25.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/12


GEMEINSAME AKTION 2006/300/GASP DES RATES

vom 21. April 2006

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Dezember 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“) (1) angenommen.

(2)

Am 7. November 2005 ist der Rat übereingekommen, die EUPOL „Kinshasa“ nach Ablauf ihres Mandats um zwölf Monate zu verlängern.

(3)

Mit der Gemeinsamen Aktion 2005/822/GASP hat der Rat das Mandat der EUPOL „Kinshasa“ geändert und um eine erste Phase bis zum 30. April 2006 verlängert. Die vorliegende Gemeinsame Aktion betrifft die zweite Phase der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006.

(4)

Am 12. August 2005 hat der Rat mit dem Beschluss 2005/680/GASP (2) im Namen der Europäischen Union das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL „Kinshasa“) genehmigt.

(5)

Am 23. März 2006 hat der Rat beschlossen, dass die Vorbereitungen und die Planung für eine vorübergehende Verstärkung von EUPOL „Kinshasa“ während des Wahlprozesses zur Unterstützung der kongolesischen Ordnungskräfte in Kinshasa fortgesetzt werden sollten. Ihr Mandat sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(3)   Die EUPOL ‚Kinshasa‘ wird während des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 vorübergehend verstärkt. Die Verstärkung beginnt spätestens einen Monat vor dem Tag des ersten Wahlgangs in diesem Land und endet nach einer Höchstdauer von fünf Monaten.“

2.

Die Artikel 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Planungsphase

Das Generalsekretariat des Rates entwickelt alle für die Durchführung der EUPOL ‚Kinshasa‘ notwendigen technischen Instrumente. Der Leiter der Mission erarbeitet einen Einsatzplan (OPLAN), der einer umfassenden Risikobewertung Rechnung trägt. Der Rat billigt das Einsatzkonzept (CONOPS) und den OPLAN.

Die für die vorübergehende Verstärkung der EUPOL „Kinshasa“ geltenden einschlägigen Anhänge zum CONOPS und zum OPLAN finden bis zum Ende des Zeitraums der vorübergehenden Verstärkung Anwendung.

Artikel 3

Aufgabenbereich

Die Europäische Union führt in Kinshasa (DRK) eine Polizeimission durch, die in der Einrichtungs- und Anlaufphase der IPU beobachtet, anleitet und berät, um sicherzustellen, dass die IPU der im Ausbildungszentrum (Academy Centre) erhaltenen Schulung entsprechend handelt und sich nach bewährten internationalen Verfahren in diesem Bereich richtet. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf die Befehlskette der IPU, damit die Führungsfähigkeit der IPU gestärkt wird und die Einsatzeinheiten bei der Ausführung ihrer Aufgaben beobachtet, angeleitet und beraten werden.

Die EUPOL Kinshasa wird weiterhin bei der Einrichtung und der weiteren Entwicklung der IPU beobachten, anleiten und beraten, was eine weiter gehende Beratung der Befehlskette der IPU in Bezug auf die Durchführung von Missionen sowie mehr Beratung zu anderen ergänzenden Fragen im Zusammenhang mit der effektiven Wahrnehmung von Polizeiaufgaben in der DRK einschließt, und die Verbindung zur EUSEC RD CONGO im Bereich der Sicherheitssektorreform ausbauen.

Die EUPOL Kinshasa wird für die Zwecke ihrer vorübergehenden Verstärkung während des Wahlprozesses als festen Bestandteil der Mission und im Kontext des allgemeinen Sicherheitsrahmens für die Wahlen eine Einheit zur Unterstützung der polizeilichen Koordinierung einrichten, die ein energisches und abgestimmtes Vorgehen der kongolesischen Ordnungskräfte in Kinshasa im Falle von Unruhen während der Wahlen gewährleisten soll. Der Zuständigkeitsbereich der Einheit beschränkt sich auf Kinshasa. Als Teil der EUPOL Kinshasa hat die Einheit zur Unterstützung der polizeilichen Koordinierung keine Exekutivbefugnisse.

Die EUPOL Kinshasa ist für die Zwecke ihrer vorübergehenden Verstärkung während des Wahlprozesses berechtigt, eigens dafür vorgesehene bilaterale Finanzbeiträge in Anspruch zu nehmen, um zusätzliche Ausrüstungen für die kongolesischen Ordnungskräfte in Kinshasa zu beschaffen. Besondere Finanzvereinbarungen werden direkt zwischen dem Leiter der Mission und den bilateralen Beitragszahlern getroffen.

Artikel 4

Struktur der Mission

Die Mission hat ein Hauptquartier mit Polizeibeobachtern. Das Hauptquartier besteht aus dem Büro des Missionsleiters und einer Verwaltungsabteilung. Alle im Bereich der Beobachtung, Anleitung und Beratung sowie der Fort- und Weiterbildung tätigen Personen werden gemeinsam der IPU-Einsatzzentrale zugeordnet.

Die EUPOL Kinshasa wird für die Zwecke ihrer vorübergehenden Verstärkung während der Wahlen eine eigene Koordinierungseinheit umfassen, die die spezifischen Aufgaben der Mission in diesem Zeitraum übernimmt.“

3.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unter der Verantwortung des Rates nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet auch die Befugnis zur Änderung des CONOPS, des OPLAN und der Befehlskette. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der Operation verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.“

4.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzurichten.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

5.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.“

Artikel 2

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben für die Mission beläuft sich im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2006 auf höchstens 3 500 000 EUR.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. April 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/822/GASP (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 44).

(2)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 57.