16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/36


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/625/GASP DES RATES

vom 15. September 2006

betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Regierung Libanons hat am 7. August 2006 beschlossen, die libanesischen Streitkräfte in den Südlibanon zu verlegen und die Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) nach Bedarf um zusätzlichen Truppenbeistand zu ersuchen, um den Einzug der libanesischen Streitkräfte in die Region zu erleichtern, und ihre Absicht bekräftigt, die libanesischen Streitkräfte nach Bedarf mit Gerät zu stärken, um sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu befähigen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 11. August 2006 die Resolution 1701 (2006) angenommen; darin begrüßt er den Beschluss der libanesischen Regierung, Streitkräfte in den Südlibanon zu verlegen, sowie ihre Selbstverpflichtung, ihre Autorität mittels ihrer eigenen legitimen Streitkräfte auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet auszudehnen. Damit die Regierung Libanons ihre Hoheitsgewalt uneingeschränkt über das gesamte libanesische Staatsgebiet ausüben kann, so dass es keine Waffen ohne die Zustimmung der Regierung Libanons und keine Autorität außer der der Regierung Libanons geben wird, wird mit der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unter anderem untersagt, an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon Rüstungsgüter und zugehörige Güter aller Art zu verkaufen oder zu liefern sowie ihnen technische Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern zu gewähren, es sei denn, die Regierung Libanons hat dies genehmigt oder die UNIFIL hat im Rahmen ihrer Mission darum ersucht.

(3)

Das Verbot der Erbringung von Hilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sollte sich auch auf die Finanzierung und die finanzielle Unterstützung erstrecken.

(4)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und dazugehöriger Ersatzteile, an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon zu erbringen;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen;

c)

wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten mitzuwirken, die die Umgehung des Verbots nach dem Buchstaben a oder b zum Ziel oder zur Folge haben.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder auf die Erbringung von technischer Hilfe, die Finanzierung und finanzielle Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, sofern

a)

die Güter oder Dienstleistungen nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hatte, und

b)

die Transaktion von der Regierung Libanons oder der UNIFIL genehmigt wurde, oder

c)

die Güter oder Dienstleistungen von der UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder von den libanesischen Streitkräften genehmigt wurden.

(2)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Erbringung technischer Hilfe, die Finanzierung und finanzielle Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird spätestens zwölf Monate nach seiner Annahme unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sicherheitsrates und danach alle zwölf Monate überprüft.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA