17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/30


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 11. August 2006

über Programme zur Eingrenzung der weiteren Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in Gemeinschaftsgebieten, in denen er nachgewiesen worden ist

(2006/565/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (1) (nachstehend als „der Organismus“ bezeichnet) ist der Anbau von Mais in Gebieten beschränkt, die vorher als frei von dem Organismus galten, in denen der Organismus jedoch nachgewiesen wurde, ebenso wie in Gebieten, in denen der Organismus bereits aufgetreten ist.

(2)

Gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Entscheidung 2003/766/EG können die Mitgliedstaaten jährliche Eingrenzungsprogramme in den Befallszonen und den daran angrenzenden Gebieten durchführen, um die Ausbreitung des Organismus von den Befallszonen auf Zonen, die von dem Organismus frei sind, zu beschränken.

(3)

Um ein koordiniertes Vorgehen bei diesen Eingrenzungsprogrammen zu erleichtern, sollte eine fachliche Anleitung gegeben werden.

(4)

Die Eingrenzungsprogramme sollten auf soliden wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des Organismus, des Befallsgrades und dem besonderen Maiserzeugungssystem im betreffenden Mitgliedstaat beruhen.

(5)

Bei der Erarbeitung der fachlichen Anleitung wurde der Arbeit und den Erfahrungen der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bekämpfung des Organismus Rechnung getragen.

(6)

Die in dieser Empfehlung enthaltene fachliche Anleitung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

EMPFIEHLT:

1.

Die genaue Festlegung der in Artikel 4a Absatz 1 der Entscheidung 2003/766/EG genannten abgegrenzten Befallszonen sollte auf soliden wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des Organismus, des Befallsgrades und dem besonderen Maiserzeugungssystem im betreffenden Mitgliedstaat beruhen.

Die Festlegung der Befallszonen sollte überprüft werden, wenn die in Artikel 2 der Entscheidung 2003/766/EG genannten Untersuchungen mindestens zwei Jahre in Folge ähnliche Ergebnisse bezüglich des Auftretens oder Nichtauftretens des Organismus liefern.

2.

Zwecks Durchführung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 2003/766/EG genannten Eingrenzungsprogramme sollten die Mitgliedstaaten die folgenden Grundsätze berücksichtigen:

a)

Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Organismus aus den Befallszonen in Gebiete, die frei von dem Organismus sind, („Eingrenzungsmaßnahmen“) sollten in einem Gebiet getroffen werden („Eingrenzungszone“), das sich mindestens 10 km in die Befallszone und mindestens 30 km in die nicht befallene Zone ausdehnt.

In der Eingrenzungszone sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf den Maisfeldern

eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut wird, oder

eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais innerhalb von drei aufeinander folgenden Jahren zweimal angebaut werden kann, und der Mais in Verbindung mit einem lokalen Voraussagesystem für die Entwicklung des Organismus mindestens einmal erst nach Schlüpfen der Larven ausgesät wird, oder

eine Fruchtfolge praktiziert wird, bei der Mais innerhalb von drei aufeinander folgenden Jahren zweimal angebaut werden kann, jeweils in Verbindung mit wirksamen Insektizidbehandlungen gegen adulte Organismen oder anderen Maßnahmen oder Behandlungen, die eine gleichwertige Bekämpfung des Organismus ermöglichen.

b)

Maßnahmen zum großräumigen Schädlingsmanagement in der übrigen Befallszone, um die Möglichkeit der weiteren Ausbreitung des Organismus zu verringern und eine nachhaltige Maiserzeugung sicherzustellen („Unterdrückungsmaßnahmen“).

c)

Das Auftreten des Organismus im nicht befallenen Teil der Eingrenzungszone sollte anhand geeigneter Sexualpheromonfallen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Merkmale der Eingrenzungszone intensiv überwacht werden.

Brüssel, den 11. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 49. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/564/EG (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).