28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 383/61


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

über die Maßnahme der Niederlande zugunsten der VAOP

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3224)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/949/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 12. Juni 2002, das am 17. Juni 2002 registriert wurde, erhielt die Kommission eine Beschwerde gegen vier angeblich rechtswidrige Beihilfemaßnahmen zugunsten der „Vereniging van Aanbieders van Oud Papier“ (Vereinigung der Altpapieranbieter, nachfolgend „VAOP“ genannt): eine Teilbefreiung von der Körperschaftsteuer und der Mehrwertsteuer, die Gewährung eines Darlehens durch die Bank Nederlandse Gemeenten, nachfolgend „BNG“ genannt, sowie die Gewährung eines nachrangigen Darlehens durch einige Ortsbezirke. Mit Schreiben vom 30. Juli 2002 und vom 6. Dezember 2002 ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden um weitere Auskünfte, die ihr mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 und vom 10. Februar 2003 erteilt wurden. Am 29. April 2003 fand ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und den Dienststellen der Kommission statt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2003 teilte der Beschwerdeführer der Kommission mit, dass er bei den niederländischen Behörden weitere Informationen über die Sache einholen und seine Beschwerde anschließend auf Grundlage dieser Informationen auf bestimmte Maßnahmen konzentrieren wolle.

(2)

Mit Schreiben vom 13. September 2004 übermittelte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben und teilte mit, dass er die Beschwerde auf das der VAOP von der BNG gewährte Darlehen beschränke. Auf der Grundlage dieser neuen Informationen ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 um weitere Auskünfte, die am 17. Dezember 2004 erteilt wurden. Am 3. Mai 2005 informierte die Kommission die Niederlande über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf das von der BNG und das von den teilnehmenden Ortsbezirken gewährte Darlehen einzuleiten.

(3)

Nachdem die niederländischen Behörden zweimal eine Verlängerung der Frist für die Reaktion auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens beantragt hatten, übermittelten sie ihre Antwort schließlich mit Schreiben vom 29. August 2005. Am 9. November ersuchte die Kommission um ergänzende Informationen, die mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 übermittelt wurden. Mit E-Mail vom 4. Mai 2006 ersuchte die Kommission erneut um Auskünfte, die mit den Schreiben vom 2. Juni 2006 und vom 19. Juni 2006 erteilt wurden.

(4)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 30. September 2005 im Amtsblatt veröffentlicht (2). Am 28. Oktober 2005 gab der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu diesem Beschluss bekannt und ersuchte die Kommission, die vorstehend genannten Schreiben vom 12. Juni 2002 und vom 13. September 2004 sowie das Protokoll des Treffens vom 29. April 2003 dieser Stellungnahme beizufügen und die Schreiben als festen Bestandteil der Stellungnahme zu betrachten. Die nicht vertrauliche Fassung beider Schreiben wurde am 24. November 2005 an die Niederlande gesandt; die Niederlande antworteten mit Schreiben vom 16. Dezember 2005.

(5)

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 erhielt die Kommission eine Stellungnahme der angeblichen Beihilfeempfängerin VAOP zu dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens; die VAOP ersuchte darin ebenfalls um ein Treffen. Dieses Treffen fand am 31. Januar 2006 statt. Mit Schreiben vom 27. März 2006 erteilte die VAOP weitere Auskünfte zur Ergänzung der Stellungnahmen, die bei dem Treffen abgegeben worden waren.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Der Beihilfeempfänger

(6)

Die VAOP wurde Anfang der neunziger Jahre von einer Reihe niederländischer Ortsbezirke gegründet. Es handelt sich um eine gemeinnützige Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Mitgliedern zu möglichst günstigen Bedingungen bestimmte Dienstleistungen anbietet. Das Ziel der VAOP besteht insbesondere in der optimalen Sammlung und Erstbearbeitung (Sortieren/Pressen) und dem optimalen Verkauf von Altpapier aus dem Gebiet der beteiligten Ortsbezirke, die der Vereinigung angehören. Diese Tätigkeiten wurden später um die Sammlung von Altglas und anderer zur Wiederverwendung bestimmter Abfälle erweitert.

(7)

Die VAOP ist kein vollständig vertikal integriertes Unternehmen. Sie beschränkt sich auf die Organisation der genannten Tätigkeiten für ihre Mitglieder und beauftragt andere Unternehmen mit dem Großteil der betrieblichen Tätigkeiten, wie etwa dem Transport der Abfälle. Deshalb hatte die Vereinigung im Jahr 2002 nur 20 Arbeitnehmer und einen Umsatz von 27,5 Millionen EUR. Die VAOP berechnet den lokalen Behörden die Kosten für die Sammlung und Erstbearbeitung der zur Wiederverwendung bestimmten Abfälle, die aus ihrem Gebiet stammen, und führt umgekehrt die Einnahmen an sie ab, die sie aus dem Verkauf der wiederverwertbaren Abfälle an die Hersteller von Recyclingmaterial (zum Beispiel Recyclingpapier) erzielt.

(8)

Die VAOP wird von den niederländischen Steuerbehörden nicht als öffentliche Einrichtung betrachtet.

(9)

Die erste Gesellschaft, die gegründet wurde, war die Genossenschaft mit beschränkter Haftung Coöperative Vereniging VAOP B.V. Im Laufe der Jahre gründete diese Muttergesellschaft verschiedene Tochterunternehmen, auf die sie den betrieblichen Teil ihrer Tätigkeiten übertrug. Diese Tochterunternehmen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Kommission untersucht all diese Unternehmen als eine einzige Wirtschaftseinheit bildende Gruppe („VAOP“), da das Mutterunternehmen an allen Tochterunternehmen eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Die Tochterunternehmen gehen in die konsolidierte Bilanz des Mutterunternehmens ein. Darüber hinaus hat die BNG, der größte Kapitalgeber der VAOP, einen Darlehensvertrag mit der Gruppe — und nicht mit jedem Unternehmen einzeln — geschlossen, wobei in diesem Vertrag aber auch Kreditlimits für einige Tochterunternehmen festgesetzt sind. Schließlich sind in dem Vertrag wechselseitige Garantien zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe festgelegt. Jedes Unternehmen haftet gegenüber der BNG für die Verbindlichkeiten der übrigen Unternehmen der Gruppe.

2.2.   Der Markt

(10)

Die Tätigkeiten der VAOP verzeichneten in den neunziger Jahren ein starkes Wachstum. Der Marktanteil der Vereinigung lag Anfang der neunziger Jahre bei 25 bis 30 % des niederländischen Marktes für die Sammlung von Altpapier. Auch auf dem Markt für die Bearbeitung von Altpapier (Sortieren/Pressen) ist die VAOP ein wichtiger Akteur. Des Weiteren trat sie auf den niederländischen Markt für die Sammlung von Altglas ein und wurde dort zu einem der Marktführer. Einige der auf diesem Markt tätigen Unternehmen sind Tochterunternehmen ausländischer Gesellschaften.

(11)

Die lokalen Behörden in den Niederlanden sind zwar gesetzlich dazu verpflichtet, Altpapier getrennt zu sammeln und auf dem Recyclingmarkt anzubieten, aber die Art der Durchführung dieser Tätigkeiten ist nicht geregelt. Daher führen die meisten niederländischen Ortsbezirke Ausschreibungen zur Vergabe dieser Arbeiten durch. Bei diesen Ausschreibungen trat die VAOP in direkten Wettbewerb mit Privatunternehmen, die dieselben Dienstleistungen anboten (3). Die VAOP versucht auch, neue Mitglieder zu werben, indem sie Ortsbezirke kontaktiert und ihnen anbietet, der Vereinigung beizutreten. In diesen Fällen kann geurteilt werden, dass die VAOP auch mit Privatunternehmen (4) konkurriert, die versuchen, dieselben Kunden zu werben.

2.3.   Die beiden Maßnahmen

(12)

Erstens gewährte die BNG der VAOP im März 1998 eine Kreditfazilität über 16,3 Mio. NLG (7,4 Mio. EUR) („erste Maßnahme“). Am 31. Dezember 1997 ergab sich aus der konsolidierten Bilanz der VAOP, dass das Eigenkapital 0,8 Mio. NLG betrug (0,4 Mio. EUR), während sich die Bilanzsumme auf 17,3 Mio. NLG (7,9 Mio. EUR) belief. Ein Jahr später, nach der Gewährung des Darlehens, lagen das Eigenkapital und die Bilanzsumme bei 0,09 Mio. NLG (0,04 Mio. EUR) bzw. bei 29,1 Mio. NLG (13,2 Mio. EUR).

(13)

Zweitens erklärten sich die lokalen Behörden im Laufe des Jahres 2001 damit einverstanden, dass ein Teil der Beträge, welche die VAOP ihnen — als Altpapierlieferanten — schuldete, in ein Darlehen über 3 Mio. NLG (1,3 Mio. EUR) („zweite Maßnahme“) umgewandelt wurde. Die VAOP hatte Ende 2000 nach der Insolvenz eines ihrer Tochterunternehmen schwere Verluste hinnehmen müssen. Am 31. Dezember 2000 wies die konsolidierte Bilanz der VAOP ein negatives Eigenkapital von 3,4 Mio. NLG (1,5 Mio. EUR) aus. An demselben Datum betrug die Bilanzsumme 32,1 Mio. NLG (14,5 Mio. EUR). Da der größte Kapitalgeber der VAOP, die BNG, Pfandrechte auf praktisch alle Aktiva bestellt hatte, konnte dieses ungedeckte Darlehen gegenüber den Forderungen der BNG als nachrangig betrachtet werden. Darum wurde es als „nachrangiges Darlehen“ bezeichnet.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(14)

Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, da sie bezweifelte, dass ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber die erste Maßnahme durchgeführt hätte. Die Kommission merkte an, dass die VAOP zu diesem Zeitpunkt kaum Eigenkapital hatte. Darüber hinaus schien die Höhe des neuen Darlehens im Vergleich zur Bilanzsumme des Darlehensnehmers sehr groß. Kurz gesagt, das mit diesem Darlehen verbundene Risiko wäre für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgeber zu groß gewesen.

(15)

Was die zweite Maßnahme betrifft, bezweifelte die Kommission, dass ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber sich mit der Umwandlung seiner Forderung in ein derartiges nachrangiges Darlehen einverstanden erklärt hätte. Dieses Darlehen schien ein großes Risiko zu bergen, da das Unternehmen finanziell schlecht gestellt war und die BNG auf alle Aktiva Pfandrechte bestellt hatte. Schließlich bezweifelte die Kommission, dass ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber nicht einen höheren Zinssatz verlangt hätte.

(16)

Infolge dessen vermutete die Kommission, dass beide Maßnahmen möglicherweise eine staatliche Beihilfe für die VAOP darstellten und damit gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verboten waren.

4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER DRITTER

(17)

Die Kommission hat vom Beschwerdeführer die folgende Stellungnahme erhalten. In Bezug auf die erste Maßnahme erklärte er, dass die allgemeine Politik und etablierte Praxis der BNG darin bestehe, öffentlichen Einrichtungen und mit Behörden verbundenen Einrichtungen Finanzprodukte zu nicht marktkonformen Bedingungen anzubieten. Anschließend analysierte er den Umfang des Eigenkapitals der VAOP und kam zu dem Schluss, dass die Bilanzstruktur in keiner Weise gesund gewesen sei. Es habe ein erheblicher Mangel an Eigenkapital bestanden. Er wies auch auf den großen Umfang der Verbindlichkeiten hin. Unter diesen Umständen habe das von der BNG gewährte Darlehen die VAOP in die Lage versetzt, ihre Tätigkeiten trotz des Mangels an Eigenkapital zu geringen Kosten auszuweiten. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass ein so riskantes Darlehen von einer Privatbank nicht gewährt worden wäre und dass es daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle.

(18)

Der Beschwerdeführer argumentierte des Weiteren, dass die BNG die VAOP nicht weiter hätte finanzieren dürfen, da ihre Finanzlage sich im Laufe der Jahre nicht besserte.

(19)

Was die zweite Maßnahme betrifft, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das nachrangige Darlehen aufgrund des großen Ausmaßes der Verbindlichkeiten der VAOP, die im Falle einer Insolvenz zuerst abgewickelt worden wären, ein sehr großes Risiko geborgen habe. Die Rendite auf das Darlehen habe nicht ausgereicht, um dieses Risiko zu kompensieren. Das Darlehen dürfte daher auch eine staatliche Beihilfe beinhalten.

(20)

Die Kommission hat von der angeblichen Beihilfeempfängerin VAOP die folgende Stellungnahme erhalten. In Bezug auf die erste Maßnahme stellte die VAOP fest, dass es sich um eine rein kommerzielle Transaktion gehandelt habe, die dem Prinzip des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgebers entsprochen habe. Die VAOP machte geltend, dass sie auch mit einer Reihe von Privatbanken Kontakt gehabt habe, die Finanzierungen zu Bedingungen angeboten hätten, die nicht deutlich von den von der BNG angebotenen abwichen. Die VAOP reichte eine Kopie eines unterzeichneten Finanzierungsangebots von [einer Privatbank(*1) vom 7. Januar 1998 ein.

(21)

In Bezug auf die zweite Maßnahme erklärte die VAOP, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, das so genannte nachrangige Darlehen mit den Ortsbezirken einzugehen. Gemäß ihrer Satzung und ihren Lieferverträgen mit den Ortsbezirken konnte die VAOP nicht dazu verpflichtet werden, den Altpapierlieferanten mehr zu zahlen als ihre Liquiditätsposition zuließ. Darüber hinaus hatte die VAOP das Recht, ihren Mitgliedern Verpflichtungen in Form eines „jährlichen Beitrags“ aufzuerlegen, mit dem Betriebskosten gedeckt oder die als Risikokapital betrachtet werden konnten. Die Geschäftsleitung der VAOP beschloss, eine Forderung der teilnehmenden Ortsbezirke an die VAOP zu begründen; diese Möglichkeit war auch im Vertrag mit den Ortsbezirken festgeschrieben.

5.   STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLANDE

(22)

In Bezug auf die erste Maßnahme erklärten die Niederlande, dass die Bereitstellung einer Kreditfazilität durch die BNG nicht dem Staat habe zugerechnet werden können. Die niederländischen Behörden betonten, dass die BNG eine Aktiengesellschaft ist. Sie räumten jedoch ein, dass die Aktien der BNG zu 100 % in der Hand des Staates, der Provinzen und der lokalen Behörden liegen und dass eine Reihe von Mitgliedern des Aufsichtsrats von diesen Behörden ernannt werden, aber sie machten auch geltend, dass dieser Aufsichtsrat sich nicht mit dem Tagesgeschäft der Bank beschäftigt, das in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung fällt. Die Satzung enthält keine Bestimmungen, aufgrund derer die Geschäftsführung sich beim Angebot von Finanzprodukten an die Leitlinien des Aufsichtsrates halten müsste. Mehr noch, es gab keine Bestimmung, die die Konsultierung oder Zustimmung des Aufsichtsrates zur Gewährung des betreffenden Darlehens vorschrieb; dieses fiel ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates. Schließlich betonten die niederländischen Behörden, dass es keine anderen Elemente gegeben habe, aus denen hätte geschlossen werden können, dass diese spezifische Transaktion den Behörden zuzurechnen war.

(23)

Die Niederlande argumentierten weiter, dass die Darlehensbedingungen für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgeber auch dann akzeptabel gewesen seien, wenn das Darlehen den Behörden hätte zugerechnet werden können. Sie räumten ein, dass ein größeres Kapital wünschenswert gewesen wäre, aber das Verlustrisiko für die BNG sei dank verschiedener Sicherheiten, insbesondere des ersten Pfandrechts auf die VAOP-Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, das sich auf 100 % der Höhe des Darlehens belaufen habe, beschränkt gewesen. Des Weiteren wiesen sie darauf hin, dass das Darlehen zu einem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten war und günstige Aussichten bot. Die sehr deutliche Verschlechterung der Finanzlage habe damals nicht vorhergesehen werden können.

(24)

Was die zweite Maßnahme betrifft, riefen die Niederlande in Erinnerung, dass die VAOP eine „gemeinnützige Einrichtung“ ist, die die Nettoerträge aus dem Verkauf der recycelfähigen Abfälle, die auf dem Gebiet ihrer Mitglieder gesammelt werden, an ihre Mitglieder überträgt. Anfang 2001 beschloss die VAOP angesichts ihrer Finanzlage, die infolge der Insolvenz eines ihrer auf dem Gebiet des Glasrecyclings tätigen Tochterunternehmen prekär war, einen kleinen Teil der im Jahr 2000 aus dem Verkauf von Abfällen erzielten Einnahmen nicht an die teilnehmenden Ortsbezirke auszuschütten (5), sondern in ein nachrangiges Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren umzuwandeln. Damals drohte die BNG, dass sie ohne zusätzliches Kapital wie dieses nachrangige Darlehen die Finanzierung der VAOP nicht weiterführen würde, was zu ihrer Insolvenz geführt hätte. Die Niederlande erklärten erstens, dass die VAOP angesichts ihrer Satzung und der Vereinbarungen mit den teilnehmenden Ortsbezirken nicht verpflichtet gewesen sei, diesen Betrag von 3 Mio. NLG (1,3 Mio. EUR) an die teilnehmenden Ortsbezirke auszuschütten, da er über die verfügbaren Mittel des Unternehmens hinausging. Die VAOP habe jedoch beschlossen, für diesen Betrag eine Forderung der Ortsbezirke auf das Unternehmen in Form eines verzinslichen Darlehens zu schaffen. Zweitens erklärten die Niederlande, dass diese Umwandlung eines Teils der Forderungen der lokalen Behörden in ein Darlehen aus Sicht der lokalen Behörden günstiger war als die Insolvenz. Die lokalen Behörden hatten zu diesem Zeitpunkt an die VAOP Forderungen in Höhe von 5,7 Mio. NLG (2,59 Mio. EUR), die nicht durch Sicherheiten gedeckt waren. Die niederländischen Behörden berechneten, dass die Ortsbezirke im Falle einer Insolvenz rund 1,2 Mio. NLG (0,5 Mio. EUR) hätten beitreiben können, so dass ihnen ein Nettoverlust von 4,5 Mio. NLG (2,05 Mio. EUR) entstanden wäre. Sie hätten sich daher als unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnde Kapitalgeber verhalten, als sie sich mit der Umwandlung von Forderungen an die VAOP in Höhe von 3 Mio. NLG (1,3 Mio. EUR) in ein Darlehen einverstanden erklärten, so dass die VAOP ihre Tätigkeiten fortführen und gewährleisten konnte, dass die BNG ihre Finanzierung fortsetzen würde.

6.   BEWERTUNG

6.1.   Vorliegen einer Beihilfe

Die erste Maßnahme

(25)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(26)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (6)„(…) folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (…). Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen (…), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.“

(27)

Um zu bestimmen, ob die Gewährung der Kreditfazilität durch die BNG eine Beihilfe darstellt, muss die Kommission daher prüfen, ob diese Transaktion dem Prinzip des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgebers, so wie es vom Gerichtshof in dem vorstehend genannten Urteil dargelegt wird, entspricht.

(28)

Auf Ersuchen der Kommission haben die niederländischen Behörden neben einer Kopie des Vertrags über Finanzdienstleistungen von März 1998 auch eine Kopie der internen Unterlagen der BNG vorgelegt, in denen die einzelnen Schritte des Beschlussfassungsprozesses, der zur Gewährung dieses Darlehens an die VAOP führte, beschrieben werden: das Angebot der Accountorganisation vom 21. Januar 1998, das Gutachten des Kreditrisikobewerters vom 22. Januar 1998 und die positive Entscheidung der Kreditkommission vom 26. Januar 1998. Daraus ging hervor, dass die BNG die mit dem betreffenden Darlehen verbundenen Risiken, darunter die sehr begrenzten Vermögenswerte, feststellte und untersuchte. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung erteilte die BNG der VAOP ein niedriges Rating („C-“). Die BNG beschloss, zum Ausgleich der festgestellten Risiken strenge Bedingungen zu stellen und umfassende Sicherheiten zu verlangen. So verlangte die BNG unter anderem von allen Parteien (der VAOP und ihren Tochterunternehmen), dass sie hauptschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der anderen Unternehmen der Gruppe haften sollten („Gesamtschuldnerstellung aller Zeichner des Vertrags über von Finanzdienstleistungen“). Bezeichnend ist, dass die BNG auch das erste Pfandrecht auf verschiedene VAOP-Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestellte. Die VAOP musste der BNG monatlich eine Liste der Pfandrechte auf die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vorlegen, deren Wert mindestens 100 % des von der Bank gewährten Betrags betragen musste. Die Kreditkommission beschloss, dass das Darlehen gewährt werden könne, wenn diese verschiedenen Bedingungen und Sicherheiten zugunsten der BNG in den Darlehensvertrag aufgenommen würden. Der neue Darlehensvertrag erstreckte sich auch auf ein bestehendes Darlehen von 5 Mio. NLG (2,2 Mio. EUR). Durch diesen neuen Vertrag erhöhte sich die potenzielle Forderung der BNG gegenüber der VAOP von dem bestehenden Höchstbetrag von 5 Mio. NLG (2,2 Mio. EUR) auf 16,3 Mio. NLG (7,4 Mio. EUR). Die Nettozunahme betrug somit 11,3 Mio. NLG (5,1 Mio. EUR).

(29)

Diese Unterlagen zeigen, dass die BNG nach ihren normalen Verfahren in normaler Weise Darlehensgeschäfte durchführte und für die Gewährung des Darlehens umfangreiche Sicherheiten verlangte.

(30)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass [...] (*2) im Januar 1998 angeboten hatte, der VAOP ein Darlehen zu gewähren. Dieses Darlehen sollte zusätzlich zu der vorhandenen, von der BNG gewährten Fazilität von 5 Mio. NLG bereitgestellt werden. Die Höhe der von [...] angebotenen Finanzierung — 7,3 Mio. NLG (3,3 Mio. EUR) — ist zwar geringer als die zusätzliche Finanzierung, die letztlich von der BNG angeboten wurde (11,3 Mio. NLG (5,1 Mio. EUR)), stellt aber doch einen erheblichen Teil davon dar. Die Zinssätze (125 und 150 Basispunkte), die [...] in ihrem Vorschlag anbot, waren niedriger als die Zinssätze, die für Unternehmen in Schwierigkeiten oder für die Bereitstellung von Eigenkapital galten. Hieraus geht hervor, dass eine Privatbank entgegen den Zweifeln, die die Kommission diesbezüglich in ihrem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens vorbrachte, der Gewährung eines umfangreichen Darlehens an die VAOP trotz deren sehr geringen Eigenkapitals hätte zustimmen können (7).

(31)

Die Kommission hat den Zinssatz des BNG-Darlehens mit dem von [...] angebotenen Zinssatz verglichen (8). Der von der BNG berechnete Zinssatz liegt etwas niedriger als der von [...]. Erstens stellt die Kommission jedoch fest, dass die BNG sehr niedrige betriebliche Aufwendungen hatte (und noch immer hat), die erheblich geringer waren als die von [...] (9). Zweitens waren im Darlehensvertrag zwischen BNG und VAOP verschiedene Abschlussprovisionen festgelegt für den Fall, dass die VAOP tatsächlich bestimmte Darlehensfazilitäten in Anspruch nehmen sollte. Im Vorschlag von [...] war die Zahlung einer derartigen Abschlussprovision ausdrücklich nicht enthalten. Schließlich ist es wahrscheinlich, dass die BNG durch den Vorschlag von [...] dazu veranlasst wurde, (innerhalb der Grenzen ihrer Leitlinien zur Kreditgewährung und unter der Bedingung, dass umfassende Sicherheiten gestellt wurden) selbst den bestmöglichen Vorschlag zu unterbreiten, um nicht das Geschäft eines vorhandenen Kunden zu verlieren, der — damals realistisch erscheinende — Aussichten hatte, sein Geschäft auszuweiten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die BNG sich wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber verhielt, als sie dieses Darlehen im Jahr 1998 gewährte, auch wenn sie die Mittel zu einem geringeren Zinssatz gewährte als sie von einer Privatbank angeboten worden waren. Daher stellt das Darlehen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(32)

Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, dass ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber die Finanzierung der VAOP in den folgenden Jahren angesichts der schlechten Finanzlage des Unternehmens in diesen Jahren nicht fortgesetzt hätte. Daher prüfte die Kommission, wie die BNG mit der Verschlechterung der Finanzlage der VAOP umging.

(33)

Im Jahr 1999, als die Finanzlage der VAOP Glas B.V. und REVA sich verschlechterte, setzte die BNG einen neuen Vertrag auf, der am 9. Juli 1999 unterzeichnet wurde. Erstens wurden die Sicherheiten um ein Pfandrecht auf das Inventar, die Anlagen und die sonstigen Betriebsmittel erweitert. Zweitens wurde vereinbart, die monatlich erstellte Liste der Forderungen, auf die ein Pfandrecht bestellt war, streng zu prüfen. Drittens konnten keine festen Gelddarlehen mehr für Investitionen in Anlagevermögen gewährt werden. Die Finanzierung musste mit Hilfe kurzfristiger Darlehen, so genannter Barziehungen, erfolgen. Viertens wurde der Preis der Kreditfazilität angehoben.

(34)

In der Folge wurde nach der Insolvenz von REVA im Oktober 2000 ein neuer Vertrag aufgesetzt, der am 19. Januar 2001 unterzeichnet wurde. Die Kreditfazilität wurde auf 13,2 Mio. NLG (6 Mio. EUR) gesenkt (der tatsächliche Betrag des Darlehens an die VAOP betrug zu diesem Zeitpunkt 15,2 Mio. NLG (6,9 Mio. EUR)) und sollte nach einem bestimmten Zeitplan weiter herabgesetzt werden. Es sollte eine Strafprämie von 3 % auf den Betrag angewendet werden, um den die Kreditgrenze überschritten würde. Zugleich wurden die Sicherheiten weiter ausgeweitet. Die BNG berechnete anhand des Liquidationswertes der Aktiva der VAOP, dass ihr Verlust nahezu 5,8 Mio. NLG (2,6 Mio. EUR) von ihrer Gesamtforderung von 15,2 Mio. NLG (6,9 Mio. EUR) betragen könnte. Im September 2002 wurde ein neuer Vertrag abgeschlossen, mit dem der vorherige Zeitplan für die Herabsetzung des Umfangs der Kreditfazilität geändert wurde.

(35)

Aus der vorstehenden Beschreibung ergibt sich, dass die BNG nicht einfach die Finanzierung der VAOP einstellen und ebenso wenig die sofortige Rückzahlung des geliehenen Betrags verlangen konnte. Dies hätte die Insolvenz der VAOP nach sich gezogen und zu erheblichen Verlusten für die BNG geführt. Damals wägte die BNG diesen potenziellen Verlust gegen die Wahrscheinlichkeit einer Erholung der VAOP ab. Angesichts der Stabilität des Kerngeschäfts der VAOP (Altpapier) und der Fähigkeit des Unternehmens, Cashflow zu generieren, beschloss die BNG, das Unternehmen nicht zahlungsunfähig werden zu lassen und seine Finanzierung fortzusetzen. Die Kommission hat bei dieser Beurteilung und dem darauf folgenden Beschluss keine offensichtlichen Fehler festgestellt. Der Beschwerdeführer hat keine überzeugenden Elemente vorgebracht, aus denen hervorgeht, warum dieser Beschluss für eine Privatbank nicht akzeptabel gewesen wäre.

(36)

Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass das Verhalten der BNG in dieser Sache dem Prinzip des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgebers entsprach und daher keine staatliche Beihilfe zugunsten der VAOP vorliegt.

(37)

Die Kommission wird sich nicht zur Zurechenbarkeit des von der BNG gewährten Darlehens an den Staat äußern, da diese Maßnahme — auch wenn sie dem Staat zuzurechnen sein sollte — in Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen keine staatliche Beihilfe darstellen würde. Des Weiteren kann die Kommission sich nicht zu der Frage äußern, ob alle Darlehen der BNG in anderen Sachen dem Prinzip des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgebers entsprechen.

Die zweite Maßnahme

(38)

Anfang 2001 war die VAOP nicht in der Lage, den teilnehmenden Ortsbezirken die 3 Mio. NLG (1,3 Mio. EUR) zurückzuzahlen, die sie ihnen als Altpapierlieferanten schuldete. Die VAOP verfügte dafür nicht über die ausreichende Liquidität. Darüber hinaus verlangte die BNG als Bedingung für die Fortführung der Finanzierung der VAOP ein positives haftendes Eigenkapital, definiert als Eigenkapital plus Rücklagen plus langfristige nachrangige Darlehen. Die Rückzahlung dieses Betrags hätte daher die Insolvenz des Unternehmens verursacht. Die Kommission stellt fest, dass die schwierige Finanzlage vor allem durch ein einmaliges Ereignis, die Insolvenz von REVA im Jahr 2000, verursacht wurde. Die VAOP hatte in dieses Altglas verarbeitende Unternehmen investiert.

(39)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Ortsbezirke Nettoforderungen von 5,7 Mio. NLG (2,6 Mio. EUR) an die VAOP hatten (10). Diese Forderungen waren nicht durch Sicherheiten gedeckt, da ein anderer großer Kreditgeber (die BNG) ein erstes Pfandrecht auf einen großen Teil der Aktiva besaß. Daher hätten die lokalen Behörden einen großen Teil dieser Forderungen nicht beitreiben können, wenn die VAOP zahlungsunfähig geworden wäre und ihre Aktiva liquidiert worden wären. Die Kommission hat die von den niederländischen Behörden vorgelegte Berechnung geprüft: Diese war für die Kreditgeber optimistischer Art (11). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Ortsbezirke höchstens 1,2 Mio. NLG (0,5 Mio. EUR) des oben genannten Gesamtbetrags von 5,7 Mio. NLG (2,6 Mio. EUR) hätten beitreiben können. Darüber hinaus wäre dieser Betrag mit der einem Liquidationsverfahren eigenen erheblichen Verzögerung eingegangen. Statt diesen Verlust von 4,5 Mio. NLG (2 Mio. EUR) zu akzeptieren, gaben die Mitglieder der Umwandlung eines Betrags von 3 Mio. NLG (1,3 Mio. EUR) in ein verzinsliches Darlehen und der Rückforderung des Restbetrags den Vorzug. Diese zweite Möglichkeit war daher die günstigere Lösung. In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bezweifelte die Kommission auch, dass ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber, der dieser Umwandlung zugestimmt hätte, keine höheren Zinsen verlangt hätte. Diese Zweifel sind ausgeräumt. Die Kommission stellt nämlich fest, dass die Verhandlungsposition der Ortsbezirke gegenüber der BNG nicht so beschaffen war, dass sie höhere Zinsen hätte verlangen können. Höhere Zinsen hätten auf Dauer die Fähigkeit der VAOP, ihr Darlehen an die BNG zurückzuzahlen, beeinträchtigt. Daher hätte die BNG sich diesem Anliegen der Ortsbezirke widersetzen können, indem sie drohte, die Insolvenz der VAOP herbeizuführen, was, wie bereits festgestellt, für die Ortsbezirke die weniger günstige Alternative gewesen wäre. Darüber hinaus wäre es — selbst wenn die Ortsbezirke die erforderliche Verhandlungsmacht gehabt hätten — nicht in ihrem Interesse gewesen, die Zinsen heraufzusetzen, da dies die finanziellen Belastungen der VAOP in den fünf folgenden Jahren erhöht hätte. Da die Mitglieder die VAOP für die Kosten der erbrachten Dienstleistungen vergüten, wären die höheren Zinsen, die sie erhalten hätten, durch höhere Beiträge kompensiert worden, die in diesem Zeitraum an die VAOP zu zahlen gewesen wären.

(40)

Aus dem Vorstehenden kann geschlossen werden, dass die Umwandlung der geschuldeten Beträge in ein nachrangiges Darlehen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, die der VAOP von den lokalen Behörden gewährt worden wäre.

7.   FAZIT

(41)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden Maßnahmen keine Beihilfe darstellen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die sich auf 3 Mio. NLG (1,3 Mio. EU) bzw. 16,3 Mio. NLG (7,4 Mio. EUR) belaufenden Maßnahmen, die die Niederlande und die Bank Nederlandse Gemeenten zugunsten der Vereniging van Aanbieders van Oud Papier durchgeführt haben, sind keine Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2006.

Im Namen der Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 240 vom 30.9.2005, S. 36.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Die VAOP hat nur einmal mit Erfolg an einer derartigen Ausschreibung teilgenommen. In den letzten Jahren hat die VAOP beschlossen, nicht mehr an derartigen Ausschreibungen teilzunehmen.

(4)  Die letztgenannten sind möglicherweise stärker vertikal integriert als die VAOP, aber das bedeutet nicht, dass sie nicht mit der VAOP konkurrieren.

(*1)  fällt unter die Geheimhaltungspflicht

(5)  Im Jahr 2000 zahlte die VAOP insgesamt 40,7 Mio. NLG (18,5 Mio. EUR) an die lokalen Behörden.

(6)  Urteil vom 8. Mai 2003, verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 2001, S. I-4035, Punkte 37 und 38.

(*2)  Geschäftsgeheimnis

(7)  Wie bereits angegeben lässt sich dies unter anderen durch die Sicherheiten erklären, über die der potenzielle Darlehensnehmer verfügt, und die Tatsache, dass das Unternehmen seinerzeit als Wachstumsunternehmen mit stabilem kostendeckenden Kerngeschäft galt.

(8)  Beide Kreditfazilitäten umfassen verschiedene Arten von Darlehen. Die Kommission hat einen Vergleich der Darlehen mit vergleichbaren Laufzeiten und Bedingungen angestellt.

(9)  Im Banksektor werden die betrieblichen Aufwendungen häufig an der Effizienzkennzahl (betriebliche Aufwendungen geteilt durch betriebliche Erträge) gemessen. Im Jahr 1997 hatte die Abteilung Niederlande von [...] eine Effizienzkennzahl von 64,8 %. In den Jahren 1998 und 1999 betrug sie 65,2 % bzw. 62,9 % (Quelle: [...]. Die Effizienzkennzahl der BNG liegt bei einem Drittel dieser Zahlen, was auf ein sehr niedriges Aufwendungsniveau schließen lässt. Dies erklärt sich teilweise durch die Tatsache, dass die BNG nicht über ein großes Zweigstellennetz verfügt.

(10)  Finanzlage Ende 2000.

(11)  Die Berechnung der niederländischen Behörden ist für die Gemeinden unter anderem deshalb optimistisch, weil die Bearbeitungskosten der Insolvenz nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission merkt an, dass die BNG, die als Finanzinstitut mit derartigen Berechnungen mehr Erfahrung hat, die Frage, in wieweit die liquidierten Aktiva die Forderungen der Gläubiger decken — wie bereits zuvor festgestellt — mit größerer Vorsicht betrachtet.