25.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/36 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/518/GASP DES RATES
vom 24. Juli 2006
zur Änderung und Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1) angenommen, um die mit der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Liberia verhängten Maßnahmen durchzuführen. Diese Maßnahmen wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP des Rates verlängert (2). |
(2) |
Im Lichte der Entwicklungen in Liberia hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 13. Juni 2006 die Resolution 1683 (2006) angenommen, mit der weitere Ausnahmen von den mit Ziffer 2 Buchstaben a und b der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen über das Waffenembargo eingeführt wurden. |
(3) |
Am 20. Juni 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1689 (2006) angenommen, mit der die mit Ziffer 6 der Resolution 1521 (2003) verhängten Maßnahmen zur Unterbindung der Einfuhr aller Rohdiamanten aus Liberia um weitere 6 Monate verlängert werden. |
(4) |
Ferner hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, die mit Ziffer 10 der Resolution 1521 (2003) verhängten Maßnahmen zur Unterbindung der Einfuhr aller aus Liberia stammenden Rundhölzer und Holzprodukte nicht zu verlängern; er beschloss jedoch, diesen Beschluss nach einem Zeitraum von neunzig (90) Tagen zu überprüfen, um diese Maßnahmen wieder in Kraft zu setzen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht darüber unterrichtet wurde, dass die vom Ausschuss zur Überwachung der Forstreform (FRMC) vorgeschlagenen Rechtsvorschriften für den Forstsektor erlassen worden sind. |
(5) |
Die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP verhängten und mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP verlängerten Maßnahmen sollten daher geändert und gegebenenfalls verlängert werden, um den Resolutionen 1683 (2006) und 1689 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Wirkung zu verleihen. |
(6) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um einige dieser Maßnahmen umzusetzen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Zusätzlich zu den Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP finden die mit Artikel 1 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/31/GASP verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf:
a) |
Waffen und Munition, die den Angehörigen des Special Security Service (SSS) bereits für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt wurden und die für unbeschränkte operative Verwendung im Gewahrsam des SSS verbleiben, sofern ihre Weitergabe an den SSS von dem mit Ziffer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) vorab genehmigt wurde, sowie auf technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit solchen Waffen und solcher Munition; |
b) |
Waffen und Munition, die zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia überprüft und ausgebildet wurden, soweit diese Lieferungen auf gemeinsamen Antrag der Regierung Liberias und des Ausfuhrstaates hin vom Ausschuss vorab genehmigt wurden, sowie auf technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit solchen Waffen und solcher Munition. |
Artikel 2
Die mit Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten bis zum 22. Dezember 2006 angewendet, sofern der Rat nicht im Einklang mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.
Artikel 3
Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 13. Juni 2006 und Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 23. Juni 2006.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. RAJAMÄKI
(1) ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35.
(2) ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 38.