1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/59


Berichtigung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 328 vom 24. November 2006 )

Seite 28, Artikel 38 Absatz 1, einleitender Teil:

anstatt:

„(1)   Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für nicht frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden,

a)

b)

…“

muss es heißen:

„(1)   Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden,

a)

b)

…“

Seite 35, Artikel 65 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Mai 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 14. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2008 an.

(…)“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Mai 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2008 an.

(…)“.

Seite 43, Anhang IV Teil II, Liste „Nicht exotische Krankheiten“ — Abschnitt betreffend „Fische“, dritte Krankheit:

anstatt:

„Epizootische hämatopoetische Nekrose“

muss es heißen:

„Infektiöse hämatopoetische Nekrose“.