20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/238


RICHTLINIE 2006/101/EG DES RATES

vom 20. November 2006

zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts einer Anpassung bedürfen und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden.

(2)

In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3)

Die Richtlinien 73/239/EWG (2), 74/557/EWG (3) und 2002/83/EG (4) sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG werden gemäß dem Anhang geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.

(2)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(3)  ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5.

(4)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.


ANHANG

FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

1.

31973 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3), geändert durch:

31976 L 0580: Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29.6.1976 (ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13)

11979 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

31984 L 0641: Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10.12.1984 (ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21)

11985 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

31987 L 0343: Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22.6.1987 (ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 72)

31987 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987 (ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77)

31988 L 0357: Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22.6.1988 (ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1)

31990 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8.11.1990 (ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 44)

31992 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18.6.1992 (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1)

11994 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21)

31995 L 0026: Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.1995 (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7)

32000 L 0026: Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.5.2000 (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65)

32002 L 0013: Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.3.2002 (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17)

32002 L 0087: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)

12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

32005 L 0001: Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2005 (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9)

32005 L 0068: Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2005 (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

„—

in Bulgarien: ‚акционерно дружество‘,

in Rumänien: ‚societăţi pe acţiuni‘, ‚societăţi mutuale‘.“

2.

31974 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbstständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch:

11994 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21)

12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

Im Anhang wird Folgendes hinzugefügt:

„—   Bulgarien:

1.

Stoffe und Zubereitungen nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor den schädlichen Auswirkungen von Chemikalien und chemischen Zubereitungen (SG 10/2000, geänderte Fassung) und der auf diesem Gesetz beruhenden abgeleiteten Rechtsvorschriften (geänderte Fassung) über die Verfahren zur Risikobewertung von Chemikalien und chemischen Zubereitungen, das Verfahren für ihre Einstufung und Kennzeichnung und über das Sicherheitsdatenblatt für als gefährlich eingestufte Chemikalien und chemische Zubereitungen.

2.

Giftige Chemikalien und ihre Ausgangsstoffe nach Maßgabe des Gesetzes über das Verbot chemischer Waffen und über die Kontrolle giftiger Chemikalien und ihrer Ausgangsstoffe (SG 8/2000, geänderte Fassung).

3.

Pflanzenschutzerzeugnisse, die in Einklang mit dem Pflanzenschutzgesetz (SG 91/1997, geänderte Fassung) und den auf diesem Gesetz beruhenden abgeleiteten Rechtsvorschriften (geänderte Fassung) zugelassen wurden.

—   Rumänien:

1.

Pflanzenschutzerzeugnisse, einschließlich biologischer Schädlingsbekämpfungsmittel, deren Handel und Vertrieb durch den Regierungserlass Nr. 4/1995 über die Herstellung, den Handel und die Verwendung von Pflanzenschutzerzeugnissen zur Bekämpfung von Krankheiten, Schädlingen und Unkraut in der Land- und Forstwirtschaft (geänderte Fassung) geregelt wird.

2.

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Maßgabe des Regierungsnoterlasses Nr. 200/2000 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, bestätigt durch das Gesetz Nr. 451/2001, den Regierungsbeschluss Nr. 490/2002 zur Billigung der methodologischen Normen für die Anwendung des Regierungserlasses Nr. 200/2000 und den Regierungsbeschluss Nr. 92/2003 zur Billigung der methodologischen Normen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.“

3.

32002 L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1), geändert durch:

32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35)

32005 L 0001: Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2005 (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9)

32005 L 0068: Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2005 (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1)

a)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt: Zwischen den Angaben für Belgien und die Tschechische Republik wird Folgendes eingefügt:

„—

in Bulgarien: ‚акционерно дружество‘, ‚взаимозастрахователна кооперация‘,“

Zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt:

„—

in Rumänien: ‚societăţi pe acţiuni‘, ‚societăţi mutuale‘,“

b)

Artikel 18 Absatz 3 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

am 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei“

c)

In Artikel 18 Absatz 3 wird nach dem vierten Gedankenstrich folgender Wortlaut eingefügt:

„—

am 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien und“.