24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/38


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/31/GASP DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1) angenommen, um die mit der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Liberia verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Rat hat am 22. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/902/GASP (2) angenommen, mit dem der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP im Einklang mit der Resolution 1579 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurde.

(3)

Im Lichte der Entwicklungen in Liberia hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2005 die Resolution 1647 (2005) angenommen, mit der die mit der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen für Waffen und die Einreise für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und die mit der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates verhängten restriktiven Maßnahmen für Diamanten und Hölzer für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten erneuert werden.

(4)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 23. Dezember 2005 verlängert werden, um der Resolution 1647 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Wirkung zu verleihen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

1.   Die mit den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten angewendet, sofern der Rat nicht nach Maßgabe von künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

2.   Die mit den Artikeln 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten angewendet, sofern der Rat nicht nach Maßgabe von künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt vom 23. Dezember 2005 bis zum 22. Dezember 2006.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35.

(2)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 113.