16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/34


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/624/GASP DES RATES

vom 15. September 2006

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. April 2005 die Resolution 1596 (2005) (nachstehend „UNSCR 1596 (2005)“ genannt) angenommen; daraufhin hat der Rat am 13. Juni 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(2)

Am 29. November 2005 hat der Rat den Beschluss 2005/846/GASP (2) zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP angenommen, mit dem dem genannten Gemeinsamen Standpunkt die Liste der Personen, gegen die sich die mit der UNSCR 1596 (2005) verhängten Maßnahmen richten, im Anhang beigefügt wurde.

(3)

Am 21. Dezember 2005 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1649 (2005) (nachstehend „UNSCR 1649 (2005)“ genannt) angenommen; damit werden die mit der UNSCR 1596 (2005) verhängten Maßnahmen auf die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern, sowie auf die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen ausgeweitet, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, und insbesondere die in Ituri tätigen Milizen, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern.

(4)

Am 31. Juli 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1698 (2006) (nachstehend „UNSCR 1698 (2006)“ genannt) angenommen; damit werden die mit der UNSCR 1596 (2005) verhängten Maßnahmen auf politische und militärische Führer, die unter Verletzung des geltenden Völkerrechts Kinder in bewaffneten Konflikten rekrutieren oder einsetzen, sowie auf Personen ausgedehnt, die in bewaffneten Konflikten schwere Verstöße gegen das Völkerrecht — insbesondere Tötung und Verstümmelung, sexuelle Gewalt, Entführung und Zwangsumsiedlung — begehen, bei denen Kinder zur Zielscheibe werden.

(5)

Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP sollte daher geändert werden.

(6)

Die Gemeinschaftsmaßnahmen, die für die Personen gelten, gegen die dieser Gemeinsame Standpunkt gerichtet ist, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (3) aufgeführt —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Nach der UNSCR 1596 (2005), der UNSCR 1649 (2005) und der UNSCR 1698 (2006) sollten gegen folgende durch den Sanktionsausschuss benannte Personen restriktive Maßnahmen verhängt werden:

Personen, die gegen das Rüstungsgüterembargo verstoßen;

politische und militärische Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern;

politische und militärische Führer kongolesischer Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, und insbesondere die in Ituri tätigen Milizen, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern;

politische und militärische Führer, die unter Verletzung des geltenden Völkerrechts Kinder in bewaffneten Konflikten rekrutieren oder einsetzen;

Personen, die in bewaffneten Konflikten schwere Verstöße gegen das Völkerrecht — insbesondere Tötung und Verstümmelung, sexuelle Gewalt, Entführung und Zwangsumsiedlung — begehen, bei denen Kinder zur Zielscheibe werden.

Die betreffenden Personen sind im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt.“

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22.

(2)  ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 35.

(3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 84/2006 der Kommission (ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 14).