuponpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Erwerbszeitpunkt wird jedoch zur Abschreibung zwingend die kalkulatorische Rendite angesetzt.
3. Rechnungsabgrenzungsposten zu finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, z. B. angefallene Zinsforderungen oder amortisierte Agio-/Disagiobeträge, werden täglich auf der Basis der jeweils aktuellen Renditen ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Euro werden zumindest vierteljährlich ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu anderen Positionen werden zumindest jährlich ermittelt und gebucht.
4. Unabhängig von der Häufigkeit der Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten, jedoch gemäß den Ausnahmen, auf die in Artikel 5 Absatz 4 verwiesen wird, halten die berichtenden Institutionen während des Quartals die tatsächlichen Transaktionswerte fest.
5. Rechnungsabgrenzungsposten zu Fremdwährungsbeständen werden zum Wechselkurs am Buchungstag umgerechnet und wirken sich auf die Währungsposition aus.
6. Die Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresverlauf kann generell nach örtlichen Gepflogenheiten erfolgen (d. h. Berechnung entweder bis zum letzten Geschäftstag oder bis zum letzten Kalendertag des Quartals). Am Jahresende wird jedoch der 31. Dezember als Referenzdatum zwingend angesetzt.
7. Nur bei Währungsverkäufen, die zu einer Veränderung einer Währungsposition führen, können sich realisierte Währungsgewinne oder -verluste ergeben.
Artikel 12
Transaktionskosten
1. Für Transaktionskosten gelten folgende Regeln:
(a) |
Bei Gold, Fremdwährungsinstrumenten und Wertpapieren werden die Anschaffungskosten bei Veräußerungen täglich neu nach der Durchschnittskostenmethode berechnet, um laufende Kurs- bzw. Preisschwankungen entsprechend zu berücksichtigen. |
(b) |
Die durchschnittlichen Anschaffungskurse/-preise der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten werden durch nicht realisierte Verluste, die zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, vermindert bzw. erhöht. |
(c) |
Beim Erwerb von Kuponwertpapieren werden bezahlte Stückzinsen gesondert gebucht. Im Fall von Fremdwährungswertpapieren sind sie Teil der betreffenden Währungsposition, sie beeinträchtigen allerdings weder die Anschaffungskosten des betreffenden Vermögenswerts zur Berechnung des Durchschnittspreises noch die Kosten dieser Währung. |
2. Für Wertpapiere gelten folgende Sonderregeln:
(a) |
Transaktionen werden zu den Transaktionspreisen erfasst und gesondert von Stückzinsen (d. h. zum Clean-Preis) gebucht. |
(b) |
Depot- und Managementgebühren, Kontogebühren und andere indirekte Kosten gelten nicht als Transaktionskosten, sondern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sie fließen nicht in die Durchschnittskosten eines bestimmten Vermögenswerts ein. |
(c) |
Die Erträge werden brutto gebucht, wobei Erstattungsansprüche aus Quellensteuern und anderen Steuern gesondert ausgewiesen werden. |
(d) |
Die Berechnung der durchschnittlichen Anschaffungskosten eines Wertpapiers kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder i) werden zuerst sämtliche im Lauf eines Tages getätigten Wertpapierkäufe zu Anschaffungskosten zum Vortagesstand hinzugerechnet, um einen aktuellen gewogenen Durchschnittspreis zu ermitteln, und dann die Bestände um die Verkäufe des gleichen Tages verringert, oder ii) die einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe werden fortlaufend in der tatsächlichen Reihenfolge der Transaktionen erfasst, um den korrigierten Durchschnittspreis zu berechnen. |
3. Für Gold und für Fremdwährungen gelten folgende Sonderregeln:
(a) |
Fremdwährungsgeschäfte, die zu keiner Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden entweder mit dem Kurs des Abschluss- oder des Erfüllungstags in Euro umgerechnet. Der durchschnittliche Anschaffungskurs der Währungsposition bleibt davon unberührt. |
(b) |
Fremdwährungsgeschäfte, die zu einer Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden mit dem Kurs des Abschlusstags in Euro umgerechnet. |
(c) |
Die Abwicklung der Kapitalbeträge aus den befristeten Wertpapiergeschäften, die in einer Fremdwährung oder in Gold lauten, führen zu keiner Änderung in der betreffenden Währungs- oder Goldposition. |
(d) |
Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge werden zum Wechselkurs des Erfüllungstags umgerechnet. |
(e) |
Besteht eine Long-Position, wird der tägliche Nettokauf bei Währungen und Gold – zum Tagesdurchschnitt der Anschaffungskosten pro Währung und für Gold – zum jeweiligen Vortagesstand hinzugerechnet, um einen aktuellen gewogenen durchschnittlichen Währungskurs/Goldpreis zu erhalten. Handelt es sich um einen Nettoverkauf, werden die dabei realisierten Gewinne oder Verluste auf Basis der Durchschnittskosten der jeweiligen Währungs- oder Goldposition vom Vortag berechnet, so dass die Durchschnittskosten unverändert bleiben. Unterschiede im durchschnittlichen Währungskurs/Goldpreis zwischen Käufen und Verkäufen, die während des Tages durchgeführt werden, führen ebenfalls zu realisierten Gewinnen oder Verlusten. Bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung oder Gold wird entsprechend umgekehrt verfahren. So ändern sich die Durchschnittskosten einer Passivposition durch Nettoverkäufe, Nettokäufe schlagen sich hingegen nicht in einer Änderung des durchschnittlichen gewogenen Währungskurses/Goldpreises der Position nieder und führen zu realisierten Gewinnen oder Verlusten. |
(f) |
Bei Fremdwährungsgeschäften anfallende Nebenkosten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. |
KAPITEL IV
BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE
Artikel 13
Allgemeine Vorschriften
1. Devisentermingeschäfte, die Terminseite von Devisenswaps und andere Währungsinstrumente, bei denen ein Tausch zwischen zwei Währungen an einem zukünftigen Termin vereinbart wird, werden in die Währungsposition für die Berechnung von durchschnittlichen Anschaffungskosten und von Kursgewinnen und -verlusten einbezogen.
2. Zinsswaps, Zinsfutures, Forward Rate Agreements, andere Zinskontrakte und Optionen werden einzeln gebucht und bewertet. Sie werden getrennt von den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen behandelt.
3. Gewinne und Verluste aus außerbilanziellen Geschäften werden analog zu Gewinnen und Verlusten aus in der Bilanz ausgewiesenen Geschäften behandelt.
Artikel 14
Devisentermingeschäfte
1. Terminkäufe und -verkäufe werden jeweils zum Kassakurs, zu dem das Termingeschäft abgeschlossen wurde, vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Realisierte Gewinne und Verluste aus Verkäufen werden auf Basis der Durchschnittskosten der betreffenden Währungsposition am Abschlusstag gemäß dem täglichen Aufrechnungsverfahren für Käufe und Verkäufe berechnet.
2. Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs wird als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt.
3. Am Erfüllungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern reversiert.
4. Der Kassakurs von Termingeschäften wird in der Währungsposition nach dem Abschlusstag berücksichtigt.
5. Die Terminpositionen werden zusammen mit der Kassaposition der gleichen Währung bewertet, wobei Differenzen, die innerhalb einer Währung bestehen, ausgeglichen werden. Ergibt sich ein Nettoverlust, wird dieser in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn er die im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne übersteigt. Ein verbleibender Nettogewinn wird dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.
Artikel 15
Devisenswaps
1. Termin-/Kassakäufe und -verkäufe werden am jeweiligen Erfüllungstag in der Bilanz gebucht.
2. Termin-/Kassakäufe und -verkäufe werden vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag zum Kassakurs der Transaktionen in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
3. Verkäufe werden zum Kassakurs der Transaktion gebucht. Währungsgewinne oder -verluste entstehen deshalb nicht.
4. Der Unterschied zwischen dem Kassa- und Terminpreis wird sowohl für Käufe als auch für Verkäufe als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt.
5. Am Erfüllungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) reversiert.
6. Die Fremdwährungsposition ändert sich nur infolge von Rechnungsabgrenzungsposten, die in Fremdwährung lauten.
7. Die Terminposition wird in Verbindung mit der zusammenhängenden Kassaposition bewertet.
Artikel 16
Zinsfutures
1. Zinsfutures werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
2. Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleiben diese Wertpapiere unverändert in der Bilanz.
3. Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und beeinträchtigen die Währungsposition. Dies gilt auch für den Tag, an dem die Position geschlossen wird, unabhängig davon, ob eine Lieferung stattfindet oder nicht. Bei einer Lieferung erfolgt die Buchung des Kaufs oder Verkaufs zum Marktpreis.
4. Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Artikel 17
Zinsswaps
1. Zinsswaps werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
2. Die laufenden Zinszahlungen – empfangene wie geleistete – werden zeitanteilig abgegrenzt. Zahlungen können auf Nettobasis pro Zinsswap verrechnet werden, jedoch werden aufgelaufene Zinsaufwendungen und -erträge auf Bruttobasis gemeldet.
3. Zinsswaps werden einzeln neu bewertet, und die Zinsswaps werden, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste sollen in den Folgejahren amortisiert werden und die Amortisierung soll linear sein. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.
4. Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Artikel 18
Forward Rate Agreements
1. Forward Rate Agreements werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
2. Die Ausgleichszahlung, die am Erfüllungstag von der einen Partei an die andere zu leisten ist, wird zu diesem Tag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Für die Zahlungen wird keine Periodenabgrenzung vorgenommen.
3. Bei Forward Rate Agreements in Fremdwährung wirken sich die Ausgleichszahlungen auf die Währungsposition aus. Die Ausgleichszahlungen werden am Erfüllungstag zum Kassakurs in Euro umgerechnet.
4. Jedes Forward Rate Agreement wird einzeln neu bewertet, und das Forward Rate Agreement wird, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Schließung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.
5. Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Artikel 19
Wertpapiertermingeschäfte
Wertpapiertermingeschäfte werden nach einer der beiden folgenden Methoden verbucht:
1. |
Methode A:
|
2. |
Methode B:
|
Artikel 20
Optionen
1. Optionen werden vom Abschlusstag bis zum Ausübungs- oder Auslauftag zum Basispreis des zugrunde liegenden Instruments in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
2. Agios in Fremdwährungsbeträgen werden mit dem Wechselkurs des Abschluss- oder Erfüllungstags in Euro umgerechnet. Das bezahlte Agio wird einzeln als Aktivposition erfasst, während das empfangene Agio als gesonderte Passivposition erfasst wird.
3. Falls die Option ausgeübt wird, wird das zugrunde liegende Instrument zum Basispreis zuzüglich oder abzüglich des ursprünglichen Wertes des Agios in der Bilanz erfasst. Der ursprüngliche Betrag des Optionsagios wird auf Basis der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten nicht realisierten Verluste am Jahresende angepasst.
4. Falls die Option nicht ausgeübt wurde, wird der auf Basis der nicht realisierten Gewinne des Vorjahres angepasste Betrag des Optionsagios in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und zum am Auslauftag verfügbaren Wechselkurs umgerechnet.
5. Die Währungsposition wird von den täglichen Nachschussleistungen (Variation Margins) für Future-Style-Optionen beeinträchtigt, von jeder Wertberichtigung des Optionsagios am Jahresende, von dem zugrunde liegenden Abschluss am Ausübungstag, oder am Auslauftag, von dem Optionsagio. Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
6. Jeder Optionskontrakt wird einzeln neu bewertet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden in den Folgeperioden nicht mittels nicht realisierter Gewinne reversiert. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. Nicht realisierte Verluste in einer Optionsgattung werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne aus anderen Optionen verrechnet.
7. In Anwendung des Absatzes 6 sind die Marktwerte die notierten Preise, wenn diese Preise von einer Börse, einem Händler oder einem Broker oder ähnlichen Stellen verfügbar sind. Falls notierte Preise nicht verfügbar sind, wird der Marktwert durch eine Bewertungsmethode bestimmt. Diese Bewertungsmethode wird im Laufe der Zeit einheitlich verwendet und es soll möglich sein, darzulegen, dass sie zuverlässige Schätzungen von Preisen bietet, die in tatsächlichen Markttransaktionen zu erwerben wären.
8. Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
KAPITEL V
BERICHTSPFLICHTEN
Artikel 21
Ausweisformate
1. Im Rahmen des Berichtswesens des Eurosystems melden die NZBen Daten an die EZB gemäß dieser Leitlinie.
2. Die Ausweisformate des Eurosystems umfassen alle in Anhang IV festgelegten Positionen. Was unter den Bilanzpositionen der verschiedenen Finanzausweise im Einzelnen ausgewiesen wird, ist ebenfalls in Anhang IV aufgeführt.
3. Die Formate für die einzelnen veröffentlichten Finanzausweise entsprechen den folgenden Anhängen:
(a) |
für den konsolidierten Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er nach dem Quartalsende veröffentlicht wird, in Anhang V; |
(b) |
für den konsolidierten Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er während des Quartals veröffentlicht wird, in Anhang VI; |
(c) |
für die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems in Anhang VII. |
KAPITEL VI
VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Artikel 22
Veröffentlichte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Den NZBen wird empfohlen, ihre veröffentlichte Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den Anhängen VIII und IX anzupassen.
KAPITEL VII
KONSOLIDIERUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 23
Allgemeine Konsolidierungsvorschriften
1. Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems umfassen sämtliche Positionen der Bilanzen der EZB und der NZBen.
2. Der Konsolidierungsprozess muss so gestaltet sein, dass die Finanzausweise in sich konsistent sind. Alle Finanzausweise des Eurosystems sind ähnlich aufgebaut und werden nach denselben Konsolidierungsgrundsätzen und -verfahren erstellt.
3. Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems werden von der EZB erstellt. Diese Bilanzen tragen der Notwendigkeit einheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze und -techniken, übereinstimmender Ausweiszeiträume im Eurosystem sowie der Bereinigung der konsolidierten Bilanzen um Intra-Eurosystem-Transaktionen und -Positionen sowie Veränderungen in der Zusammensetzung des Eurosystems Rechnung.
4. Für Konsolidierungszwecke werden alle Beträge der einzelnen Bilanzpositionen — mit Ausnahme von Intra-Eurosystem-Salden der NZBen und der EZB — aggregiert.
5. Im Rahmen der Konsolidierung werden die Salden der NZBen und der EZB gegenüber Dritten brutto ausgewiesen.
6. Intra-Eurosystem-Salden werden in den Bilanzen der EZB und denen der NZBen gemäß Anhang IV ausgewiesen.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften
1. Der Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte (AMICO) des ESZB berichtet — über das Direktorium — dem EZB-Rat über die Weiterentwicklung, Umsetzung und Anwendung der Vorschriften über die Rechnungslegung und das Berichtswesen des ESZB.
2. Bei der Auslegung dieser Leitlinie werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Gemeinschaftsrecht vereinheitlichten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten internationalen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt.
Artikel 25
Übergangsvorschriften
1. Die NZBen bewerten alle finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, zu dem Tag, an dem sie Mitglieder des Eurosystems werden, neu. Nicht realisierte Gewinne, die vor oder an diesem Tag entstanden sind, werden von den nicht realisierten Bewertungsgewinnen, die später entstehen, getrennt und verbleiben bei den NZBen. Die von den NZBen in der Eröffnungsbilanz zu Beginn der Teilnahme am Eurosystem angewendeten Marktpreise und -kurse werden als Durchschnittskosten der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser NZBen angesehen.
2. Es wird empfohlen, nicht realisierte Gewinne, die vor oder zu Beginn der Mitgliedschaft einer NZB im Eurosystem entstanden sind, zum Zeitpunkt der Umstellung nicht als ausschüttungsfähig anzusehen; diese sollten ausschließlich im Zuge von Transaktionen nach dem Eintritt in das Eurosystem als realisierbar/ausschüttbar behandelt werden.
3. Fremdwährungs-, Gold- und Kursgewinne und -verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten der NZBen an die EZB werden als realisiert angesehen.
4. Die nach Artikel 30 der Satzung zu treffenden Beschlüsse bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
Artikel 26
Aufhebung
Die Leitlinie EZB/2002/10 wird aufgehoben. Gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang X gelten Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie.
Artikel 27
Schlussbestimmungen
1. Diese Leitlinie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2. Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. November 2006.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 58 vom 3.3.2003, S. 1.
(2) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52. Zuletzt geändert durch den Beschluss EZB/2004/9 (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 17).
ANHANG I
FINANZAUSWEISE FÜR DAS EUROSYSTEM
Art des Finanzausweises |
Intern/Veröffentlicht |
Rechtsgrundlage |
Zweck des Finanzausweises |
||
|
Intern |
Keine |
Hauptsächlich für Zwecke des Liquiditätsmanagements zur Umsetzung von Artikel 12.1 der Satzung Teile des Tagesausweises bilden die Berechnungsgrundlage für die monetären Einkünfte |
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|
Intern |
Keine |
Grundlage für die Vorlage des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems |
||
|
Veröffentlicht |
Artikel 15.2 der Satzung |
Konsolidierter Finanzausweis für monetäre und wirtschaftliche Analysen. Der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems wird vom Tagesausweis des Berichtstags abgeleitet |
||
|
Veröffentlicht und intern (1) |
Statistikverordnungen über die Berichtspflichten von MFIs |
Statistische Analyse |
||
|
Veröffentlicht |
Artikel 26.3 der Satzung |
Konsolidierte Bilanz für Analyse- und Geschäftsführungszwecke |
(1) Die Daten aus dem Monatsausweis fließen in die veröffentlichten aggregierten Statistiken ein, die von monetären Finanzinstituten (MFIs) der Europäischen Union zu melden sind. Als MFIs müssen die Zentralbanken detailliertere Quartalsinformationen liefern, als im Monatsausweis enthalten sind.
ANHANG II
GLOSSAR
Abschreibung, Amortisierung: Aufteilung von Agio-/Disagiobeträgen auf die Restlaufzeit (bzw. Aufteilung der Wertminderung von Vermögenswerten auf ihre Nutzungsdauer) durch zeitanteilige Abgrenzung der Beträge in der Bilanz.
Agio, Aufschlag: positive Differenz zwischen dem Preis (Kurswert) und dem Nennwert eines Wertpapiers.
Aktieninstrumente: Dividendenpapiere (Unternehmensaktien und Wertpapiere, die eine Beteiligung an einem Aktienfonds verbriefen).
Ausgleichsposten aus Neubewertung: Konten, in denen der Unterschiedsbetrag zwischen den angepassten Anschaffungskosten und dem Marktwert am Bewertungsstichtag erfasst wird, falls der Marktwert gegenüber den Anschaffungskosten der Aktiva gestiegen bzw. gegenüber den Anschaffungskosten der Passiva gesunken ist. Dabei werden die Unterschiede aufgrund von Marktpreisnotierungen wie auch aufgrund von Wechselkursnotierungen erfasst.
Basispreis: der bestimmte Preis eines Optionskontrakts, zu dem der Kontrakt realisiert werden kann.
Befristete Transaktion: Geschäft, bei dem eine Zentralbank Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt (Reverse-Repo-Geschäft) bzw. in Pension gibt (Repo-Geschäft) oder Kredite gegen Verpfändung von Sicherheiten gewährt.
Clean-Preis: Transaktionspreis ohne Preisminderung bzw. Stückzinsen, jedoch einschließlich der Transaktionskosten, die Teil des Preises sind.
Devisenbestände: Nettoguthaben in einer Fremdwährung. Im Sinne dieser Definition gelten Sonderziehungsrechte (SZR) als eigene Währung.
Devisenswap: Kassakauf bzw. -verkauf in einer bestimmten Währung unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Terminverkaufs bzw. -kaufs in gleicher Höhe.
Devisentermingeschäft: Kassakauf bzw. -verkauf einer Fremdwährung gegen eine andere Währung, meistens die Landeswährung, wobei der Tausch für einen späteren Erfüllungstag, der mehr als zwei Arbeitstage nach dem Vertragsdatum liegt, zu einem bestimmten Kurs vereinbart wird. Der Terminkurs setzt sich aus dem Kassakurs erhöht um einen Aufschlag bzw. vermindert um einen Abschlag zusammen.
Disagio, Abschlag: Betrag, um den der Ausgabekurs von Wertpapieren unter deren Nennwert liegt.
Diskontpapier: unverzinslicher Vermögenswert; der Ertrag entspricht dem Vermögenszuwachs, der sich daraus ergibt, dass derartige Vermögenswerte mit einem Disagio zu ihrem Nominal- oder Nennwert ausgegeben bzw. gekauft werden.
Durchschnittskosten: werden als gleitender oder gewogener Durchschnitt ermittelt, wobei sämtliche neu anfallenden Anschaffungskosten zum bestehenden Buchwert addiert werden, um die gewogenen Durchschnittskosten laufend neu zu berechnen.
Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise: Buchungsansatz, wonach Geschäftsfälle transaktionsorientiert, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, in den Büchern zu erfassen sind.
Erfassung von Transaktionen zum Zahlungszeitpunkt/Erfüllungstag: an den tatsächlichen Zahlungsströmen orientierter Buchungsansatz, wonach Transaktionen erst zum Erfüllungszeitpunkt in den Büchern erfasst werden.
Erfüllung: Abwicklung eines Finanzgeschäfts zwischen zwei oder mehr Parteien durch gegenseitige Übertragung von Geld und Vermögenswerten. Im Rahmen von Transaktionen innerhalb des Eurosystems ist mit Erfüllung der Ausgleich der Salden gemeint, die sich aus Transaktionen innerhalb des Eurosystems ergeben, wobei die Übertragung von Vermögenswerten erforderlich ist.
Erfüllungstag: Zeitpunkt, zu dem die endgültige und unwiderrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes bei der jeweiligen Abrechnungsstelle gebucht wird. Dies kann unmittelbar (in Echtzeit), taggleich (Tagesschluss) oder zu einem späteren (vereinbarten) Zeitpunkt nach dem Eingehen der Verpflichtung erfolgen.
„Extended Custodial Inventory (ECI)“-Programm: ein Programm, das aus einem Depot außerhalb des Euro-Währungsgebiets besteht, das von einer Geschäftsbank verwaltet wird, die Euro-Banknoten im Auftrag des Eurosystems für die Bereitstellung und den Empfang von Euro-Banknoten verwahrt.
Fälligkeitsdatum: jener Zeitpunkt, zu dem der Nennwert/Kapitalwert fällig wird und an den Inhaber auszuzahlen ist.
Finanzanlagen: finanzielle Vermögenswerte oder Portfolios, die als dauerhafte Anlage gehalten werden; einschließlich unter anderem verzinslicher Wertpapiere mit festen oder kündbaren Zahlungen und fester Laufzeit, bei denen die NZB beabsichtigt und in der Lage ist, diese bis zum Erreichen der Laufzeit zu halten.
Finanzieller Vermögenswert: ein Vermögenswert in Form von: i) Bargeld oder ii) einem verbrieften Recht, von einem anderen Unternehmen Bargeld oder andere Geldanlagen zu erwerben, oder iii) einem verbrieften Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen gewinnbringend auszutauschen, oder iv) Kapitalanteilen an einem anderen Unternehmen.
Finanzverbindlichkeit: eine Verbindlichkeit in Form einer vertraglichen Verpflichtung, Bargeld oder ein anderes Finanzinstrument einem anderen Unternehmen zu übertragen oder Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter Umständen verlustbringend zu tauschen.
Forward Rate Agreement: ein außerbörslicher Zinsterminkontrakt, bei dem zwei Parteien einen Zinssatz vereinbaren, der auf eine fiktive, zum vereinbarten Erfüllungstag zu platzierende Einlage zu bezahlen ist. Am Erfüllungstag muss eine Partei an die andere eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem aktuellen Marktzins leisten.
Future-Style-Option: gelistete Optionen, wo eine Schwankungsmarge (Variation Margin) täglich bezahlt oder empfangen wird.
Interlinking: die Infrastrukturkomponenten und Verfahrensabläufe, über die die nationalen Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssysteme und der EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus zwecks Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen im TARGET1-System miteinander verknüpft sind.
Internationale Rechnungslegungsgrundsätze: die Internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (International Accounting Standards (IAS)), International Financial Reporting Standards (IFRS) und damit zusammenhängende Auslegungen (SIC-IFRIC-Auslegungen), künftige Änderungen dieser Standards und der damit zusammenhängenden Auslegungen sowie neue Standards und damit zusammenhängende Auslegungen, die von der Europäischen Union verabschiedet wurden.
Internationale Wertpapierkennnummer („International securities identification number (ISIN)“): von der zuständigen Stelle vergebene Nummernkombination, mit der ein Wertpapier eindeutig identifizierbar ist.
Kalkulatorische Rendite: jener Zinssatz, bei dessen Anwendung der Buchwert eines Wertpapiers und der Barwert der zukünftigen Zahlungsströme übereinstimmen.
Kassa-Abrechnungstag: Zeitpunkt, zu dem eine Kassatransaktion in einem Finanzinstrument gemäß den vorherrschenden Marktkonventionen für dieses Finanzinstrument abgewickelt wird.
Kassapreis: der Kurs, zu dem eine Transaktion am Kassa-Abrechnungstag erfüllt wird. Bei Devisentermingeschäften ist der Kassakurs der Kurs, zu dem die Terminpunkte gelten, um den Terminkurs abzuleiten.
Lineare Abschreibung: die Abschreibungsrate für einen bestimmten Zeitraum wird ermittelt, indem man die um den geschätzten Restwert reduzierten Anschaffungskosten durch die geschätzte Nutzungsdauer dividiert.
Marktpreis: jener Kurs, zu dem ein Gold-, Devisen- oder Wertpapierinstrument (in der Regel) abzüglich antizipativer oder transitorischer Zinsen entweder auf einem organisierten Markt (z. B. Börse) oder im nicht geregelten Markt (z. B. im Freiverkehr) notiert wird.
Mittlere Marktkurse: die Euro-Referenzkurse, die generell auf dem regelmäßigen Konzertationsverfahren zwischen Zentralbanken innerhalb und außerhalb des ESZB basieren, das in der Regel um 14.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit stattfindet; sie werden für das Neubewertungsverfahren am Jahresende herangezogen.
Mittlerer Marktpreis: das arithmetische Mittel zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis für Wertpapiere, basierend auf den Kursen für Transaktionen durchschnittlicher Größe durch amtliche Market Maker oder anerkannte amtliche Börsen; er wird für das Neubewertungsverfahren am Jahresende herangezogen.
Nicht realisierte Gewinne/Verluste: entstehen bei der Neubewertung durch Vergleich des Marktkurses/-preises mit dem (angepassten) Anschaffungskurs/-preis.
Option: ein Vertrag, der dem Inhaber das Recht gibt, jedoch nicht die Verpflichtung, einen bestimmten Betrag einer bestimmten Aktie, einer Ware, einer Währung, eines Index, oder einer Forderung zu einem bestimmten Preis während eines bestimmten Zeitraums oder am Verfalltag zu kaufen oder zu verkaufen.
Realisierte Gewinne/Verluste: ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufskurs/-preis und dem (angepassten) Anschaffungskurs/-preis.
Reverse-Repo-Geschäft: Geschäft, bei dem eine Vertragspartei einen Vermögenswert kauft und im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt. Das Geschäft verpflichtet den Pensionsnehmer, den angekauften Vermögenswert zu einem festgelegten Preis entweder auf Verlangen, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wieder zu verkaufen. Manchmal erfolgt der Abschluss des Pensionsgeschäfts über eine dritte Partei („triparty repo“).
Rücklagen: aus dem zu verteilenden Gewinn entnommene Mittel, die zur generellen Vorsorge statt zur Abdeckung spezifischer, d. h. zum Bilanzstichtag bereits bekannter, Verbindlichkeiten oder Wertminderungen von Vermögenswerten dienen.
Rückstellungen: Beträge, mit denen bilanztechnisch Vorsorge für bereits bestehende oder absehbare Verbindlichkeiten oder nicht genau abschätzbare Risiken getroffen wird; nach Abzug dieser Beträge erhält man den Gewinn (vgl. „Rücklagen“). Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten und Zahlungen dürfen nicht als Ausgleichsposten aus Neubewertung von Vermögenswerten verwendet werden.
Standardisiertes Wertpapierleihprogramm („Automated security lending programme (ASLP)“): Finanzoperation, bei der unter Kombination eines Repo-Geschäfts mit einem Reverse-Repo-Geschäft bestimmte Sicherheiten („Special Collaterals“) gegen allgemein zugelassene Sicherheiten („General Collaterals“) verliehen werden. Dabei wirkt sich die Zinsspanne zwischen dem Special-Collateral-Geschäft und dem General-Collateral-Geschäft gewinnbringend aus. Eine derartige Finanzoperation kann im eigenen Namen (d. h. die Bank, die das Programm anbietet, ist zugleich der eigentliche Geschäftspartner) oder im Auftrag und im Namen eines Dritten (d. h. die Bank, die das Programm anbietet, ist nur Auftraggeber des eigentlichen Geschäftspartners, mit dem das Wertpapiergeschäft letztendlich abgewickelt wird) durchgeführt werden.
TARGET: steht für „Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system“. TARGET ist das Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem.
Transaktionskosten: Kosten, die einer bestimmten Transaktion zuzuordnen sind.
Transaktionspreis: der zwischen Vertragsparteien ausgehandelte Preis für eine Transaktion.
Verbindlichkeit: im Rahmen vorangegangener Transaktionen eingegangene, gegenwärtige Verpflichtungen eines Unternehmens, aus deren Erfüllung der Abfluss von Ressourcen – und damit von Ertragsquellen – aus dem Unternehmen absehbar ist.
Vermögenswert: im Rahmen vorangegangener Transaktionen von einem Unternehmen erworbenes Wirtschaftsgut, aus dessen Besitz künftige Erträge für das Unternehmen absehbar sind.
Wechselkurs: der Wert einer Währung zum Zweck der Umrechnung in eine andere Währung.
Wertminderung: Sinken des amortisierbaren Betrags unter den Bilanzwert.
Wertpapiertermingeschäft: ein börsenfreies Geschäft, bei dem am Abschlusstag der Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers, in der Regel festverzinsliche Wertpapiere oder Schuldverschreibungen, zu einem zukünftigen Termin und einem bestimmten Preis vereinbart wird.
Zinsfuture: ein börsengehandelter Zinsterminkontrakt. In einem solchen Kontrakt wird der zukünftige Kauf oder Verkauf eines Zinsinstruments, z. B. einer Schuldverschreibung, zu einem bestimmten Preis vereinbart. Im Normalfall kommt die Lieferung nicht zustande; die Position wird in der Regel vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit geschlossen.
(Cross-Currency-)Zinsswap: Vertrag über den Austausch von Zinszahlungen mit einem Geschäftspartner innerhalb einer Währung oder im Fall von Währungstransaktionen (Cross-Currency) zwischen zwei Währungen.
Zweckgebundene Wertpapierportfolios: zweckgebundene Anlagen, die als Ausgleichsposten gehalten werden und sich aus Wertpapieren, Aktieninstrumenten, Anteilen und/oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften, die einer identifizierbaren Position auf der Passivseite der Bilanz entsprechen, zusammensetzen, unabhängig davon, ob ein rechtlicher, gesetzlicher oder sonstiger Zwang besteht, d. h. zum Beispiel Pensionsfonds, Vorsorgepläne, Rücklagen, Kapital, Reserven.
ANHANG III
ÜBERBLICK ÜBER DIE ERFASSUNG VON TRANSAKTIONEN NACH WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE
(einschließlich der „Standardmethode“ und der „optionalen Methode“ in Artikel 5)
1. Erfassung zum Abschlusstag
1.1. Die Erfassung von Geschäften zum Abschlusstag kann entweder gemäß der „Standardmethode“ oder gemäß der „optionalen Methode“ erfolgen.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bezieht sich auf die „Standardmethode“.
1.2.1. Geschäfte werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Am Erfüllungstag werden die außerbilanziellen Buchungen reversiert und die Geschäfte werden in der Bilanz erfasst.
1.2.2. Die Währungspositionen ändern sich am Abschlusstag. Folglich werden realisierte Gewinne und Verluste aus Nettoverkäufen ebenso zum Abschlusstag berechnet und gebucht. Nettokäufe von Fremdwährungen wirken sich auf die Durchschnittskosten des Währungsbestands zum Abschlusstag aus.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bezieht sich auf die „optionale Methode“.
1.3.1. Anders als bei der „Standardmethode“ wird keine tägliche Erfassung der vereinbarten Geschäfte, die zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden, in Nebenbüchern (außerbilanziell) vorgenommen. Die Ermittlung von realisierten Einkünften und die Berechnung von neuen Durchschnittskosten (bei Fremdwährungskäufen) und Durchschnittspreisen (bei Wertpapierkäufen) erfolgt zum Erfüllungstag (1).
1.3.2. Bei Geschäften, die in einem Jahr abgeschlossen werden, aber erst im Folgejahr fällig werden, erfolgt die Ergebnisermittlung gemäß der „Standardmethode“. Dies bedeutet, dass sich Verkäufe auf die Gewinn- und Verlustrechnungen des Jahres auswirken würden, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, und dass Käufe Veränderungen bei den Durchschnittskursen eines Bestands in dem Jahr, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, bewirken würden.
1.4. In der nachfolgenden Tabelle werden die wichtigsten Merkmale der beiden Methoden für einzelne Fremdwährungsinstrumente und für Wertpapiere dargestellt.
ERFASSUNG ZUM ABSCHLUSSTAG |
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„Standardmethode“ |
„Optionale Methode“ |
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FW (2)-Kassageschäfte — Erfassung im Jahresverlauf |
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FW-Käufe werden zum Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst und wirken sich ab diesem Tag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus. Gewinne und Verluste aus Verkäufen gelten zum Transaktionsdatum/Abschlusstag als realisiert. Am Erfüllungstag werden die außerbilanziellen Einträge reversiert, und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen. |
FW-Käufe werden zum Erfüllungstag in der Bilanz erfasst und wirken sich ab diesem Tag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus. Gewinne und Verluste aus Verkäufen gelten zum Erfüllungstag als realisiert. Am Abschlusstag erfolgt keine Buchung in der Bilanz. |
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Devisentermingeschäfte – Erfassung im Jahresverlauf |
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Gleiche Vorgehensweise wie bei den oben beschriebenen FW-Kassageschäften; Erfassung zum Kassakurs des Geschäfts. |
FW-Käufe werden zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst und wirken sich ab diesem Tag und zum Kassakurs des Geschäfts auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus. FW-Verkäufe werden zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Gewinne und Verluste gelten zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts als realisiert. Am Erfüllungstag werden die außerbilanziellen Einträge reversiert, und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen. Zur Vorgehensweise am Periodenende siehe weiter unten. |
||||||
FW-Kassa- und Devisentermingeschäfte — Geschäftsabschluss im ersten Jahr und Kassa-Abrechnungstag im zweiten Jahr |
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Eine besondere Regelung ist nicht erforderlich, weil die Geschäfte zum Abschlusstag erfasst werden und die Ermittlung von Gewinnen und Verlusten zu diesem Datum erfolgt. |
Erfassung wie bei der „Standardmethode“ (3):
|
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Wertpapiergeschäfte — Erfassung im Jahresverlauf |
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Käufe und Verkäufe werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Gewinne und Verluste werden an diesem Tag ermittelt. Am Erfüllungstag werden die außerbilanziellen Buchungen reversiert, und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen (d. h. die gleiche Vorgehensweise wie bei FW-Kassageschäften). |
Alle Geschäfte werden zum Erfüllungstag erfasst (Erfassung am Periodenende sie weiter unten). Folglich werden die Auswirkungen auf die durchschnittlichen Anschaffungspreise (bei Käufen) und Gewinne/Verluste (bei Verkäufen) zum Erfüllungstag ermittelt. |
||||||
Wertpapiergeschäfte – Geschäftsabschluss im ersten Jahr und Kassa-Abrechnungstag im zweiten Jahr |
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Eine besondere Regelung ist nicht erforderlich, da die Geschäfte und die sich daraus ergebenden Folgen bereits zum Abschlusstag erfasst sind. |
Realisierte Gewinne und Verluste werden im ersten Jahr zum Periodenende ermittelt (d. h. die gleiche Vorgehensweise wie bei FW-Kassageschäften). Käufe fließen in den Neubewertungsprozess am Jahresende ein (4). |
2. Tägliche Erfassung von aufgelaufenen Zinsen einschließlich Agio- bzw. Disagiobeträgen
2.1. Aufgelaufene Zinsen und Agio- bzw. Disagiobeträge für Finanzinstrumente in Fremdwährung werden täglich und unabhängig vom tatsächlichen Cashflow berechnet und gebucht. Dies bedeutet, dass sich die Währungsposition — anders als bei Eingang oder Zahlung der Zinsen — ändert, wenn diese aufgelaufenen Zinsen erfasst werden (5).
2.2. Der Zinslauf und die Amortisierung von Agio- oder Disagiobeträgen werden vom Abwicklungstag des Wertpapierkaufs bis zum Abwicklungstag des Verkaufs oder bis zum Fälligkeitstag berechnet und gebucht.
2.3. In der nachfolgenden Tabelle wird deutlich, wie sich die tägliche Erfassung aufgelaufener Beträge auf die Währungsposition auswirkt, z. B. Zinsforderungen und amortisierte Agio-/Disagiobeträge:
TÄGLICHE ERFAßUNG AUFGELAUFENER ZINSEN ALS BESTANDTEIL DER ERFAßUNG VON TRANSAKTIONEN NACH WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE |
Aufgelaufene Beträge bei FW-Instrumenten werden zum jeweiligen Devisenkurs täglich berechnet und gebucht. |
Auswirkungen auf den Devisenbestand |
Aufgelaufene Beträge wirken sich auf die Währungsposition zum Zeitpunkt ihrer Buchung aus. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nicht reversiert. Der aufgelaufene Betrag wird bei tatsächlichem Zahlungseingang oder -ausgang verrechnet. Daher wird die Währungsposition am Erfüllungstag nicht verändert, da die aufgelaufenen Beträge zu der Position gehören, die regelmäßig neu bewertet wird. |
(1) Bei Devisentermingeschäften ändert sich die Währungsposition zum Kassa-Abrechnungstag (d. h. in der Regel Abschlusstag + zwei Tage).
(2) Die Abkürzung „FW“ steht für Fremdwährung.
(3) Das Prinzip der Wesentlichkeit könnte wie immer angewendet werden, sofern sich diese Transaktionen nicht wesentlich auf die Währungsposition und/oder in der Gewinn- und Verlustrechung auswirken.
(4) Das Prinzip der Wesentlichkeit könnte angewendet werden, sofern sich diese Transaktionen nicht wesentlich auf die Währungsposition und/oder in der Gewinn- und Verlustrechung auswirken.
(5) Zwei Methoden zur Ermittlung der aufgelaufenen Beträge sind möglich: zum einen die „Kalendertag-Methode“, bei der aufgelaufene Beträge an jedem Kalendertag unabhängig davon, ob es sich um einen Wochen-, Feier- oder Geschäftstag handelt, erfasst werden; zum anderen die „Geschäftstag-Methode“, bei der aufgelaufene Beträge nur an Geschäftstagen erfasst werden. Hinsichtlich der Wahl einer Methode bestehen keine Präferenzen. Falls der letzte Tag eines Jahres jedoch kein Geschäftstag ist, muss dieser bei beiden Methoden in die Berechnung der aufgelaufenen Beträge eingehen.
ANHANG IV
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ (1)
AKTIVA
Bilanzposition (3) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (4) |
||||||||||||
1 |
1 |
Gold und Goldforderungen |
Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten, Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: Goldleihe, Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps |
Marktwert |
Verpflichtend |
||||||||||
2 |
2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets (einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken) in Fremdwährung |
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|
||||||||||
2.1 |
2.1 |
Forderungen an den IWF |
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|
Verpflichtend |
||||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||||||
2.2 |
2.2 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte |
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|
Verpflichtend |
||||||||||
|
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Verpflichtend |
|||||||||||||
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
|||||||||||||
3 |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
|
|
Verpflichtend |
||||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||||||
4 |
4 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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||||||||||
4.1 |
4.1 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
|
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Verpflichtend |
||||||||||
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Verpflichtend |
|||||||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||||||
4.2 |
4.2 |
Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditgewährung zu den Bedingungen des Wechselkursmechanismus II (WKM II) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
5 |
5 |
Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 5.1 bis 5.5: geldpolitische Geschäfte, wie im Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems beschrieben (5) |
|
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||||||||||
5.1 |
5.1 |
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Reguläre Geschäfte zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
5.2 |
5.2 |
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
5.3 |
5.3 |
Feinsteuerungs-operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
5.4 |
5.4 |
Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
5.5 |
5.5 |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
5.6 |
5.6 |
Forderungen aus Margenausgleich |
Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der zur Besicherung von Refinanzierungsgeschäften hinterlegten Vermögenswerte ergibt |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
6 |
6 |
Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Festgeldanlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Geschäfte, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstige Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
7 |
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Marktgängige Wertpapiere außer Aktien, Beteiligungen und anderen Wertpapieren, die unter der Aktivposition „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ ausgewiesen werden: Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere); für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB |
Marktpreis |
Verpflichtend |
||||||||||
8 |
8 |
Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte |
Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
- |
9 |
Intra-Eurosystem-Forderungen + |
|
|
|
||||||||||
- |
9.1 |
Beteiligung an der EZB + |
Nur NZB-Bilanzposition Laut EU-Vertrag und entsprechend dem Kapitalschlüssel und den Beiträgen gemäß Artikel 49.2 der Satzung festgelegter Kapitalanteil jeder NZB an der EZB |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
- |
9.2 |
Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven + |
Nur NZB-Bilanzposition Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß den Bestimmungen des EU-Vertrags |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
- |
9.3 |
Forderungen aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen + |
Nur NZB-Bilanzposition Von NZBen auf Basis der Back-to-back-Vereinbarung begebene Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit EZB-Schuldverschreibungen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
- |
9.4 |
Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs innerhalb des Eurosystems + (2) |
Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden, im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB sowie unter Berücksichtigung des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002. Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2001/15 |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
- |
9.5 |
Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems (netto) + |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
|
|
||||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||||||
9 |
10 |
Schwebende Verrechnungen |
Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
9 |
11 |
Sonstige Vermögenswerte |
|
|
|
||||||||||
9 |
11.1 |
Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets |
Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
9 |
11.2 |
Sachanlagen und immaterielles Anlagevermögen |
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung Abschreibungsdauer:
Aktivierungsuntergrenze: Geringwertige Anlagegüter sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzuschreiben, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut unter 10 000 EUR liegen |
Empfohlen |
||||||||||
9 |
11.3 |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
|
|
Empfohlen |
||||||||||
|
Empfohlen |
||||||||||||||
|
Empfohlen |
||||||||||||||
|
Empfohlen |
||||||||||||||
|
Empfohlen |
||||||||||||||
|
Empfohlen |
||||||||||||||
Agio-/Disagiobeträge werden amortisiert. Ausführliche Vorschriften für Eigenkapitalinstrumente sind in Artikel 9 der vorliegenden Leitlinie aufgeführt. |
|
||||||||||||||
9 |
11.4 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||||||
9 |
11.5 |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten: noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (5) |
Nennwert, Fremdwährungspositionen, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||||||
9 |
11.6 |
Sonstiges |
Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Neubewertungszwischenkonto (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahrsverlust. Nettovermögen einer Pensionskasse |
Nennwert/Anschaffungskosten |
Empfohlen |
||||||||||
Neubewertungszwischenkonten Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Neubewertungs-Zwischenkonten Verpflichtend |
||||||||||||||
Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden Marktwert |
Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden Verpflichtend |
||||||||||||||
- |
12 |
Bilanzverlust |
|
Nennwert |
Verpflichtend |
PASSIVA
Bilanzposition (8) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (9) |
||||||||
1 |
1 |
Banknotenumlauf (7) |
|
|
|
||||||
|
|
|
|||||||||
2 |
2 |
Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro, wie im Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 beschrieben |
|
|
||||||
2.1 |
2.1 |
Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Institute aufgeführt sind, die gemäß der Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben. |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
2.2 |
2.2 |
Einlagefazilität |
Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
2.3 |
2.3 |
Termineinlagen |
Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
2.4 |
2.4 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Geldmarktoperationen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
2.5 |
2.5 |
Verbindlichkeiten aus Margenausgleich |
Nachschussleistungen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts der für Refinanzierungsgeschäfte hinterlegten Vermögenswerte |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
3 |
3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Pensionsgeschäfte im Gegenzug zu Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
4 |
4 |
Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen |
Nur EZB-Bilanzposition - für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition. Schuldverschreibungen, wie im Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 beschrieben. Zum Zweck der Liquiditätsabschöpfung begebene Diskontpapiere |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
5 |
5 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
|
|
||||||
5.1 |
5.1 |
Einlagen von öffentlichen Haushalten |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
5.2 |
5.2 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Personalkonten, Girokonten, von Nichtbanken und Kreditinstituten, einschließlich von der Mindestreservehaltung befreiter Institute - vgl. Passivposition 2.1 usw.; Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
6 |
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservenhaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Pensionsgeschäfte im Gegenzug zu Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapiere in Euro. Guthaben von TARGET-Konten von Zentralbanken nicht teilnehmender Mitgliedstaaten |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
7 |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften; in der Regel Geschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
8 |
8 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
|
||||||
8.1 |
8.1 |
Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften; in der Regel Geschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
8.2 |
8.2 |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
9 |
9 |
Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte |
Betrag der Sonderziehungsrechte, die dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilt wurden |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
- |
10 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten + |
|
|
|
||||||
- |
10.1 |
Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven + |
Nur EZB-Bilanzposition in Euro |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
- |
10.2 |
Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen + |
Nur NZB-Bilanzposition An die EZB auf Basis der Back-to-back-Vereinbarung ausgegebene Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit EZB-Schuldverschreibungen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
- |
10.3 |
Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems + (7) |
Nur NZB-Bilanzposition. Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels (d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB) sowie unter Berücksichtigung des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2001/16 |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
- |
10.4 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto) + |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
|
|
||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||
10 |
11 |
Schwebende Verrechnungen |
Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
10 |
12 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
|
||||||
10 |
12.1 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, zum aktuellen Währungskurs umgerechnet |
Verpflichtend |
||||||
10 |
12.2 |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten: noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind |
Nennwert, Fremdwährungspositionen zum aktuellen Währungskurs umgerechnet |
Verpflichtend |
||||||
10 |
12.3 |
Sonstiges |
Steuerzwischenkonten. Fremdwährungs-, Kredit- oder Garantiedeckungskonten. Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten im Gegenzug zu Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. Goldeinlagen von Kunden. In Umlauf befindliche Münzen, sofern eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro- Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch in Umlauf sind nach dem Jahr der Bargeldumstellung, sofern sie nicht unter der Passivposition „Rückstellungen“ ausgewiesen werden. Nettoverbindlichkeiten einer Pensionskasse |
Nennwert oder (Repo-Geschäfte) Anschaffungskosten |
Empfohlen |
||||||
Goldeinlagen von Kunden Marktwert |
Goldeinlagen von Kunden Verpflichtend |
||||||||||
10 |
13 |
Rückstellungen |
Für Pensionszahlungen, für den Wechselkurs-, Zinskurs- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition „Sonstige Verbindlichkeiten/Sonstiges“ ausgewiesen sind. Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 49.2 der Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ausgewiesenen Beträgen konsolidiert + |
Anschaffungskosten/Nennwert |
Empfohlen |
||||||
11 |
14 |
Ausgleichsposten aus Neubewertung |
Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsinstrumenten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen (für jede einzelne Währung, einschließlich SZR, unter Berücksichtigung von Devisenswaps und -termingeschäften). Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 49.2 der Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ausgewiesenen Beträgen konsolidiert + |
Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
12 |
15 |
Kapital und Rücklagen |
|
|
|
||||||
12 |
15.1 |
Kapital |
Eingezahltes Kapital – das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert. |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
12 |
15.2 |
Rücklagen |
Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 49.2 der Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ausgewiesenen Beträgen konsolidiert + |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
10 |
16 |
Bilanzgewinn |
|
Nennwert |
Verpflichtend |
(1) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem, und der monetären Einkünfte ergeben, sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten jährlichen Finanzausweisen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX mit einem Sternchen gekennzeichnet.
(2) Zu harmonisierende Position. Vgl. Erwägungsgrund 4 dieser Leitlinie.
(3) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat für den Wochenausweis (Anhänge V und VI) und für die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems (Anhang VII). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat für die Jahresbilanz einer Zentralbank (Anhang VIII). Die mit einem „+“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(4) Die hier angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise. Ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
(5) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.
(6) D. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird.
(7) Zu harmonisierende Position. Vgl. Erwägungsgrund 4 dieser Leitlinie.
(8) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat für den Wochenausweis (Anhänge V und VI) und für die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems (Anhang VII). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat für die Jahresbilanz einer Zentralbank (Anhang VIII). Die mit einem „+“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(9) Die hier angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise. Ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
ANHANG V
Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung nach Quartalsende
(in Mio EUR) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktiva |
Stand zum … |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von |
Passiva |
Stand zum … |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Transaktionen |
Berichtigungen zum Quartalsende |
Transaktionen |
Berichtigungen zum Quartalsende |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktiva insgesamt |
|
|
|
Passiva insgesamt |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
ANHANG VI
Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung während des Quartals
(in Mio EUR) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktiva |
Stand zum … |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von Transaktionen |
Passiva |
Stand zum … |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von Transaktionen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktiva insgesamt |
|
|
Passiva insgesamt |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
ANHANG VII
Konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems
(in Mio EUR) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
Passiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktiva insgesamt |
|
|
Passiva insgesamt |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
ANHANG VIII
Jahresbilanz für eine Zentralbank (2)
(in Mio EUR) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
Passiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktiva insgesamt |
|
|
Passiva insgesamt |
|
|
(1) Zu harmonisierende Position. Vgl. Erwägungsgrund 4 dieser Leitlinie.
(2) Die Bekanntgabe im Hinblick auf die in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, die Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX mit einem Sternchen gekennzeichnet.
(3) Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
ANHANG IX
Veröffentlichte Gewinn- und Verlustrechnung für eine Zentralbank (2) (3)
(in Mio EUR) |
|||
Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr … |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
|
1.1 |
Zinserträge (1) |
|
|
1.2 |
Zinsaufwendungen (1) |
|
|
1 |
Nettozinsergebnis |
|
|
2.1 |
Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzoperationen |
|
|
2.2 |
Abschreibungen auf finanzielle Vermögenswerte und -positionen |
|
|
2.3 |
Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs- und Preisrisiken |
|
|
2 |
Nettoergebnis aus Finanzoperationen, Abschreibungen und Risikovorsorgen |
|
|
3.1 |
Erträge aus Gebühren und Provisionen |
|
|
3.2 |
Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen |
|
|
3 |
Nettoergebnis/Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen |
|
|
4 |
Erträge aus Aktien und Beteiligungen (4) |
|
|
5 |
Nettoergebnis aus monetären Einkünften (4) |
|
|
6 |
Sonstige Erträge |
|
|
Nettoerträge insgesamt |
|
|
|
7 |
Personalaufwendungen (5) |
|
|
8 |
Sachaufwendungen (5) |
|
|
9 |
Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände |
|
|
10 |
Aufwendungen für Banknoten (6) |
|
|
11 |
Sonstige Aufwendungen |
|
|
12 |
Körperschaftsteuer und satzungsgemäßer Gewinnanteil des Bundes |
|
|
Jahresüberschuss (-fehlbetrag) |
|
|
(1) Zu harmonisierende Position. Vgl. Erwägungsgrund 4 dieser Leitlinie.
(2) Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf. Vgl. Anhang IV zum Beschluss EZB/2006/17.
(3) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Intra- Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX mit einem Sternchen gekennzeichnet.
(4) Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(5) Einschließlich sonstiger Rückstellungen.
(6) Sollte die Banknotenproduktion an externe Firmen ausgelagert werden, werden in dieser Position die Kosten für den Ankauf der Banknoten durch die Zentralbanken erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen.
ANHANG X
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Leitlinie EZB/2002/10 |
Diese Leitlinie |
Artikel 5 Absatz 1 |
— |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 |
— |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
— |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 5 |
— |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 10 Buchstabe a |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 10 Buchstabe b |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c |
— |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f |
Artikel 16 Absatz 5 |
— |
Artikel 16 Absatz 6 |
— |
Artikel 16 Absatz 7 |
— |
Artikel 17 Absatz 3 |
— |
Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 17 Absatz 4 |
— |
Artikel 20 |
Artikel 20 |
Artikel 21 |
Artikel 21 |
Artikel 22 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 4 |
Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 23 Absatz 5 |
Artikel 22 Absatz 5 |
Artikel 23 Absatz 6 |
Artikel 22 Absatz 6 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 23 |
Artikel 24 |
— |
Artikel 25 |
Artikel 24 |
Artikel 26 |
Artikel 25 Absatz 2 |
— |
Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 27 Absatz 2 |