22.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/91


Berichtigung der Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 400 vom 30. Dezember 2006 )

Die Entscheidung 2006/973/EG erhält folgende Fassung:

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 19. Dezember 2006

über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/973/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 166 Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) (nachstehend „Rahmenprogramm“ genannt) durch spezifische Programme, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.

(2)

Das Rahmenprogramm ist in vier Arten von Maßnahmen gegliedert: grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei nach politischen Erwägungen festgelegten Themen (nachstehend „Zusammenarbeit“ genannt), von den Forschern angeregte Forschungsarbeiten (nachstehend „Ideen“ genannt), Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern (nachstehend „Menschen“ genannt) und Unterstützung der Forschungskapazitäten (nachstehend „Kapazitäten“ genannt). Mit diesem spezifischen Programm sollen die in den Maßnahmenbereich „Menschen“ fallenden indirekten Maßnahmen durchgeführt werden.

(3)

Für dieses spezifische Programm sollten die für das Rahmenprogramm festgelegten Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungs- und Verbreitungsregeln“ genannt) gelten.

(4)

Das Rahmenprogramm sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie andere Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Ziele von Lissabon, ferner insbesondere die Maßnahmen in den Bereichen Strukturfonds, Landwirtschaft, Bildung, Ausbildung, Kultur, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Industrie, Gesundheit, Verbraucherschutz, Beschäftigung, Energie, Verkehr und Umwelt ergänzen.

(5)

Maßnahmen für Innovation und KMU, die nach diesem Rahmenprogramm unterstützt werden, sollten die Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ergänzen, die dazu beitragen werden, die Lücke zwischen Forschung und Innovation zu schließen und Innovation in jeglicher Form zu fördern.

(6)

Die Durchführung des Rahmenprogramms kann weitere Programme zur Folge haben, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, zur Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten, zur Gründung gemeinsamer Unternehmen oder zu anderen Vereinbarungen im Sinne der Artikel 168, 169 und 171 des Vertrags führen.

(7)

Die Humanressourcen in der europäischen Forschung und Entwicklung zeichnen sich ganz wesentlich durch Internationalität aus. Nach Artikel 170 des Vertrags steht dieses spezifische Programm den Ländern zur Teilnahme offen, die entsprechende Abkommen geschlossen haben, und steht auf Projektebene — zum gegenseitigen Nutzen — auch Einrichtungen aus Drittländern und internationale Organisationen zur wissenschaftlichen Zusammenarbeit offen. Darüber hinaus stehen alle Maßnahmen sowie die speziellen Maßnahmen dieses spezifischen Programms einzelnen Forschern aus Drittländern offen.

(8)

Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten ethische Grundprinzipien beachtet werden, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind.

(9)

Die Durchführung des Rahmenprogramms sollte einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten.

(10)

Im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (5) mit Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben sollte unter Wahrung der Rechtssicherheit und Gewährleistung des Zugangs zum Programm für alle Teilnehmer auf möglichst effiziente und nutzerfreundliche Weise die wirtschaftliche Haushaltsführung des Rahmenprogramms und seiner Durchführung sichergestellt werden.

(11)

Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten dem Unfang der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften angemessene Maßnahmen zur Überwachung sowohl der Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung wie auch der wirksamen Nutzung dieser Mittel ergriffen werden, und es sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) wieder einzuziehen.

(12)

Bei den zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen handelt es sich im Wesentlichen um Verwaltungsmaßnahmen, die folglich nach dem Verwaltungsverfahren beschlossen werden sollten, das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) vorgesehen ist. Andererseits werfen Forschungsarbeiten unter Verwendung menschlicher Embryos und menschlicher embryonaler Stammzellen, wie in Artikel 4 der vorliegenden Entscheidung dargelegt, besondere ethische Fragen auf; Maßnahmen zur Finanzierung derartiger Projekte sollten daher nach dem in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.

(13)

Bei der Durchführung dieses Programms müssen hinsichtlich der Gleichstellung von Mann und Frau sowie u. a. den Arbeitsbedingungen, der Transparenz der Einstellungsverfahren und der Laufbahnentwicklung bei der Einstellung von Wissenschaftlern für im Rahmen dieses Programms geförderte Projekte und Programme angemessen Rechnung getragen werden; die Empfehlung 2005/251/EG der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (10) bietet hierfür einen Bezugsrahmen, wobei der freiwillige Charakter gewahrt bleibt.

(14)

Mit diesem Programm soll die integrierte Strategie für Humanressourcen im Bereich der Forschung und Entwicklung in Europa auf der Grundlage der „Mobilitätsstrategie für den Europäischen Forschungsraum“ (11) und der Mitteilung „Forscher im europäischen Forschungsraum: ein Beruf, vielfältige Karrieremöglichkeiten“ (12) weiterentwickelt und durchgeführt werden, um die Entstehung eines echten europäischen Arbeitsmarkts für Forscher zu fördern; ferner wird darin den Schlussfolgerungen des Rates vom 18. April 2005„Humanressourcen im Bereich FuE“ Rechnung getragen.

(15)

Mit dem Programm „Menschen“ soll das Humanpotenzial in FuE in Europa insbesondere durch Anerkennung des Berufs des Forschers quantitativ und qualitativ gestärkt werden, um einen Spitzenplatz in der Grundlagenforschung zu behaupten und die organische Entwicklung der technologischen Forschung sicherzustellen und europäische Forscher darin zu bestärken, in Europa zu bleiben bzw. nach Europa zurückzukehren. Darüber hinaus sollte das Programm dazu beitragen, angemessene Bedingungen zu schaffen, um die besten ausländischen Forscher für die Arbeit in Europa zu gewinnen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird das spezifische Programm „Menschen“ für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) angenommen.

Artikel 2

Mit dem spezifischen Programm „Menschen“ werden Maßnahmen unterstützt, die das Interesse am Beruf des Forschers wecken und das Humanpotenzial in der europäischen Forschung und Technologie — einschließlich des Potenzials von Frauen — quantitativ und qualitativ stärken. Die als Marie-Curie-Maßnahmen bezeichneten Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern werden stärker auf die wesentlichen Aspekte der Förderung der Fertigkeiten und der Laufbahnentwicklung sowie intensiveren Verbindungen zu den nationalen Systemen ausgerichtet sein.

Die Ziele und Grundzüge der Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.

Artikel 3

Der für die Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 4 750 Mio. EUR; davon werden weniger als 6 % für die Verwaltungsausgaben der Kommission verwendet.

Artikel 4

(1)   Bei allen Forschungstätigkeiten innerhalb des spezifischen Programms sind ethische Grundprinzipien zu beachten.

(2)   Folgende Forschungsgebiete werden im Rahmen dieses Programms nicht finanziert:

Forschungstätigkeiten mit dem Ziel des Klonens von Menschen zu Reproduktionszwecken;

Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar (13) werden könnten;

Forschungstätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, einschließlich durch Kerntransfer somatischer Zellen.

(3)   Forschung an — sowohl adulten als auch embryonalen — menschlichen Stammzellen darf nach Maßgabe sowohl des Inhalts des wissenschaftlichen Vorschlags als auch der rechtlichen Rahmenbedingungen des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten gefördert werden.

Jeder Antrag auf Finanzierung von Forschungsarbeiten an menschlichen embryonalen Stammzellen hat gegebenenfalls Einzelheiten der Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen zu enthalten, die von den zuständigen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten ergriffen werden, sowie Einzelheiten der ethischen Zulassung(en), die erteilt wird (werden).

Bei der Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen unterliegen Institutionen, Organisationen und Forscher strengen Genehmigungs- und Kontrollvorschriften gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten.

(4)   Die genannten Forschungsbereiche werden für die zweite Phase dieses Programms (2010-2013) unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Fortschritte überprüft.

Artikel 5

(1)   Das spezifische Programm wird mittels der in Anhang III des Rahmenprogramms festgelegten Förderformen durchgeführt.

(2)   Für dieses spezifische Programm gelten die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln.

Artikel 6

(1)   Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms, in dem die im Anhang genannten Ziele und Maßnahmen, die für die ausgeschriebenen Maßnahmen jeweils festgelegten Förderformen sowie der Zeitplan für die Durchführung im Einzelnen beschrieben sind.

(2)   Das Arbeitsprogramm trägt relevanten Forschungs-, Forschungsausbildungs- und Laufbahnentwicklungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, assoziierter Staaten sowie europäischer und internationaler Organisationen und der Erzielung eines europäischen Zusatznutzens sowie den Auswirkungen auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und der Relevanz für andere Gemeinschaftspolitiken Rechnung. Es wird gegebenenfalls aktualisiert.

(3)   Bei der Bewertung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen im Rahmen der Förderformen und bei der Auswahl von Projekten werden die in Artikel 15 Absatz 1b der Beteiligungs- und Verbreitungsregeln festgelegten Kriterien beachtet.

(4)   Im Arbeitsprogramm können angegeben werden:

a)

Organisationen, die Mitgliedsbeiträge erhalten,

b)

Maßnahmen zur Unterstützung der Tätigkeiten bestimmter Rechtspersonen.

Artikel 7

(1)   Für die Durchführung des spezifischen Programms ist die Kommission zuständig.

(2)   Das in Artikel 8 Absatz 2 genannte Verwaltungsverfahren gilt für die Annahme folgender Maßnahmen:

a)

das in Artikel 6 genannte Arbeitsprogramm einschließlich der anzuwendenden Förderformen, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der anzuwendenden Bewertungs- und Auswahlkriterien;

b)

die Billigung der Finanzierung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für den Gemeinschaftsbeitrag veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr beläuft;

c)

die Ausarbeitung der Bedingungen für die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Rahmenprogramms vorgesehenen Bewertungen.

(3)   Das in Artikel 8 Absatz 3 genannte Regelungsverfahren findet auf die Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, bei denen menschliche Embryos und menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, Anwendung.

Artikel 8

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(4)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des spezifischen Programms und legt ihm gemäß Anhang II rechtzeitig Informationen über alle im Rahmen dieses Programms vorgeschlagenen oder finanzierten FTE-Maßnahmen vor.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Die Kommission veranlasst die in Artikel 7 des Rahmenprogramms vorgesehene unabhängige Überwachung, Bewertung und Überprüfung der Maßnahmen auf den unter das spezifische Programm fallenden Gebieten.

Artikel 10

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA

ANHANG I

WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, GRUNDZÜGE DER THEMEN UND MASSNAHMEN

Einleitung

In Wissenschaft und Technologie beruht einer der Hauptwettbewerbsvorteile auf der Zahl und der Qualifikation der in diesen Bereichen tätigen Menschen. Als Grundvoraussetzung für die Stärkung der Kapazitäten und der Leistungsfähigkeit Europas im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums verfolgt dieses Programm das übergeordnete strategische Ziel, Europa für Forscher attraktiver zu machen. Erreicht werden soll dies durch eine europaweit greifende erhebliche Strukturierungswirkung auf die Organisation, Leistungsfähigkeit und Qualität der Forschungsausbildung, auf die aktive Laufbahnentwicklung von Forschern, auf den sektorübergreifenden Wissensaustausch von Forschern und Forschungseinrichtungen, auf eine verstärkte Partnerschaft zwischen Industrie und Hochschulen und auf eine starke Beteiligung von Frauen und Nachwuchsforschern an Forschung und Entwicklung.

Umgesetzt wird das Programm durch systematische Investitionen in Menschen, hauptsächlich durch eine Reihe kohärenter Marie-Curie-Maßnahmen, unter besonderer Berücksichtigung des europäischen Mehrwerts im Hinblick auf ihre Strukturierungswirkung für den Europäischen Forschungsraum. Diese Maßnahmen bauen auf den Erfahrungen mit den Marie-Curie-Maßnahmen der vorigen Rahmenprogramme auf und richten sich an Forscher in Bezug auf die Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen in allen Stadien ihrer Laufbahn, von der insbesondere auf junge Menschen ausgerichteten Forschungserstausbildung bis zur Laufbahnentwicklung und lebenslangen Ausbildung im öffentlichen und privaten Sektor. Die sowohl grenzüberschreitende als auch sektorübergreifende Mobilität hat für dieses Programm wesentliche Bedeutung. Die Steigerung der Mobilität von Forschern und die Stärkung der Ressourcen der Institutionen, die Forscher aus anderen Ländern anziehen, werden Spitzenleistungszentren in der Europäischen Union begünstigen. Die Anerkennung der in verschiedenen Sektoren und Ländern gewonnenen Erfahrung und angemessene Arbeitsbedingungen sind ebenfalls Schlüsselkomponenten der Marie-Curie-Maßnahmen. Es werden Sondermaßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Unterstützung wissenschaftlicher Laufbahnen im Anfangsstadium sowie Maßnahmen aufgelegt, mit denen die Abwanderung von Wissenschaftlern verringert werden soll, beispielsweise durch Wiedereingliederungszuschüsse.

Die Marie-Curie-Maßnahmen gelten für alle Bereiche der Forschung und technologischen Entwicklung, die unter den EG-Vertrag fallen. Die Forschungsfelder werden von den Antragstellern frei gewählt. Trotzdem ist es weiterhin möglich, im Rahmen des Programms gezielt auf bestimmte Tätigkeiten abzustellen, z. B. im Hinblick auf die wissenschaftlichen Disziplinen und technischen Teilgebiete, die teilnehmenden Regionen, die Art der Forschungseinrichtungen und die verschiedenen Forschergruppen, um der Entwicklung des europäischen Bedarfs im Bereich der Forschungsausbildung, der Mobilität, der Laufbahnentwicklung und des Wissensaustauschs Rechnung zu tragen. Um Ausbildung und Mobilität in neuen Forschungs- und Technologiebereichen zu gewährleisten, wird für eine geeignete Koordinierung mit anderen Teilen des Rahmenprogramms gesorgt, was auch die Möglichkeit gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen einschließt.

Eine starke Beteiligung von Unternehmen, einschließlich KMU, bewirkt bei diesem Programm einen äußerst wichtigen zusätzlichen Nutzen. Alle Marie-Curie-Maßnahmen fördern durchgängig die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen bei der Forschungsausbildung, der Laufbahnentwicklung und beim Austausch von Wissen, unter Berücksichtigung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, während es für Verbindungswege und Partnerschaften zwischen Industrie und Hochschulen eine spezielle Maßnahme unter besonderer Berücksichtigung der KMU gibt.

Der internationalen Dimension — einem grundlegenden Merkmal der Humanressourcen in der europäischen Forschung und Entwicklung — soll bei der diskriminierungsfreien Laufbahnentwicklung, bei der Stärkung und Bereicherung der internationalen Zusammenarbeit der Forscher und bei der Gewinnung von Forschungstalenten für Europa Rechnung getragen werden. Die Internationalität wird ein Wesenszug aller Marie-Curie-Maßnahmen und überdies Gegenstand eigenständiger Maßnahmen sein.

Die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und der Gleichstellung von Frauen und Männern werden gebührend berücksichtigt. Ziel des Programms ist es, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechterproblematik dadurch zu gewährleisten, dass die Chancengleichheit bei allen Marie-Curie-Maßnahmen gefördert wird und ein Richtwert für den Anteil von Frauen bzw. Männern (angestrebt wird eine mindestens 40%ige Beteiligung von Frauen) festgelegt wird. Darüber hinaus werden die Maßnahmen so konzipiert sein, dass die Forscher bei der stärkeren Verstetigung ihrer Laufbahn unterstützt werden und dass sie Beruf und Privatleben unter Berücksichtigung ihrer Familiensituation angemessen miteinander vereinbaren und nach einer Berufspause leichter wieder in die Forschung einsteigen können. Darüber hinaus werden die ethischen, sozialen, rechtlichen und umfassenderen kulturellen Aspekte der durchzuführenden Forschungsarbeiten und ihrer möglichen Anwendungen sowie die sozioökonomischen Auswirkungen wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen und Perspektiven im Rahmen dieses spezifischen Programms behandelt, sofern dies relevant ist.

Um das Attraktivitätspotenzial Europas für Forscher in vollem Umfang nutzen zu können, werden die Marie-Curie-Maßnahmen konkrete Synergien mit anderen Maßnahmen sowohl im Rahmen der Forschungspolitik der Gemeinschaft als auch durch Maßnahmen im Rahmen anderer Politikfelder der Gemeinschaft, z. B. der Bildungs-, Kohäsions- und Beschäftigungspolitik, schaffen. Solche Synergien werden auch mit Maßnahmen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene angestrebt. Maßnahmen zur Verknüpfung von wissenschaftlicher Bildung und wissenschaftlicher Laufbahn sowie Forschungs- und Koordinierungsmaßnahmen zu neuen Methoden in der wissenschaftlichen Bildung sind im Teil „Wissenschaft und Gesellschaft“ des Programms „Kapazitäten“ vorgesehen (14).

Ethische Aspekte

Bei der Durchführung dieses spezifischen Programms und den damit verbundenen Forschungstätigkeiten müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden. Hierzu gehören unter anderem die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, wie der Schutz der menschlichen Würde und des menschlichen Lebens, der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre und der Tier- und Umweltschutz gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den letzten Fassungen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Leitlinien und Verhaltensregeln wie die Erklärung von Helsinki, das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle, das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die Allgemeine Erklärung der UNESCO über das menschliche Genom und Menschenrechte, das VN-Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen, der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die einschlägigen Entschließungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Zu berücksichtigen sind ferner die Stellungnahmen der Europäischen Beratergruppe für Fragen der Ethik in der Biotechnologie (1991-1997) sowie der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (ab 1998).

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten angesichts der Vielfalt der Ansätze in Europa die geltenden Rechtsvorschriften, Regelungen und ethischen Regeln der Länder, in denen die Forschung durchgeführt wird, einhalten. Es gelten in jedem Fall die nationalen Bestimmungen, so dass Forschungsarbeiten, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Land verboten sind, von der Gemeinschaft in diesem Mitgliedstaat bzw. Land nicht finanziell unterstützt werden.

Gegebenenfalls müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten vor der Aufnahme von FTE-Tätigkeiten Genehmigungen der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einholen. Bei Vorschlägen zu ethisch sensiblen Themen oder solchen, bei denen ethische Aspekte nicht ausreichend gewürdigt wurden, führt die Kommission systematisch eine Ethikprüfung durch. In Einzelfällen kann eine Ethikprüfung auch während der Durchführung des Projekts vorgenommen werden.

Forschungsmaßnahmen, die in allen Mitgliedstaaten untersagt sind, werden nicht gefördert.

Das dem Vertrag beigefügte Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere bestimmt, dass die Gemeinschaft bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung trägt. Nach der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (15) müssen alle Versuche so konzipiert sein, dass Ängste, unnötige Schmerzen und Leiden der Versuchstiere vermieden werden, die geringstmögliche Anzahl von Tieren verwendet wird, die sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelten Tiere verwendet werden und die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten. Die Veränderung des genetischen Erbguts von Tieren und das Klonen von Tieren können nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Ziele aus ethischer Sicht gerechtfertigt, das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet und die Prinzipien der biologischen Vielfalt gewahrt sind.

Während der Durchführung dieses Programms werden wissenschaftliche Fortschritte und nationale und internationale Bestimmungen von der Kommission regelmäßig verfolgt, damit sämtliche Entwicklungen berücksichtigt werden können.

Die Ethikforschung in Bezug auf wissenschaftliche und technische Entwicklungen fällt unter den Teil „Wissenschaft und Gesellschaft“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“.

Maßnahmen

Folgende Marie-Curie-Maßnahmen werden gefördert:

Forschererstausbildung

Mit dieser Maßnahme wird die Erstausbildung von Forschern gefördert, die in der Regel die ersten vier Jahre (bzw. das Vollzeitäquivalent) ihrer Laufbahn und gegebenenfalls ein weiteres Jahr zur Vervollständigung der Erstausbildung betrifft. Durch eine grenzüberschreitende Vernetzung, die darauf abzielt, einen erheblichen Teil der hochwertigen Forschererstausbildungskapazitäten in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu strukturieren, will die Maßnahme die Berufsaussichten von Forschern in beiden Sektoren verbessern und dadurch auch Berufe in der Forschung für junge Menschen attraktiver machen.

Die Maßnahme wird durch die Förderung von konkurrierend ausgewählten Netzen komplementärer, in der Forschungsausbildung tätiger Einrichtungen aus verschiedenen Ländern durchgeführt. In diesem Rahmen sollen die besten Nachwuchsforscher dabei unterstützt werden, sich bereits bestehenden Forschungsgruppen anzuschließen. Die Netze sollen auf einem gemeinsamen Forschungsausbildungsprogramm aufbauen, das genau ermittelten Ausbildungserfordernissen in definierten wissenschaftlichen oder technischen Gebieten entspricht und in geeigneter Weise auf interdisziplinäre und neu auftretende disziplinenübergreifende Gebiete Bezug nimmt. Diese Ausbildungsprogramme betreffen insbesondere die Entwicklung und Ausweitung der Forschungskompetenzen der Nachwuchsforscher. Die Ausbildung wird durch Arbeiten an individuellen Projekten primär auf wissenschaftliches und technisches Wissen konzentriert sein und durch Ausbildungsmodule ergänzt werden, die auf andere maßgebliche Fertigkeiten und Kompetenzen abstellen, z. B. in folgenden Bereichen: Verwaltung und Finanzierung von Forschungsprojekten und -programmen, Rechte an geistigem Eigentum und andere Methoden zur Nutzung von Forschungsergebnissen, unternehmerische Kompetenz, ethische Aspekte, Kommunikation und Austausch zwischen Forschern und Gesellschaft.

Das gemeinsame Forschungsausbildungsprogramm sollte hinsichtlich seiner Qualitätsstandards kohärent sein und die nötigen Vorkehrungen für Supervision und Mentoring enthalten. Das gemeinsame Ausbildungsprogramm sollte die komplementären Kompetenzen der am Netz Beteiligten (darunter Unternehmen) und andere Synergien nutzen. Es wird die gegenseitige Anerkennung der Qualität der Ausbildung und, sofern möglich, der erteilten Diplome und sonstiger Zertifikate erfordern. Besonderes Augenmerk wird auf die Probleme bezüglich der langfristigen Beschäftigung von Forschern gelegt werden.

Die direkte oder indirekte Beteiligung von Einrichtungen aus verschiedenen Sektoren ist im Rahmen dieser Maßnahme von grundlegender Bedeutung, wozu auch die (federführende) Beteiligung privater Unternehmen in geeigneten Bereichen gehört. An dieser Maßnahme können sich einzelne oder in Form von Partnerschaften zusammenarbeitende Forschungseinrichtungen beteiligen, sofern klar nachgewiesen wird, dass die notwendigen Komponenten des Forschungsausbildungsprogramms tatsächlich in Zusammenarbeit mit einem größeren Kreis von Partnern behandelt werden, auch wenn diese dem Netz nicht formell angehören.

Die Förderung der Gemeinschaft im Rahmen dieser Maßnahme könnte Folgendes umfassen:

die Rekrutierung von auszubildenden Nachwuchsforschern;

die Möglichkeit, für erfahrene Forscher Lehrstühle in Hochschuleinrichtungen oder gleichwertige Stellen in anderen Forschungseinrichtungen und Unternehmen einzurichten, und zwar im Hinblick auf den Wissenstransfer und eine Stärkung der Supervision der in einem Netzwerk ausgebildeten Nachwuchsforscher;

Vernetzung und Organisation kurzer Ausbildungsveranstaltungen (Konferenzen, Sommerakademien und Fachausbildungskurse), die sowohl Nachwuchsforschern des Netzes als auch Forschern, die dem Netz nicht angehören, offen stehen.

Lebenslanges Lernen und Laufbahnentwicklung

Zielgruppe dieser Maßnahme sind erfahrene Forscher in den verschiedenen Etappen ihrer Laufbahn, deren individuelle Kompetenzen durch den Erwerb multidisziplinärer oder interdisziplinärer Fertigkeiten oder durch sektorübergreifende Erfahrungen verbessert werden sollen. Den Forschern soll geholfen werden, eine leitende, unabhängige Position (z. B. Projektleiter, Professor oder sonstige Führungsposition im Bildungswesen oder in einem Unternehmen) zu erreichen oder diese auszubauen. Ferner soll die Maßnahme Forscher beim Wiedereinstieg in die Forschung nach einer Berufspause oder nach einer Mobilitätserfahrung bei der (Wieder-)Eingliederung in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, auch im jeweiligen Herkunftsland, unterstützen.

Die Forscher, an die sich diese Maßnahme richtet, sollten über eine mindestens vierjährige Vollzeit-Forschungserfahrung (oder eine gleichwertige Erfahrung) verfügen oder promoviert haben; da die Maßnahme auf die lebenslange Ausbildung und die Laufbahnentwicklung abzielt, wird jedoch davon ausgegangen, dass die Forscher in der Regel eine längere Erfahrung aufweisen können.

Diese Maßnahme wird wie folgt durchgeführt:

i)

Förderung grenzüberschreitender innereuropäischer Einzelstipendien, die direkt auf der Gemeinschaftsebene an die besten oder aussichtsreichsten Forscher aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern auf der Grundlage einer vom Forscher in Verbindung mit der Gasteinrichtung ausgearbeiteten Bewerbung vergeben werden;

ii)

Kofinanzierung regionaler, nationaler oder internationaler Programme im Bereich der Forschungsausbildung und der Laufbahnentwicklung, soweit die Kriterien des europäischen Mehrwerts, der Transparenz und der Offenheit erfüllt sind; hierzu werden in einem Wettbewerb bereits laufende oder auch neue regionale, nationale oder internationale Finanzierungsprogramme ausgewählt, deren Schwerpunkt auf den für diese Maßnahme festgelegten Zielen liegt und deren Grundlage die vom einzelnen Forscher ausgehende Mobilität ist. Bei diesen Programmen kommt gegenüber den sich bewerbenden Forschern ohne Einschränkungen hinsichtlich ihrer Herkunft und/oder ihres Bestimmungsortes ein offener, leistungsabhängiger Wettbewerb zum Tragen, der sich auf das internationale Begutachtungsverfahren (Peer Review) stützt. Es wird erwartet, dass diese Programme den Endbegünstigten angemessene Arbeitsbedingungen bieten.

Die Kofinanzierungsbewerber sollten in ihrer Region, in ihrem Land bzw. auf der internationalen Ebene eine Schlüsselrolle beim Aufbau von Kapazitäten für Humanressourcen in der Forschung spielen. Dabei dürfte es sich in der Regel um Einrichtungen handeln, die zu einer der folgenden Kategorien gehören:

staatliche Stellen, die für die Finanzierung und die Verwaltung von Stipendienprogrammen zuständig sind, z. B. Ministerien, staatliche Forschungskomitees, Forschungsakademien oder Forschungsagenturen;

sonstige öffentliche oder private Stellen, einschließlich großer Forschungseinrichtungen, die Stipendienprogramme entweder im staatlichen Auftrag finanzieren und verwalten oder von staatlichen Stellen anerkannt sind, wie vom Staat gegründete privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, Wohlfahrtsverbände usw.;

internationale Gremien, die als Teil ihres Auftrags vergleichbare Programme auf europäischer Ebene durchführen.

Bei der Kofinanzierung wird die Gemeinschaft primär einen Beitrag zur Finanzierung von Stipendien leisten, die den Anforderungen und Zielen dieser Maßnahme, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Mobilität, entsprechen. Der internationale Wettbewerb zwischen Forschern bleibt ein zentraler Faktor, um höchste Qualität der Forschung im Rahmen dieser Maßnahme zu gewährleisten.

Beide Formen der Durchführung werden von Beginn an parallel laufen, wobei die Kofinanzierung anfänglich begrenzt ist, damit die erforderliche Erfahrung gewonnen werden kann. Im Verlauf des Rahmenprogramms werden die Auswirkungen der beiden Durchführungsformen bewertet; die Durchführungsmodalitäten für das restliche Programm werden ausgehend von dieser Bewertung festgelegt werden.

Verbindungswege und Partnerschaften zwischen Industrie und Hochschulen

Ziel dieser Maßnahme ist es, dynamische Wege zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich insbesondere der KMU und der traditionellen herstellenden Industrie, zu eröffnen und zu fördern. Die Maßnahmen beruhen auf längerfristigen Kooperationsprogrammen zur Verbesserung der Mobilität zwischen den Sektoren und des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Wissen (einschließlich Projektmanagement, Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums und Produktentwicklung) und zur Förderung eines besseren gegenseitigen Verständnisses der unterschiedlichen kulturellen Rahmenbedingungen und Qualifikationsanforderungen beider Sektoren.

Die Maßnahme wird — u. a. auf der Grundlage bewährter Konzepte für Partnerschaften zwischen Industrie und Hochschulen in der gesamten EU — durch Kooperationsprogramme zwischen Einrichtungen beider Sektoren aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern flexibel durchgeführt, wobei in diesem Rahmen der Austausch der Humanressourcen gefördert wird. Die Gemeinschaftsförderung wird eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

Entsendung von Mitarbeitern zwischen beiden Sektoren im Rahmen der Partnerschaft zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Sektoren;

vorübergehender Gastaufenthalt erfahrener Forscher, die von außerhalb der Partnerschaft rekrutiert werden, in beiden Sektoren;

Vernetzung und Organisation von Workshops und Konferenzen zur Verbesserung des Erfahrungs- und Wissensaustauschs zwischen den Sektoren, um eine größere Zahl von Mitarbeitern in beiden Sektoren zu erreichen;

als KMU-spezifische Maßnahme Beitrag zur Beschaffung von Kleingeräten, die KMU für ihre Beteiligung an der Zusammenarbeit benötigen.

Internationale Dimension

Da sich die Humanressourcen in der europäischen Forschung und Entwicklung ganz wesentlich durch Internationalität auszeichnen, wird es spezielle Maßnahmen mit internationaler Ausrichtung geben, die der Laufbahnentwicklung europäischer Forscher und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit der Forscher dienen.

Die Laufbahnentwicklung von Forschern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern wird durch folgende Maßnahmen gefördert:

i)

Stipendien (mit Rückkehrverpflichtung) für erfahrene europäische Forscher für eine Forschungstätigkeit außerhalb Europas im Rahmen lebenslanger Ausbildung und der Diversifizierung der Kompetenzen im Hinblick auf den Erwerb neuer Qualifikationen und Kenntnisse;

ii)

Rückkehrbeihilfen und internationale Wiedereingliederungsbeihilfen für erfahrene Forscher nach einer internationalen Mobilitätserfahrung. Im Rahmen dieser Maßnahme wird auch die Vernetzung von im Ausland tätigen Forschern aus den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern gefördert, um diese über die Entwicklungen im Europäischen Forschungsraum auf dem Laufenden zu halten und sie daran teilhaben zu lassen.

Die internationale Zusammenarbeit der Forscher wird durch folgende Maßnahmen gefördert:

i)

Stipendien, um hoch qualifizierte Forscher aus Drittländern im Interesse der Wissensvermehrung für Europa und des Aufbaus hochrangiger Verbindungen für eine Forschungstätigkeit in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu gewinnen. Forscher aus Entwicklungs- oder Schwellenländern können eine Förderung für die Rückkehrphase erhalten. Die Vernetzung von Forschern aus Drittländern in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern wird ebenfalls gefördert, um ihre Kontakte zu ihren Herkunftsregionen zu strukturieren und auszubauen;

ii)

Partnerschaften zwischen mehreren Forschungseinrichtungen in Europa und einer oder mehreren Einrichtungen in

Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen,

Ländern, mit denen die Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit geschlossen hat.

Die Gemeinschaft wird auf der Grundlage gemeinsamer Programme kurze Austauschaufenthalte von Nachwuchsforschern und erfahrenen Forschern zur Organisation von Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen, die von gegenseitigem Nutzen sind, ebenso fördern wie die Entwicklung eines systematischen Austauschs über „bewährte Praktiken“, die sich unmittelbar auf Fragen auswirken, die die Humanressourcen in Forschung und Entwicklung betreffen.

Diese Aktionen werden im Einklang mit den internationalen Maßnahmen der Programme „Zusammenarbeit“ und „Kapazitäten“ durchgeführt.

Spezielle Maßnahmen

Zur Förderung eines echten europäischen Arbeitsmarktes für Forscher sollen kohärente Begleitmaßnahmen durchgeführt werden, um Mobilitätshindernisse zu beseitigen und die Laufbahnaussichten von Forschern in Europa zu verbessern. Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab, Interessengruppen und die breite Öffentlichkeit, auch durch Marie-Curie-Preise, zu sensibilisieren, Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten anzuregen und zu unterstützen sowie Maßnahmen der Gemeinschaft zu ergänzen. Zu den speziellen Maßnahmen zählen auch Anreize für öffentliche Institutionen, die die Mobilität, die Qualität und das Profil von Forschern fördern, soweit diese Tätigkeiten die Kriterien des europäischen Mehrwerts, der Offenheit und der Transparenz erfüllen.

ANHANG II

Informationen, die die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 vorlegen muss

1.

Informationen über Maßnahmen, die die Überwachung jedes Vorschlags während seiner gesamten Laufzeit ermöglichen, darunter insbesondere:

unterbreitete Vorschläge,

Bewertungsergebnisse für jeden Vorschlag,

Finanzhilfevereinbarungen,

abgeschlossene Maßnahmen.

2.

Informationen über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und über die Durchführung von Maßnahmen, darunter insbesondere:

Ergebnisse jeder Aufforderung,

Ergebnisse der Verhandlungen über Finanzhilfevereinbarungen,

Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Zahlungsangaben und Maßnahmenergebnisse.

3.

Informationen über die Programmdurchführung, einschließlich Informationen, die auf Ebene des Rahmenprogramms, des spezifischen Programms und jeder Maßnahme von Belang sind.

Diese Informationen (insbesondere zu Vorschlägen, ihrer Bewertung und Finanzhilfevereinbarungen) sollten in einem Format vorgelegt werden, das einheitlich strukturiert ist, elektronisch gelesen und verarbeitet werden kann und den Zugriff mittels eines IT-basierten Informations- und Berichtssystems ermöglicht, das eine rasche Datenanalyse gestattet.


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 185 vom 8.8.2006, S. 10.

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(10)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67.

(11)  Mitteilung der Kommission: „Eine Mobilitätsstrategie für den Europäischen Forschungsraum“ — KOM(2001) 331 vom 20. Juni 2001 und Entschließung 2001/C 367/01 des Rates.

(12)  Mitteilung der Kommission „Forscher im europäischen Forschungsraum: ein Beruf, vielfältige Karrieremöglichkeiten“ KOM(2003) 436 vom 18. Juli 2003 und Entschließung 2003/C 282/01 des Rates.

(13)  Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.

(14)  Um die Durchführung des Programms zu erleichtern, erstattet die Kommission in Einklang mit ihren geltenden Leitlinien für jede Tagung des Programmausschusses entsprechend der Tagesordnung die Kosten für einen Vertreter je Mitgliedstaat sowie in Bezug auf diejenigen Tagesordnungspunkte, für die ein Mitgliedstaat besonderen Sachverstand benötigt, die Kosten für einen Experten/Berater je Mitgliedstaat.

(15)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).