24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/36


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/30/GASP DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Verlängerung und Ergänzung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1) angenommen, um die mit der Resolution 1572(2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegen Côte d' Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen. Gemäß dieser Resolution waren diese Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2005 anwendbar.

(2)

Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Côte d' Ivoire hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 15. Dezember 2005 die Resolution 1643(2005) angenommen, mit der die mit der Resolution 1572(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurden.

(3)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 16. Dezember 2005 für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden, um der Resolution 1643(2005) Wirkung zu verleihen.

(4)

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen müssen nach Nummer 6 der Resolution 1643(2005) Maßnahmen ergriffen werden, um die Einfuhr aller Rohdiamanten aus Côte d' Ivoire zu verhindern; diese Maßnahmen werden von der Gemeinschaft aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (2) bereits angewendet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten angewendet, sofern der Rat nicht nach Maßgabe von künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

Artikel 2

Zusätzlich zu den Maßnahmen nach Artikel 1 wird die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Côte d' Ivoire in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Côte d'Ivoire haben oder nicht, nach Maßgabe der Resolution 1643(2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verboten.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt vom 16. Dezember 2005 bis zum 15. Dezember 2006.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1574/2005 der Kommission (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 11).