30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 394/5


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität

(2006/961/EG)

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung ist Teil des freien Personenverkehrs — eine der im Vertrag garantierten Grundfreiheiten — und eines der wichtigsten Ziele, das die Europäische Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung verfolgt, wobei zum einen gemeinsame Werte und zum anderen die Achtung der Vielfalt die Grundlage bilden. Sie ist ein wesentliches Instrument für die Schaffung eines echten europäischen Raumes des lebenslangen Lernens, für die Förderung der Beschäftigung und die Verringerung von Armut sowie für die Unterstützung der Förderung der aktiven europäischen Bürgerschaft.

(2)

Mobilität bringt die Bürger einander näher und verbessert das gegenseitige Verständnis. Sie fördert die Solidarität, den Austausch von Ideen sowie eine bessere Kenntnis der verschiedenen Kulturen, die Europa ausmachen; somit fördert Mobilität den wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Zusammenhalt.

(3)

Die Intensivierung von Mobilität und Austausch in Europa zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Veranstaltungen wie das 2006 stattfindende Europäische Jahr der Arbeitnehmermobilität spielen eine entscheidende Rolle bei der Erreichung des Lissabon-Ziels, Europa bis 2010 zum innovativsten, wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaftsraum zu machen.

(4)

Die Schaffung besserer Rahmenbedingungen für die Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union wird helfen, zur Erreichung des Ziels einer wissensbasierten Wirtschaft beizutragen, die für die Schaffung von Arbeitsplätzen, nachhaltige Entwicklung sowie Forschung und Innovation in den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung ist.

(5)

Die Mobilität innerhalb der Europäischen Union muss von allen interessierten Kreisen, staatliche Behörden eingeschlossen, stärker unterstützt werden, um die Qualität und Effizienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa zu verbessern.

(6)

Die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (4) war die erste Empfehlung, die verabschiedet wurde, um Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Mobilität zu ermöglichen.

(7)

Die Arbeit der von der Kommission gemäß Nummer III a jener Empfehlung eingerichteten Sachverständigengruppe und der erste Folgebericht belegen zwar die auf nationaler und europäischer Ebene erzielten Fortschritte im Bereich der Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung, zeigen aber auch die Notwendigkeit einer Steigerung der Mobilität in quantitativer Hinsicht und vor allem einer Verbesserung ihrer Qualität.

(8)

Dieses Ziel kann unter anderem durch die Annahme einer Qualitätscharta für Mobilität — in Form einer Empfehlung — verfolgt werden, in der eine Reihe entsprechender Grundsätze zur freiwilligen Umsetzung festgelegt sind.

(9)

Die Europäische Qualitätscharta für Mobilität (im Folgenden „Charta“ genannt) sollte auch die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und benachteiligte Gruppen berücksichtigen.

(10)

Die Charta sollte helfen, Austauschprojekte zu fördern, die Anrechnung von Zeiten der allgemeinen oder beruflichen Bildung sowie die Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen zu erleichtern und gegenseitiges Vertrauen aufzubauen, damit die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Behörden, Organisationen und allen an Mobilität Interessierten verbessert und gestärkt wird. Die Übertragbarkeit von Darlehen, Stipendien und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen sollte berücksichtigt werden.

(11)

Die Charta soll die spezifischen Bestimmungen, die in der Erasmus-Studentencharta dargelegt sind, ergänzen, sie aber nicht ersetzen.

(12)

Die Charta sollte allen Studierenden und Auszubildenden, Organisationen und anderen an Mobilität Interessierten der Herkunfts- und Gastländer von den Behörden in den jeweiligen Sprachen der Empfänger unverzüglich zur Verfügung gestellt werden und als grundlegendes Referenzdokument behandelt werden.

(13)

Der Nutzen der Mobilität hängt stark von der Qualität der praktischen Rahmenbedingungen ab, d. h. von der Information, Vorbereitung, Unterstützung und Anrechnung der Erfahrung und Qualifikationen, die die Teilnehmer während der Zeiten der allgemeinen und beruflichen Bildung erworben haben. Die beteiligten Personen und Organisationen können den Wert der Mobilität durch sorgfältige Planung und entsprechende Evaluierung deutlich steigern.

(14)

Der Europass (5) ist ein besonders nützliches Instrument, um Transparenz und Anerkennung zu fördern und so die Mobilität zu unterstützen.

(15)

Die Grundsätze der Charta sollten nicht nur für die Phase der Mobilität selbst gelten, sondern auch für die Zeit davor und danach.

(16)

Im Vorfeld sollte ein Lernplan erstellt werden. Eine allgemeine Vorbereitung der Teilnehmer ist auch erforderlich, wobei der sprachlichen Vorbereitung Rechnung getragen werden muss. Dabei sollten die zuständigen Behörden und Organisationen Hilfestellung geben.

(17)

Alle administrativen und finanziellen Fragen, beispielsweise welche finanzielle Unterstützung zur Verfügung steht, wer die Kosten trägt und der Versicherungsschutz im Gastland, sollten vor der Abreise geklärt werden.

(18)

Die Qualität der Mobilität kann durch Mentoringsysteme für die Teilnehmer verbessert werden.

(19)

Detaillierte und klare Angaben zu allen im Gastland absolvierten Lehrveranstaltungen oder praktischen Kursen, einschließlich ihrer Dauer der Lehrveranstaltungen und Kurse, sollten dazu beitragen, ihre Anrechnung nach der Rückkehr in das Heimatland zu erleichtern.

(20)

Transparenz und gute Verwaltung verlangen eine klare Festlegung der für die einzelnen Phasen und Aktionen des Mobilitätsprogramms zuständigen Beteiligten.

(21)

Um die Gesamtqualität der Mobilität zu gewährleisten, sollte die Freizügigkeit für alle Unionsbürger gegeben sein und sollten die Grundsätze der Charta und die einschlägigen Empfehlungen soweit wie möglich auf alle Arten von Mobilität zu Lernzwecken oder für die berufliche Entwicklung angewendet werden: allgemeine oder berufliche Bildung; formales oder nicht formales Lernen einschließlich ehrenamtlicher Arbeit und Projekte; Kurzzeit- oder Langzeitmobilität; schulisches, hochschul- oder arbeitsplatzbezogenes Lernen; Maßnahmen im Zusammenhang mit lebenslangem Lernen.

(22)

Angesichts der Vielfalt der Art und Dauer von Mobilitätsaktivitäten können die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Charta den Gegebenheiten, d. h. spezifischen Situationen und Programmen, anpassen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung einiger Punkte verpflichtend vorschreiben und bei anderen Punkten freistellen.

(23)

Da die Ziele dieser Empfehlung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Empfehlung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Empfehlung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN,

1.

die beiliegende Charta als ein Instrument für die persönliche und berufliche Entwicklung anzunehmen und ihre Anwendung zu fördern;

2.

ab dem zweiten Jahr nach der Annahme dieser Empfehlung über deren Umsetzung und alle ergänzenden Maßnahmen, die sie gegebenenfalls zugunsten der Mobilität treffen, insbesondere in Bezug auf deren qualitative Aspekte, im Rahmen ihrer nationalen Beiträge zum Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ Bericht zu erstatten;

3.

weiterhin eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren, um die Hindernisse, die die Mobilität der Unionsbürger unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen, zu beseitigen;

4.

angemessene Unterstützung und geeignete Infrastrukturen auf dem Gebiet der Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung bereitzustellen, um das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung ihrer Bürger zu erhöhen;

5.

alle erforderlichen Schritte zur Förderung der Mobilität zu unternehmen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen leicht verständlich und für alle zugänglich sind, beispielsweise mittels eines Leitfadens zur Einführung in die Mobilität oder einer Liste unterstützender Organisationen, und die Bedingungen für die Mobilität zu verbessern.

FORDERN DIE KOMMISSION AUF,

1.

die Anwendung der Charta durch die nationalen Agenturen und andere Organisationen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Mobilität tätig sind, zu fördern;

2.

weiterhin mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten, damit nützliche Informationen und Erfahrungen mit der Umsetzung der in dieser Empfehlung befürworteten Maßnahmen ausgetauscht werden können;

3.

in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden geschlechtsspezifisch aufgeschlüsseltes statistisches Datenmaterial über die Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern oder zu entwickeln;

4.

diese Empfehlung als einen Text zu betrachten, der mit der Empfehlung 2001/613/EG eine Einheit bildet, und daher die darin geforderten, alle zwei Jahre vorzulegenden Berichte in die allgemeinen Berichte zum Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ einzubeziehen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 20.

(2)  ABl. C 206 vom 29.8.2006, S. 40.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.

(4)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.

(5)  Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).


ANHANG

EUROPÄISCHE QUALITÄTSCHARTA FÜR MOBILITÄT

EINLEITUNG

Gestärkt durch den Aktionsplan zur Förderung der Mobilität (2000) (1) und die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (2) war die Mobilität schon immer von großem Interesse für die interessierten Parteien. Die genannte Empfehlung war breit angelegt, behandelte eine Reihe wichtiger Mobilitätsfragen und hatte als Zielgruppe alle vor Augen, die von einer (formalen oder nicht formalen) Lernerfahrung im Ausland profitieren könnten, einschließlich Studierenden, Lehrkräften, Ausbildern, Freiwilligen und Personen in beruflicher Bildung. Diese Charta ist Bestandteil der Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (3), die denselben Anwendungsbereich hat, sich jedoch entsprechend dem Vorschlag der Sachverständigengruppe, die aufgrund der ersten Empfehlung eingerichtet wurde, auf die qualitativen Aspekte der Mobilität konzentriert. Sie sollte dazu beitragen sicherzustellen, dass die Teilnehmer die Mobilitätserfahrung sowohl im Gastland als auch — nach ihrer Rückkehr — in ihrem Heimatland positiv erleben.

Die Charta bietet einen Leitfaden für die individuelle Mobilität junger Menschen oder Erwachsener zum Zweck des formalen oder nicht formalen Lernens sowie für ihre persönliche und berufliche Entwicklung. Sie ist als Basisreferenzdokument konzipiert, das nationale Gegebenheiten berücksichtigt und die Befugnisse der Mitgliedstaaten achtet. Ihr Anwendungsbereich und Inhalt können entsprechend der Dauer der Mobilitätsphase und den Besonderheiten der verschiedenen Aktivitäten der allgemeinen und beruflichen Bildung und Jugendaktivitäten sowie den Bedürfnissen der Teilnehmer angepasst werden. Dieser Leitfaden ist zwar primär für die Mobilität zu Lernzwecken konzipiert, könnte aber auch sinnvoll für andere Arten der Mobilität, wie z. B. der Mobilität zu Erwerbszwecken, sein.

1.   Information und Beratung

Potenzielle Mobilitätskandidaten sollten auf allen Ebenen gleichberechtigten Zugang zu zuverlässigen Informations- und Beratungsquellen haben, was die Mobilitätsangebote und die Bedingungen angeht, unter denen sie diese nutzen können. So sollten unter anderem klare Informationen über das gesamte Spektrum der in dieser Charta enthaltenen Leitlinien, über die Rolle und Aufgaben der Entsende- und Aufnahmeorganisationen und über die verschiedenen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bereitgestellt werden.

2.   Lernplan

Einer Mobilitätsphase zu Zwecken der allgemeinen oder beruflichen Bildung sollte die Erstellung eines Lernplans unter besonderer Berücksichtigung der sprachlichen Vorbereitung vorausgehen, dem die Entsende- und Aufnahmeorganisationen sowie die Teilnehmer zustimmen müssen. Ein Lernplan ist besonders wichtig bei der Langzeitmobilität und kann auch bei der Kurzzeitmobilität nützlich sein. Dieser Plan sollte die Ziele und erwarteten Ergebnisse festlegen sowie die Art und Weise, wie diese erreicht und umgesetzt werden sollten. Jeder bedeutsamen Änderung des Lernplans sollten alle Beteiligten zustimmen. Bei der Erstellung des Lernplans sollten die Fragen der Wiedereingliederung im Herkunftsland und der Bewertung berücksichtigt werden.

3.   Personalisierung

Mobilität zu Zwecken der allgemeinen oder beruflichen Bildung sollte soweit wie möglich auf den persönlichen Lernweg sowie die Fähigkeiten und die Motivation der Teilnehmer abgestimmt sein und diese Aspekte weiterentwickeln oder ergänzen.

4.   Allgemeine Vorbereitung

Besonders zu empfehlen ist die Vorbereitung der Teilnehmer, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sein sollte. Sie sollte gegebenenfalls sprachliche, pädagogische, administrative, rechtliche, persönliche und kulturelle Aspekte sowie Informationen über finanzielle Aspekte beinhalten.

5.   Sprachliche Aspekte

Fremdsprachenkenntnisse sind wichtig für effizientes Lernen, interkulturelle Kommunikation und ein besseres Verständnis der Kultur des Gastlandes. Die Teilnehmer, aber auch die Entsende- und Aufnahmeeinrichtungen, sollten auf eine geeignete sprachliche Vorbereitung besonderen Wert legen. Mobilitätsregelungen sollten nach Möglichkeit folgende Punkte beinhalten:

Feststellung der Fremdsprachenkenntnisse vor der Abreise und das Angebot, Kurse in der Sprache des Gastlandes und/oder in der Unterrichtssprache — sofern diese eine andere als die Landessprache ist — zu besuchen;

sprachliche Unterstützung und Beratung im Gastland.

6.   Logistische Unterstützung

Die Teilnehmer sollten, soweit erforderlich, angemessen logistisch unterstützt werden. Dies könnte gegebenenfalls Informationsangebote und Hilfestellung in folgenden Bereichen umfassen: Reisevorbereitungen, Versicherung, Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung, Sozialversicherung, Übertragbarkeit von staatlichen Stipendien und Darlehen des Herkunftslands in das Aufnahmeland, Unterkunft sowie alle anderen praktischen Aspekte einschließlich für den Aufenthalt relevante Sicherheitsbelange.

7.   Mentoring

Die Aufnahmeorganisation (Bildungseinrichtung, Jugendorganisation, Unternehmen usw.) sollte Systeme wie z. B. Mentoring anbieten, um die Teilnehmer zu beraten und bei ihrer wirksamen Integration in die Gastumgebung zu helfen, und als Kontaktstelle für fortlaufende Unterstützung fungieren.

8.   Anrechnung

Ist eine im Ausland absolvierte Studien- oder Praktikumsphase Bestandteil eines Regelstudiums oder einer formalen beruflichen Bildung, so sollte dies im Lernplan vermerkt werden und die Teilnehmer sollten gegebenenfalls unterstützt werden, um eine Anrechnung und Zertifizierung zu erleichtern. Im Lernplan sollte die Entsendeorganisation jede erfolgreiche Mobilitätsphase anerkennen. Für andere Arten der Mobilität, vor allem im Rahmen nicht formaler allgemeiner und beruflicher Bildung, sollte ein geeignetes Dokument ausgestellt werden, mit dem die Teilnehmer ihre aktive Teilnahme und die Erreichung der Lernziele ausreichend und glaubhaft nachweisen können. In diesem Kontext sollte die Verwendung des „Europasses“ (4) gefördert werden.

9.   Wiedereingliederung und Bewertung

Nach der Rückkehr, vor allem nach einer Langzeitmobilitätsphase, sollten die Teilnehmer beraten werden, wie sie ihre während des Auslandsaufenthaltes erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen nutzen können. Personen, die nach einer Langzeitmobilitätsphase zurückkehren, sollten bei der Wiedereingliederung in das soziale Umfeld sowie das Bildungs- oder Berufsumfeld in ihrem Heimatland, soweit erforderlich, unterstützt werden. Die Teilnehmer sollten die gewonnene Erfahrung gemeinsam mit den verantwortlichen Organisationen bewerten, um zu überprüfen, ob die Lernplanziele erreicht wurden.

10.   Verpflichtungen und Zuständigkeiten

Die Verpflichtungen, die sich aus diesen Qualitätskriterien ergeben, sollten von den Entsende- und Aufnahmeorganisationen und den Teilnehmern vereinbart werden. Sie sollten vorzugsweise schriftlich bestätigt werden, damit allen Betroffenen die Zuständigkeiten klar sind.


(1)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung eines Aktionsplans zur Förderung der Mobilität (ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 4).

(2)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.

(3)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(4)  Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).