26.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/19


GEMEINSAME AKTION 2006/304/GASP DES RATES

vom 10. April 2006

zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurde Anfang November 2005 mit der Ernennung des UN-Sondergesandten für die Statusfrage, Herrn Martti Ahtisaari, der Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo eingeleitet. Ein Erfolg dieses Prozesses ist von entscheidender Bedeutung, und zwar nicht nur im Hinblick auf eine klarere Perspektive für die Menschen im Kosovo, sondern auch im Hinblick auf die generelle Stabilität in der Region.

(2)

Die Vereinten Nationen werden ihr Engagement im Kosovo bis zum Ende des Mandats gemäß der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats voll und ganz aufrechterhalten. Sie haben jedoch wissen lassen, dass sie nach der Lösung der Statusfrage nicht mehr die Leitung der Präsenz wahrnehmen werden. Die EU hat ein entscheidendes Interesse an einem positiven Ergebnis dieses Prozesses, und verfügt außerdem über die Verantwortung und die Mittel, um zu einem solchen Ergebnis beizutragen. Es ist wahrscheinlich, dass die EU gemeinsam mit weiteren Partnern einen umfassenden Beitrag leisten wird. Sie wird somit im Kosovo eine wichtige Rolle in einem komplexen Umfeld übernehmen müssen. Sie könnte die Verantwortung für wesentliche Operationen, insbesondere im Bereich der Polizei und der Rechtsstaatlichkeit, übernehmen.

(3)

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (nachfolgend „SAP“ genannt) ist der strategische Rahmen für die Politik der EU gegenüber der Region des westlichen Balkans; die Instrumente dieses Prozesses, einschließlich einer Europäischen Partnerschaft, eines politischen und technischen Dialogs im Rahmen des SAP-Kontrollmechanismus unter anderem bezüglich der Standards im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und damit verbundener Hilfsprogramme der Gemeinschaft stehen dem Kosovo offen.

(4)

Der Europäische Rat hat im Juni 2005 betont, dass eine zivile und militärische Präsenz im Kosovo auch mittelfristig erforderlich sein würde, um die Sicherheit und insbesondere den Schutz der Minderheiten sicherzustellen, Hilfestellung bei der weiteren Umsetzung der Standards zu bieten und die Einhaltung der Statusregelungsbestimmungen in angemessener Weise zu überwachen. Im Hinblick darauf hat der Europäische Rat darauf hingewiesen, dass die EU bereit ist, in enger Abstimmung mit den betroffenen internationalen Partnern und Organisationen das Ihre zu tun.

(5)

Der Rat hat am 7. November 2005 den Gesamtbewertungsbericht von Botschafter Kai Eide über die Lage im Kosovo begrüßt und zum Ausdruck gebracht, dass er die Initiative des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Einleitung des politischen Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo uneingeschränkt unterstützt.

(6)

Im Hinblick auf eine mögliche Intensivierung des Engagements der EU im Kosovo hat der Rat am 7. November 2005 außerdem den Generalsekretär/Hohen Vertreter (nachstehend „GS/HV“) ersucht, zusammen mit der Kommission die Arbeiten zur Ermittlung der möglichen künftigen Rolle der EU und ihres Beitrags auch in den Bereichen Polizei, Rechtsstaatlichkeit und Wirtschaft fortzusetzen und dem Rat in naher Zukunft gemeinsame Vorschläge zu unterbreiten.

(7)

Der GS/HV und die Kommission haben dem Rat am 6. Dezember 2005 ihren Bericht über die künftige Aufgabe und den künftigen Beitrag der EU im Kosovo vorgelegt. In dem Bericht wurde das künftige Engagement der EU im Kosovo umrissen. Es wurde betont, dass die EU bestrebt ist, ihre Beziehungen zum Kosovo unter Verwendung aller Instrumente, die im Rahmen des SAP zur Verfügung stehen, so weit wie möglich zu normalisieren. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine künftige ESVP-Mission vorbereitet werden muss, wozu auch die rechtzeitige Einsetzung eines umfassenden Planungsteams gehört, damit die EU die Planung für eine integrierte Mission der EU unter anderem in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Polizei einleiten kann.

(8)

Der Rat hat am 12. Dezember 2005 bekräftigt, dass er den politischen Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo und für Herrn Martti Ahtisaari uneingeschränkt unterstützt. Er bekräftigte ferner seine Entschlossenheit, an der Festlegung des Status des Kosovo uneingeschränkt mitzuwirken, sowie seine Bereitschaft, durch den Beauftragen der EU für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo eng in die Verhandlungen und in die Umsetzung des künftigen Status des Kosovo einbezogen zu werden. Er betonte erneut, dass der weiteren Umsetzung der Standards sowohl jetzt als auch künftig entscheidende Bedeutung zukommt, da sie dazu beitragen, dass Fortschritte in Richtung auf europäische Standards erzielt werden. Insbesondere müssen von den vorläufigen Einrichtungen der Selbstverwaltung weitere Fortschritte beim Schutz der Minderheiten, bei der uneingeschränkten Beachtung der Rechtsstaatlichkeit, beim Aufbau einer transparenten und unparteiischen öffentlichen Verwaltung, bei der Schaffung eines rückkehrfreundlichen Klimas sowie beim Schutz kultureller und religiöser Stätten gemacht werden.

(9)

Der Rat hat des Weiteren am 12. Dezember 2005 den gemeinsamen Bericht des GS/HV und der Kommission über die künftige Aufgabe und den künftigen Beitrag der EU im Kosovo begrüßt. Er ersuchte den GS/HV und die Kommission, im Benehmen mit anderen internationalen Akteuren ihre Arbeit in Bezug auf die genannten Fragen insbesondere in den Bereichen Polizei und Rechtsstaatlichkeit (einschließlich der Eventualfallplanung für eine etwaige ESVP-Mission), Wirtschaftsentwicklung und Förderung der europäischen Perspektive des Kosovo fortzusetzen und die einschlägigen Ratsgremien weiterhin aktiv in diese Arbeit einzubeziehen, damit die EU rechtzeitig auf eine Rolle im Kosovo vorbereitet ist.

(10)

Vom 19. bis 27. Februar 2006 hat eine gemeinsame Erkundungsmission des Rates und der Kommission im Kosovo bezüglich eines möglichen künftigen Engagements im Rahmen der ESVP und der Gemeinschaft im weiter gefassten Bereich der Rechtsstaatlichkeit stattgefunden. In ihrem Bericht empfahl die Erkundungsmission unter anderem, dass die EU ein Planungsteam einsetzt, das den Auftrag erhält sicherzustellen, dass die Beschlussfassung der EU auf eine solide und umfassend geprüfte Grundlage gestützt werden kann, die dem Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo gerecht wird.

(11)

Der Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs, Jessen-Petersen, hat am 4. April 2006 in einem Schreiben an den GS/HV die Bemühungen der EU in der Diskussion über ein künftiges internationales Engagement im Kosovo begrüßt und die EU ersucht, ein EU-Planungsteam für den Kosovo nach Pristina zu entsenden.

(12)

Im Zuge der Erkundungsmission und sonstiger Beratungen mit der EU haben die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen des Kosovo angegeben, dass sie ein EU-Planungsteam begrüßen würden, das beauftragt ist, die Eventualfallplanung für eine mögliche ESVP-Mission im Bereich der Rechtsstaatlichkeit voranzubringen.

(13)

Die Einsetzung eines EUPT Kosovo wird dem Ergebnis des Prozesses zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo oder einem späteren Beschluss der EU zur Einleitung einer ESVP-Mission im Kosovo in keiner Weise vorgreifen.

(14)

Nach den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 des Vertrags die Rolle des GS/HV bestimmt werden.

(15)

Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags fordert die Angabe eines als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion. Bei der Angabe des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu finanzierenden Betrags handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, die von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres abhängt.

(16)

Es sollte möglichst weitgehend auf verbliebene Ausrüstung anderer laufender oder abgeschlossener EU-Einsätze, insbesondere der EUPOL PROXIMA, EUPAT und EUPM zurückgegriffen werden, wobei operative Erfordernisse und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu berücksichtigen sind.

(17)

Das Mandat des EUPT Kosovo wird in einer Situation ausgeübt werden, in der die Rechtssicherheit nicht vollständig gewährleistet ist und die den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Die Europäische Union setzt hiermit ein Planungsteam der Europäischen Union (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo ein.

(2)   Das Ziel des EUPT Kosovo ist es,

die Planung einzuleiten, einschließlich der erforderlichen Beschaffungsverfahren, um einen reibungslosen Übergang von bestimmten Aufgaben der UNMIK zu einer möglichen EU-Krisenbewältigungsoperation im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in anderen Bereichen, die der Rat gegebenenfalls im Kontext des Prozesses zur Bestimmung des künftigen Status ermittelt, zu gewährleisten;

die erforderliche technische Beratung für die EU bereitzustellen, damit sie zum Dialog mit der UNMIK bezüglich ihrer Pläne zur Reduzierung und zur Übergabe von Zuständigkeiten an die lokalen Institutionen beitragen und diesen Dialog unterstützen und aufrechterhalten kann.

Artikel 2

Aufgaben

Bei der Umsetzung seines Ziels übernimmt das EUPT Kosovo insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Einleitung eines Dialogs mit der internationalen Gemeinschaft, den Institutionen des Kosovo und den örtlichen Beteiligten über ihre Ansichten und Vorstellungen zu operationellen Fragen in Verbindung mit künftigen Vereinbarungen;

2.

enge Beobachtung und Analyse der Planung der UNMIK gegen Ende ihres Mandats, und aktive Beratung;

3.

Einleitung der Planung, um beim Unterstellungsverhältnis für bestimmte Aufgaben der UNMIK einen reibungslosen Wechsel zu einer künftigen EU-Krisenbewältigungsoperation im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in anderen Bereichen, die der Rat gegebenenfalls im Kontext des Prozesses zur Bestimmung des künftigen Status ermittelt, zu gewährleisten;

4.

Einleitung der Arbeiten zur Ermittlung möglicher Mandate, Ziele, spezifischer Aufgaben und Programme sowie der Personalstärke für eine mögliche EU-Krisenbewältigungsoperation, einschließlich eines Haushaltsplanentwurfs, die als Grundlage für die spätere Beschlussfassung der EU verwendet werden können. In diesem Zusammenhang wird das EUPT Kosovo Überlegungen über die Entwicklung von Strategien für das Herauslösen der Kräfte in allen Bereichen eines Engagements der EU einleiten;

5.

Formulierung und Vorbereitung aller möglichen Aspekte des Beschaffungsbedarfs für eine mögliche EU-Krisenbewältigungsoperation;

6.

Gewährleistung einer angemessenen logistischen Unterstützung für eine mögliche EU-Krisenbewältigungsoperation, einschließlich durch die Einrichtung einer Lagerhauskapazität mit der Möglichkeit, Ausrüstungsgegenstände — unter anderem solche, die aus anderen derzeitigen oder früheren EU-Krisenbewältigungsoperationen übernommen werden — zu lagern, zu erhalten und zu warten, sofern dies zur generellen Wirksamkeit und Effizienz der möglichen EU-Krisenbewältigungsoperation beiträgt;

7.

unter der Leitung des EU-Lagezentrums und des Sicherheitsbüros des Generalsekretariats des Rates Formulierung und Vorbereitung einer Abschätzung des Bedrohungspotenzials und einer Analyse der Risiken für die verschiedenen Komponenten einer möglichen EU-Krisenbewältigungsoperation im Kosovo und Aufstellung eines vorläufigen Haushaltsplans (gestützt auf die Erfahrungen von OMIK und UNMIK) für die Kosten, die für die Wahrung der Sicherheit zu veranschlagen sind;

8.

Beitrag zu einem umfassenden und ganzheitlichen Ansatz der EU, bei dem die im Rahmen des SAP geleistete Unterstützung von Tätigkeiten in den Bereichen Polizei und Justiz berücksichtigt wird;

9.

im Zusammenhang mit der Eventualfallplanung für eine EU-Krisenbewältigungsoperation im Kosovo gegebenenfalls Austausch spezifischer Unterstützungsleistungen mit EU-Krisenbewältigungsoperationen oder Erkundungsmissionen/Vorbereitungsmissionen für die Durchführung einer EU-Krisenbewältigungsoperation. Derartige Unterstützungsleistungen sind ausdrücklich vom Leiter des EUPT Kosovo zu genehmigen und auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen.

Artikel 3

Struktur

(1)   Für das EUPT Kosovo ist grundsätzlich folgende Struktur vorgesehen:

ein Büro des Leiters des EUPT Kosovo,

ein Polizeiteam,

ein Team für juristische Fragen,

ein Verwaltungsteam.

(2)   Für das EUPT Kosovo wird eingerichtet:

ein Büro in Pristina,

ein Koordinierungsbüro in Brüssel.

Artikel 4

Leiter des EUPT Kosovo und Personal

(1)   Der Leiter des EUPT Kosovo nimmt die Verwaltung und Koordinierung der Tätigkeiten des EUPT Kosovo wahr.

(2)   Der Leiter des EUPT Kosovo führt die laufenden Geschäfte des EUPT Kosovo und ist für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständig. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde bzw. der betreffenden EU-Behörde.

(3)   Der Leiter des EUPT Kosovo schließt einen Vertrag mit der Kommission.

(4)   Das EUPT Kosovo besteht im wesentlichen aus Zivilpersonal, das von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen abgeordnet wird. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes EU-Organ trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in den Kosovo und zurück sowie Zulagen außer Tagegeld.

(5)   Das EUPT Kosovo kann erforderlichenfalls internationales Personal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen.

(6)   Alle Personalmitglieder des EUPT Kosovo unterliegen weiterhin der Aufsicht des sie entsendenden Mitgliedstaats oder EU-Organs, die Erfüllung ihrer Pflichten und ihr Handeln erfolgen aber im alleinigen Interesse der EU-Unterstützungsaktion. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) (nachstehend „Sicherheitsvorschriften des Rates“ genannt) festgelegt sind.

(7)   Der Einsatz des EUPT Kosovo erfolgt schrittweise; er beginnt Ende April 2006 mit der Entsendung eines Kernteams, das gesamte Team soll dann spätestens am 1. September 2006 an Ort und Stelle sein.

Artikel 5

Befehlskette

(1)   Die Struktur des EUPT Kosovo hat eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung des EUPT Kosovo wahr.

(3)   Der GS/HV erteilt dem Leiter des EUPT Kosovo Weisungen.

(4)   Der Leiter des EUPT Kosovo leitet das EUPT Kosovo und führt die laufenden Tagesgeschäfte.

(5)   Der Leiter des EUPT Kosovo erstattet dem GS/HV Bericht.

Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung des EUPT Kosovo wahr.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Leiters des EUPT Kosovo auf Vorschlag des GS/HV ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung des EUPT Kosovo verbleibt beim Rat.

(3)   Dem PSK werden vom Leiter des EUPT Kosovo regelmäßig Berichte über die Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 2 und über die Koordinierung mit anderen Akteuren gemäß Artikel 10 vorgelegt, und es kann spezielle Berichte zu diesen Themen anfordern. Das PSK kann den Leiter des EUPT Kosovo gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(4)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

Artikel 7

Beteiligung von Drittstaaten

Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens werden beitretende Staaten eingeladen, einen Beitrag zum EUPT Kosovo zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der medizinischen Versorgung, der Zulagen, der Versicherung gegen große Risiken und der Kosten der Reise in das und aus dem Einsatzgebiet tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EUPT Kosovo beitragen.

Artikel 8

Sicherheit

(1)   Der Leiter des EUPT Kosovo ist für die Sicherheit des EUPT Kosovo verantwortlich und trägt in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates die Verantwortung dafür, dass den Sicherheitsvorschriften des Rates entsprechende Mindestsicherheitsanforderungen eingehalten werden.

(2)   Dem EUPT Kosovo gehört ein spezieller Sicherheitsbeauftragter an, der dem Leiter des EUPT Kosovo untersteht.

Artikel 9

Finanzregelung

(1)   Als finanzieller Bezugsrahmen für das EUPT Kosovo dient ein Betrag von 3 005 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben, die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanziert werden, werden gemäß den für den Gesamthaushalt der EU geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Der Leiter des EUPT Kosovo untersteht hinsichtlich der im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten in vollem Umfang der Kommission und wird von ihr in diesem Bereich überwacht.

(4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen des EUPT Kosovo, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität seiner Teams, Rechnung.

(5)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 10

Koordinierung mit anderen Akteuren

(1)   Die enge Koordinierung zwischen der EU und allen einschlägigen Akteuren, einschließlich der UN/UNMIK, der OSZE, der NATO/KFOR und anderer wichtiger Akteure wie die Vereinigten Staaten und Russland, wird fortgesetzt, damit die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft einander ergänzen und Synergieeffekte haben. Alle EU-Mitgliedstaaten werden über den Koordinierungsprozess in vollem Umfang auf dem Laufenden gehalten.

(2)   Der Leiter des EUPT Kosovo nimmt bei der Ausübung seines Dienstes an den in Pristina (Kosovo) bestehenden EU-Koordinierungsmechanismen teil.

Artikel 11

Status des EUPT-Kosovo-Personals

(1)   Der Status des EUPT-Kosovo-Personals im Kosovo, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Erfüllung der Aufgaben und das reibungslose Funktionieren des EUPT Kosovo erforderlichen Garantien, wird erforderlichenfalls nach dem in Artikel 24 des Vertrags genannten Verfahren festgelegt. Der GS/HV unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen entsprechende Vereinbarungen aushandeln.

(2)   Die Zuständigkeit für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Mitgliedstaat oder dem Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Leiter des EUPT Kosovo und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 12

Gemeinschaftsmaßnahmen

Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils im Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 13

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der GS/HV ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Maßnahme erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „CONFIDENTIEL UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO/KFOR weiterzugeben.

(2)   Der GS/HV ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des EUPT Kosovo EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Maßnahme erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die UN/UNMIK und an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

(3)   Der GS/HV ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit dieser Gemeinsamen Aktion, die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (2) unterliegen, an Dritte, die sich an der Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 14

Überprüfung

Der Rat bewertet bis zum 31. Oktober 2006, ob das EUPT Kosovo nach dem 31. Dezember 2006 weitergeführt werden soll, wobei er berücksichtigt, dass ein reibungsloser Übergang zu einer möglichen EU-Krisenbewältigungsoperation im Kosovo gewährleistet sein muss.

Artikel 15

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

(2)   Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).

(2)  ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/34/EG, Euratom (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 32).