18.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/16


RICHTLINIE 2006/20/EG DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2006

zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/221/EWG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 70/221/EWG.

(2)

Um das Schutzniveau anzuheben, sollte vorgeschrieben werden, dass hintere Unterfahrschutzeinrichtungen stärkeren Kräften widerstehen müssen, und sollten Fahrzeuge mit Luftfederung berücksichtigt werden.

(3)

Angesichts des technischen Fortschritts und der zunehmenden Nutzung von Fahrzeugen mit Hubladebühnen ist es angebracht, Hubladebühnen beim Einbau von hinteren Unterfahrschutzeinrichtungen zu berücksichtigen.

(4)

Richtlinie 70/221/EWG sollte dementsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Ab dem 11. September 2007 kann ein Mitgliedstaat aus Gründen im Zusammenhang mit dem hinteren Unterfahrschutz, falls die Anforderungen der Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt werden,

a)

für einen Fahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

b)

für eine hintere Unterfahrschutzeinrichtung als selbstständige technische Einheit die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.

(2)   Ab dem 11. März 2010 kann ein Mitgliedstaat aus Gründen im Zusammenhang mit dem hinteren Unterfahrschutz, falls die Anforderungen der Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt werden,

a)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verweigern,

b)

den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines hinteren Unterfahrschutzes als selbstständige technische Einheit untersagen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 11. März 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. März 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10).

(2)  ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG

Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Abschnitt 5.1a wird eingefügt:

„5.1a.

Das Fahrzeug ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

Es muss auf einer ebenen, flachen, festen und glatten Oberfläche stehen.

Die Vorderräder müssen sich in Geradeausstellung befinden.

Die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein.

Das Fahrzeug darf zur Erreichung der geforderten Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem vom Fahrzeughersteller anzugebenden Verfahren festgehalten werden.

Ist das Fahrzeug mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung ausgestattet, so muss sich diese Federung oder diese Einrichtung bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand befinden.“

2.

Nummer 5.4.5.2 erhält folgende Fassung:

„5.4.5.2.

In den beiden Punkten P1 und im Punkt P3 muss nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 25 % des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht, aber nicht mehr als 5 × 104N beträgt.“

3.

Folgender Abschnitt 5.4a wird eingefügt:

„5.4a.

Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann die Unterfahrschutzeinrichtung aufgrund der Tragmechanik auch unterbrochen sein. In solchen Fällen muss Folgendes gelten:

5.4a.1.

Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Unterfahrschutzeinrichtung und den Elementen der Hubladebühne, die die Unterbrechung erforderlich machen, darf nicht mehr als 2,5 cm betragen.

5.4a.2.

Die einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen eine wirksame Fläche von jeweils mindestens 350 cm2 aufweisen.

5.4a.3.

Die einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen so bemessen sein, dass sie den Vorschriften von 5.4.5.1 über die relative Anordnung der Prüfpunkte genügen. Liegen die Punkte P1 in dem in 5.4a genannten unterbrochenen Bereich, so sind die Punkte P1 zu verwenden, die sich in der Mitte des seitlichen Teils der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung befinden.

5.4a.4.

Für den Bereich der Unterbrechung der Unterfahrschutzeinrichtung sowie für Hubladebühnen braucht die Vorschrift nach 5.4.1 nicht angewendet zu werden.“