13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/45


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 11. April 2006

über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe: Dibutylphthalat; 3,4-Dichloranilin; Diisodecylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester, C10-reich; Diisononylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C8-10-verzweigte Alkylester, C9-reich; Ethylendiamintetraacetat; Methylacetat; Chloressigsäure; n-Pentan und Tetranatriumethylendiamintetraacetat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/283/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1179/94 (2), 2268/95 (3) und 143/97 (4) der Kommission über die erste, zweite bzw. dritte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates festgelegt:

Dibutylphthalat;

3,4-Dichloranilin;

Ethylendiamintetraacetat;

Methylacetat;

Tetranatriumethylendiamintetraacetat;

Diisodecylphthalat;

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester, C10-reich;

Diisononylphthalat;

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C8-10-verzweigte Alkylester, C9-reich;

n-Pentan und

Chloressigsäure.

(2)

Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt (5) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vorgeschlagen.

(3)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) wurde konsultiert und hat Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.

(4)

Die Ergebnisse der Risikobewertung und die vorgeschlagenen Strategien zur Risikobegrenzung sind in der zugehörigen Mitteilung der Kommission (6) dargelegt.

(5)

Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(6)

Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(7)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikominderungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT 1

DIBUTYLPHTHALAT

(CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (1, 2)

1.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates (7) erteilten Genehmigungen für Dibutylphthalat spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen bis Ende Oktober 2007 im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend „BVT“) betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Dibutylphthalat sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

ABSCHNITT 2

3,4-DICHLORANILIN

(CAS-Nr. 95-76-1; EINECS-Nr. 202-448-4)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (3) und die Umwelt (4, 5)

3.

Arbeitgeber, die 3,4-Dichloranilin in der Herstellung und Verarbeitung für die in der Risikobewertung als bedenklich bezeichneten Zwecke verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien für Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates (8) auszuarbeiten und bereitzustellen hat.

Die derzeit auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften für Pflanzenschutzmittel (Richtlinie 91/414/EWG des Rates (9) und Biozide (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) werden als ausreichend betrachtet, um von diesem Stoff ausgehende Risiken im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind daher anzuwenden.

Innerhalb dieses Rahmens wird Folgendes empfohlen:

4.

Die Informationen, die in der Risikobewertung von freigesetztem 3,4-Dichloranilin aus Diuron, das als Herbizid auf versiegelten Flächen eingesetzt wird, enthalten sind, sollten beachtet werden.

5.

Der unsachgemäßen Verwendung von Diuron in Kleinpackungen sollte vorgebeugt werden.

ABSCHNITT 3

ETHYLENDIAMINTETRAACETAT

(CAS-Nr. 60-00-4; EINECS-Nr. 200-449-4)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (6, 7, 8, 9)

6.

Für Einzugsgebiete, die durch Freisetzungen von Ethylendiamintetraacetat (EDTA) gefährdet werden könnten, sollte der betreffende Mitgliedstaat Umweltqualitätsnormen (UQN) festlegen. Die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung, die dafür sorgen sollen, dass diese UQN ab 2015 eingehalten werden, sollten in die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erarbeiteten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen werden.

7.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 96/61/EG erteilten Genehmigungen für EDTA spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen bis Ende Oktober 2007 im Einklang mit den BVT betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

8.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für EDTA sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

9.

Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

ABSCHNITT 4

METHYLACETAT

(CAS-Nr. 79-20-9; EINECS-Nr. 201-185-2)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (10)

10.

Arbeitgeber, die Methylacetat enthaltende Produkte beim Verlegen von Bodenbelägen im Baugewerbe verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG auszuarbeiten und bereitzustellen hat.

ABSCHNITT 5

CHLORESSIGSÄURE

(CAS-Nr. 79-11-8; EINECS-Nr. 201-178-4)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (11) und die Umwelt (12, 13, 14)

11.

Arbeitgeber, die Chloressigsäure für die in der Risikobewertung als bedenklich bezeichneten Zwecke verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG auszuarbeiten und bereitzustellen hat.

12.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 96/61/EG erteilten Genehmigungen für Chloressigsäure spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen bis Ende Oktober 2007 im Einklang mit den BVT betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

13.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Chloressigsäure sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

14.

Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt und die über die Umwelt indirekt exponierte Bevölkerung entstehen.

ABSCHNITT 6

TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT

(CAS-Nr. 64-02-8; EINECS-Nr. 200-573-9)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (15, 16, 17, 18)

15.

Für Einzugsgebiete, die durch Freisetzungen von Tetranatriumethylendiamintetraacetat (Na4-EDTA) gefährdet werden könnten, sollte der betreffende Mitgliedstaat Umweltqualitätsnormen (UQN) festlegen. Die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung, die dafür sorgen sollen, dass diese UQN ab 2015 eingehalten werden, sollten in die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erarbeiteten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen werden.

16.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 96/61/EG erteilten Genehmigungen für Na4-EDTA spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen bis Ende Oktober 2007 im Einklang mit den BVT betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

17.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Na4-EDTA sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

18.

Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

ABSCHNITT 7

ADRESSATEN

19.

Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 11. April 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.

(4)  ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13.

(5)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(6)  ABl. C 90 vom 13.4.2006.

(7)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(8)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(9)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(10)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(11)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.