21.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/11


GEMEINSAME AKTION 2006/120/GASP DES RATES

vom 20. Februar 2006

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in der Gemeinsamen Aktion 2005/265/GASP vom 23. März 2005 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau (1) vorgesehene Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Moldau läuft am 28. Februar 2006 ab.

(2)

Am 20. September 2005 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) der Einrichtung einer EU-Grenzmission für Moldau/Ukraine, unter anderem durch eine Verstärkung des Teams des EUSR für Moldau, zugestimmt.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2005/265/GASP sollte das Mandat des EUSR um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(4)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Adriaan JACOBOVITS de SZEGED als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Moldau wird bis zum 28. Februar 2007 verlängert.

Artikel 2

(1)   Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der EU in Moldau. Zu diesen Zielen gehört,

a)

zur friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts sowie zur Umsetzung einer solchen Friedensregelung im Rahmen einer dauerhaften Lösung und unter Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen beizutragen;

b)

zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger der Republik Moldau beizutragen;

c)

gute und enge Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, und wie im Aktionsplan der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) dargelegt, zu fördern;

d)

Unterstützung zu leisten bei der Bekämpfung des Menschenhandels sowie des illegalen Handels mit Waffen und anderen Gütern aus der und durch die Republik Moldau;

e)

zur Stärkung von Stabilität und Kooperation in der Region beizutragen;

f)

dafür zu sorgen, dass die EU in der Republik Moldau und in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird;

g)

insbesondere durch eine Grenzmission der EU die Wirksamkeit der Grenz- und Zollkontrollen und der Grenzüberwachungstätigkeiten in Moldau und der Ukraine entlang der gemeinsamen Grenze dieser Staaten zu verbessern, wobei dem transnistrischen Grenzabschnitt besondere Aufmerksamkeit gilt.

(2)   Der EUSR unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Republik Moldau und in der Region und arbeitet eng mit dem Vorsitz, den EU-Missionsleitern und der Kommission zusammen.

Artikel 3

(1)   Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a)

den Beitrag der EU zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts im Einklang mit den vereinbarten Zielen der EU-Politik und in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zu stärken, indem er die EU über geeignete Kanäle und in vereinbarten Gremien vertritt und enge Kontakte zu allen Akteuren von Bedeutung aufbaut und pflegt;

b)

gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der EU zur Umsetzung einer schließlichen Friedensregelung mitzuwirken;

c)

die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau, einschließlich der Region Transnistrien, mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen und enge Kontakte zur Regierung der Republik Moldau und zu anderen innerstaatlichen Akteuren zu entwickeln und zu pflegen und gegebenenfalls die Beratung und Unterstützung der EU anzubieten;

d)

an der weiteren Entwicklung der EU-Politik gegenüber der Republik Moldau und der Region, insbesondere im Bereich der Konfliktprävention und -bewältigung, mitzuwirken;

e)

über ein Unterstützungsteam unter der Leitung eines Hohen Politischen Beraters des EUSR

i)

auf politischer Ebene einen Überblick über die Entwicklungen und Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Staatsgrenze zwischen Moldau und der Ukraine zu gewinnen;

ii)

die politische Entschlossenheit Moldaus und der Ukraine zur Verbesserung des Grenzschutzes zu analysieren;

iii)

die moldauisch-ukrainische Zusammenarbeit in Grenzangelegenheiten zu fördern, auch mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Lösung des Konflikts in Transnistrien zu schaffen.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats verschafft sich der EUSR einen fortwährenden Überblick über alle EU-Aktivitäten, vor allem die einschlägigen Aspekte des ENP-Aktionsplans.

Artikel 4

(1)   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beträgt 1 030 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Haushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. März 2006 anrechnungsfähig.

(4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 6

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der EU abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der EU.

(3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden gegebenenfalls vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

(4)   Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK kann der EUSR dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 8

(1)   Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, aufrechterhalten. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(2)   Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 9

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2006 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2006 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 10

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 11

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 50. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/776/GASP (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 13).