32006M4103

Entscheidung der Kommission vom 22/03/2006 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.4103 - EnBW / SWD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)


| KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.03.2006

SG-Greffe(2006) D/201210

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

VEREINFACHTES VERFAHREN

An die anmeldende Partei

Betr.: Sache Nr. COMP/M.4103 – EnBW/SWD Anmeldung vom 17.2.2006 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 46, 24. Februar 2006, S. 32

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Die Kommission erhielt am 17.2.2006 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, durch das Folgendes beabsichtigt ist: Das Unternehmen EnBW Energie Baden-Württemberg AG („EnBW“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Stadtwerke Düsseldorf AG („SWD“, Deutschland) durch Aktienkauf.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

– EnBW: Energie- und Wasserversorgung, Umweltdienstleistungen, sowie die Herstellung und Vertrieb der dazu gehörigen technischen Geräte und Anlagen und diesbezügliche Dienstleistungen;

– SWD: Stromerzeugung und –versorgung, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung, Entsorgung, Abfallwirtschaft, Stadtreinigung.

2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] fällt.

3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

Für die Kommission

Neelie KROES Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.

[2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.