14.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/26 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2006
zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 235)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/88/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Empfehlung der Kommission 2002/201/EG vom 4. März 2002 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (1) ist Bestandteil einer Gesamtstrategie zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in der Umwelt, in Futtermitteln und in Lebensmitteln. Mit ihr sollen Auslösewerte und im Laufe der Zeit Zielwerte für Futtermittel und für Lebensmittel empfohlen werden. |
(2) |
Wenngleich unter toxikologischen Gesichtspunkten jeder Wert sowohl für Dioxine als auch für dioxinähnliche PCB gelten sollte, wurden im Jahr 2001 in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) nur für Dioxine, nicht jedoch für dioxinähnliche PCB Höchstgehalte festgelegt, da zu diesem Zeitpunkt über das Vorkommen Letzterer kaum Daten vorlagen. Ebenso wurden mit der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (3) im Jahr 2001 nur Höchstgehalte für Dioxine, jedoch nicht für dioxinähnliche PCB in Futtermitteln festgelegt. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte die Kommission bis Ende 2004 die Bestimmungen über Dioxine in Lebensmitteln erstmals angesichts neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB überprüfen, vor allem mit Blick auf die Aufnahme von dioxinähnlichen PCB in den festzusetzenden Werten. Die Richtlinie 2002/32/EG enthält eine ähnliche Überprüfungsklausel hinsichtlich Dioxinen in Futtermitteln. |
(4) |
Inzwischen liegen mehr Daten über das Vorhandensein von dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln und in Lebensmitteln vor. Deshalb wurden Höchstgehalte für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB — ausgedrückt als Toxizitätsäquivalente der Weltgesundheitsorganisation (WHO) — unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) festgelegt, da dies aus toxikologischer Sicht das geeignete Vorgehen ist. Damit ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist, gelten die Höchstgehalte für Dioxine während einer Übergangsphase zusätzlich zu den neu festgelegten Höchstgehalten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB. |
(5) |
Die Auslösewerte für Dioxine wurden in der Empfehlung 2002/201/EG festgelegt, damit ein proaktives Vorgehen zur Reduzierung des Vorhandenseins von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln und Futtermitteln angeregt wird. Auslösewerte sind ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, mit dem sie diejenigen Fälle ausfindig machen können, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung zu ergreifen. Da die Quellen für Dioxine und dioxinähnliche PCB unterschiedlich sind, sollten getrennte Auslösewerte für Dioxine einerseits und für dioxinähnliche PCB andererseits festgesetzt werden. Daher sollte die Empfehlung 2002/201/EG ersetzt werden. |
(6) |
Zudem sollten die Auslösewerte regelmäßig dem rückläufigen Trend des Vorhandenseins von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB angepasst werden und ihre schrittweise Verringerung in Futtermitteln und in Lebensmitteln aktiv vorangebracht werden. |
(7) |
Die Richtlinie 2002/32/EG sieht die Möglichkeit vor, Auslösewerte festzulegen. Deshalb sollten Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Futtermitteln in die Richtlinie 2002/32/EG überführt werden. |
(8) |
Die Zielwerte geben an, welche Kontaminationshöhe in Futtermitteln und in Lebensmitteln erreicht werden muss, um die Exposition der Bevölkerungsmehrheit in der Gemeinschaft auf den vom SCF festgesetzten TWI-Wert für Dioxine und dioxinähnliche PCB zu senken. Bei ihrer Festsetzung sollten genauere Informationen darüber berücksichtigt werden, wie sich die Umweltmaßnahmen und die auf die Kontaminationsquellen abzielenden Maßnahmen auf der Futtermittel- und Lebensmittelebene auf die Reduzierung des Anteils an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in diversen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln auswirken. Da für die Festlegung von Zielwerten viele verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen, sollte ihre Festsetzung bis Ende des Jahres 2008 verschoben werden — |
EMPFIEHLT:
(1) |
Die Mitgliedstaaten sollten das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB und — falls machbar — von nicht-dioxinähnlichen PCB in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln anhand von Stichproben überwachen, und zwar in einem Umfang, der proportional ist zur Herstellung, zur Verwendung bzw. zum Konsum von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln. Dieses Monitoring sollte gemäß der Empfehlung 2004/704/EG der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Überwachung der natürlichen Belastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (4) und der Empfehlung 2004/705/EG der Kommission vom 11. Oktober 2004 für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (5) durchgeführt werden. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollten im Falle von Verstößen gegen die Richtlinie 2002/32/EG und die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sowie (vorbehaltlich der Ziffer 3) in Fällen, in denen Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB über den Auslösewerten für Lebensmittel gemäß Anhang I dieser Empfehlung und über den Auslösewerten gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgestellt werden, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen
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(3) |
Die Mitgliedstaaten, in denen die Hintergrundbelastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB besonders hoch ist, sollten auf nationaler Ebene Auslösewerte für die inländische Erzeugung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Lebensmitteln festsetzen, und zwar so, dass bei etwa 5 % der Monitoring-Ergebnisse gemäß Ziffer 1 eine Untersuchung zur Ermittlung der Kontaminationsquelle eingeleitet wird. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Erkenntnisse, die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und die zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle getroffenen Maßnahmen unterrichten. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Unterrichtung gemäß Ziffer 4 in Bezug auf Lebensmittel alljährlich bis zum 31. März und in Bezug auf Futtermittel im Rahmen des Jahresberichts vornehmen, der der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 95/53/EG des Rates (6) vorzulegen ist, es sei denn, die Informationen wären für die übrigen Mitgliedstaaten von unmittelbarer Bedeutung. In diesem Fall sollte die Unterrichtung unverzüglich erfolgen. Nach Einführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 41 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (7) können die Informationen im Rahmen des jährlichen Berichts, der der Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorzulegen ist, übermittelt werden. Die Empfehlung der Kommission 2002/201/EG wird zum 14. November 2006 aufgehoben. |
Brüssel, den 6. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 69.
(2) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 11).
(3) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/87/EG der Kommission (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 19).
(4) ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 38.
(5) ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 45.
(6) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 2.9.2001, S. 55).
(7) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.
ANHANG
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997)) und dioxinähnliche PCB (Summe aus polychlorierten Biphenylen, ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätäsäquivalenzfaktoren, 1997)).
Lebensmittel |
Auslösewert für Dioxine und Furane (WHO-TEQ) (1) |
Auslösewert für dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ) (1) |
Zielwert (Summe aus Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB) (WHO-TEQ) (1) |
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Fleisch und Fleischerzeugnisse (2) |
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1,5 pg/g Fett (3) |
1,0 pg/g Fett (3) |
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1,5 pg/g Fett (3) |
1,5 pg/g Fett (3) |
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0,6 pg/g Fett (3) |
0,5 pg/g Fett (3) |
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Aus an Land lebenden Tieren gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse |
4,0 pg/g fat (3) |
4,0 pg/g fat (3) |
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Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnisse sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse mit Ausnahme von Aal (5) (6) (7) |
3,0 pg/g Frischgewicht |
3,0 pg/g Frischgewicht |
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Muskelfleisch von Aal (Anguilla anguilla) sowie dessen Verarbeitungserzeugnisse (5) (6) (7) |
3,0 pg/g Frischgewicht |
6,0 pg/g Frischgewicht |
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Milch (8) und Milcherzeugnisse einschließlich Butterfett |
2,0 pg/g Fett (3) |
2,0 pg/g Fett (3) |
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Hühnereier und Eiprodukte (9) |
2,0 pg/g Fett (3) |
2,0 pg/g Fett (3) |
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Öle und Fette |
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– Tierische Fette |
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1,5 pg/g Fett |
1,0 pg/g Fett |
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1,5 pg/g Fett |
1,5 pg/g Fett |
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0,6 pg/g Fett |
0,5 pg/g Fett |
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1,5 pg/g Fett |
0,75 pg/g Fett |
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0,5 pg/g Fett |
0,5 pg/g Fett |
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1,5 pg/g Fett |
6,0 pg/g Fett |
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Obst, Gemüse und Getreide |
0,4 ng/kg Erzeugnis |
0,2 ng/kg Erzeugnis |
(1) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
(2) Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Zuchtwild im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22), ausgenommen essbare Schlachtnebenprodukte im Sinne dieses Anhangs.
(3) Die Auslösewerte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten.
(4) Die Zielwerte werden spätestens Ende 2008 festgelegt.
(5) Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003). Der Auslösewert gilt für Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae and Palinuridae) und für Kopffüßer ohne Innereien.
(6) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Auslösewert für den gesamten Fisch.
(7) In einigen Gebieten liegt die Hintergrundbelastung verschiedener Fischarten wenig unterhalb oder über dem Auslösewert. Wird der Auslösewert in diesen Fällen überschritten, ist es nicht erforderlich, eine Untersuchung zur Ermittlung der Kontaminationsquelle einzuleiten; stattdessen sind hinsichtlich des Vorhandenseins von Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in Fischen und Fischereierzeugnissen mit Blick auf künftige Maßnahmen alle Informationen aufzuzeichnen, beispielsweise Probenahmezeitraum, geografischer Ursprung, Fischart u. Ä.
(8) Milch (Rohmilch, Werkmilch zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis und wärmebehandelte Milch) im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004).
(9) Hühnereier und Eiprodukte im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.