26.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/24


RICHTLINIE 2006/9/EG DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2)

Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3)

Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden laufend überprüft. Sie werden geändert, um neuen Anwendungen sowie neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(4)

Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(5)

Informationen über neue oder geänderte Anwendungen für Diquat, die unter die Richtlinie 90/642/EWG fallen, sind der Kommission mitgeteilt worden.

(6)

Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (3) geprüft und bewertet worden. Die Berechnungen haben ergeben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte gewährleisten, dass die annehmbare Tagesdosis nicht überschritten wird.

(7)

Die Auswertung der vorliegenden Informationen hat ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(8)

Daher sollten für Diquat neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden.

(9)

Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Diquat festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen von Diquat ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.

(10)

Die Richtlinie 90/642/EWG ist entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert: In Gruppe „4. ÖLSAATEN“ wird der Eintrag „Hanfsamen“ zwischen den Einträgen „Baumwollsamen“ und „Sonstige“ eingefügt.

Artikel 2

Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 26. Juli 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Sie wenden diese Vorschriften ab 27. Juli 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14).

(2)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/72/EG der Kommission (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 63).

(3)   „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Diquat folgenden Wortlaut:

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Diquat

„1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

0,05  (*1)  (p)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

 

Grapefruit

 

Zitronen

 

Limonen

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

Orangen

 

Pomelos

 

Sonstige

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

Mandeln

 

Paranüsse

 

Kaschu-Nüsse

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

Kokosnüsse

 

Haselnüsse

 

Macadamianüsse

 

Pekannüsse

 

Pinienkerne, Pignoli

 

Pistazien

 

Walnüsse

 

Sonstige

 

iii)

KERNOBST

 

Äpfel

 

Birnen

 

Quitten

 

Sonstige

 

iv)

STEINOBST

 

Aprikosen, Marillen

 

Kirschen

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

 

Pflaumen, Zwetschgen

 

Sonstige

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

Tafeltrauben

 

Keltertrauben

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

Brombeeren

 

amerikanische Brombeerenarten

 

Loganbeeren

 

Himbeeren

 

Sonstige

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

Heidelbeeren

 

Preiselbeeren

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

Stachelbeeren

 

Sonstige

 

e)

Wildbeeren und Wildobst

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

Avocados

 

Bananen

 

Datteln

 

Feigen

 

Kiwis

 

Kumquats

 

Litschis

 

Mangos

 

Oliven

 

Papayas

 

Passionsfrüchte

 

Ananas

 

Granatäpfel

 

Sonstige

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

0,05  (*1)  (p)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

Rote Rüben, Rote Bete

 

Karotten und Möhren

 

Maniok, Kassava

 

Knollensellerie

 

Meerrettich, Kren

 

Topinambur

 

Pastinaken

 

Petersilienwurzel

 

Rettiche

 

Schwarzwurzeln

 

Süßkartoffeln

 

Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben

 

Speiserüben, Weiße Rüben, Stoppelrüben

 

Yamswurzeln

 

Sonstige

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

Knoblauch

 

Zwiebeln

 

Schalotten

 

Frühlingszwiebeln

 

Sonstige

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

a)

Nachtschattengewächse

 

Tomaten, Paradeiser

 

Paprika

 

Auberginen, Melanzani

 

Sonstige

 

b)

Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

 

Gurken

 

Einlegegurken

 

Zucchini

 

Sonstige

 

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

 

Melonen

 

Kürbisse

 

Wassermelonen

 

Sonstige

 

d)

Zuckermais

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

a)

Blumenkohle

 

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

Blumenkohl, Karfiol

 

Sonstige

 

b)

Kopfkohle

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

Kopfkohl

 

Sonstige

 

c)

Blattkohle

 

Chinakohl

 

Grünkohl

 

Sonstige

 

d)

Kohlrabi

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

a)

Kopfsalat und ähnliche

 

Gartenkresse

 

Feldsalat

 

Kopfsalat

 

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

 

Sonstige

 

b)

Spinat und ähnliche

 

Spinat

 

Mangold

 

Sonstige

 

c)

Brunnenkresse

 

d)

Chicorée

 

e)

Frische Kräuter

 

Kerbel

 

Schnittlauch

 

Petersilie

 

Sellerieblätter

 

Sonstige

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

Sonstige

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

Spargel

 

Kardonen

 

Stangensellerie

 

Fenchel

 

Artischocken

 

Porree

 

Rhabarber

 

Sonstige

 

viii)

PILZE

 

a)

Zuchtpilze

 

b)

Wildpilze

 

3.

Hülsenfrüchte

0,2  (p)

Bohnen

 

Linsen

 

Erbsen

 

Sonstige

 

4.   

Ölsaaten

Leinsamen

5  (p)

Erdnüsse

0,1  (*1)  (p)

Mohnsamen

0,1  (*1)  (p)

Sesamsamen

0,1  (*1)  (p)

Sonnenblumenkerne

1  (p)

Rapssamen

2  (p)

Sojabohnen

0,2  (p)

Senfkörner

0,5  (p)

Baumwollsamen

0,1  (*1)  (p)

Hanfsamen

0,5  (p)

Sonstige

0,1  (*1)  (p)

5.

Kartoffeln

0,05  (*1)  (p)

Frühkartoffeln

 

Lagerkartoffeln

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1  (*1)  (p)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1  (*1)  (p)


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(p)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.“