18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/11


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 14. März 2006

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2004

(2006/222/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen,

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EWG-Abkommens (1), mit dem ein 8. Europäischer Entwicklungsfonds (im Folgenden „8. EEF“ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (2), insbesondere auf die Artikel 66 bis 74,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2004 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 8. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 mit den Antworten der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 8. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 8. EEF im Haushaltsjahr 2004 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 8. EEF für das Haushaltsjahr 2004 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)   ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(2)   ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(3)   ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 249.