14.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/15


GEMEINSAME AKTION 2006/773/GASP DES RATES

vom 13. November 2006

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1) mit einer Laufzeit von zwölf Monaten angenommen.

(2)

In der Vereinbarung zwischen der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde ist festgelegt, dass das zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten erteilte Mandat für die Mission um sechs Monate verlängert werden kann, sofern nicht alle Parteien übereinkommen, die Mission zu beenden.

(3)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 15. September 2006 bekräftigt, dass er weiterhin an der EU-BAM Rafah festhält.

(4)

Sowohl die palästinensische als auch die israelische Seite haben im Einklang mit Artikel V der Vereinbarung über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah an der Grenze zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten einer Verlängerung der EU BAM Rafah zugestimmt.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird gestrichen.

2.

In Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 1 696 659 EUR für das Jahr 2005 und auf 5 903 341 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 24. Mai 2007.“

3.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

„Sie gilt bis zum 24. Mai 2007.“

4.

Artikel 17 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 17

Diese Gemeinsame Aktion wird spätestens zum 31. März 2007 überprüft.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.