8.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. November 2006
über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994
(2006/C 298/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 wurde von der Gemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses 96/493/EG (2) des Rates unterzeichnet und vorläufig angewandt. |
(2) |
Im Januar 2006 wurden die Verhandlungen im Rahmen der UNCTAD über das Nachfolgeübereinkommen zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 bleibt bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft, sofern es nicht gemäß Artikel 46 Absatz 3 durch Beschluss des Internationalen Tropenholzrates bis zum Inkrafttreten des Nachfolgeübereinkommens verlängert wird. |
(4) |
Die Verlängerung dieses Übereinkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft. |
(5) |
Es ist festzulegen, welchen Standpunkt die Europäische Gemeinschaft im Internationalen Tropenholzrat einnimmt — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Europäische Gemeinschaft stimmt im Internationalen Tropenholzrat dafür, das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des Nachfolgeübereinkommens von 2006 zu verlängern.
Artikel 2
Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist ein Beschluss des Internationalen Tropenholzrates, mit dem die Dauer der Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 begrenzt oder eine Überprüfungsklausel festgelegt wird.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. HEINÄLUOMA
(1) Dok. 12953/06 — KOM(2006) 469 endg.
(2) ABl. L 208 vom 17.8.1996, S. 1.