21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. November 2006

über die staatliche Beihilfe C 11/06 (ex N 127/05), die Italien AEM Torino gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5276)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/941/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung (1) der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 21. März 2005 meldete Italien bei der Kommission die Beihilfe an, die es AEM Torino für verlorene Kosten im Energiesektor gewähren will. Mit Schreiben vom 4. Mai, 19. Juli und 14. November 2005 forderte die Kommission ergänzende Auskünfte an, die Italien mit Schreiben vom 27. Juni, 5. Juli und 3. Oktober 2005 sowie 1. Februar 2006 erteilte.

(2)

Mit Schreiben vom 4. April 2006 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Italien hat dieses Schreiben der Kommission nicht beantwortet.

(3)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4)

Bei der Kommission gingen weder von AEM Torino noch von anderen Beteiligten Stellungnahmen ein.

(5)

Bei der zu prüfenden Beihilfe handelt es sich um die von Italien geplante Erstattung von verlorenen Kosten im Energiesektor zugunsten von AEM Torino. AEM Torino zählt zu den so genannten „aziende municipalizzate“ und ist vorrangig im Energiesektor tätig. Die Beihilfe lehnt sich an eine ähnliche, von der Kommission genehmigte Regelung an (3).

(6)

Die Beihilfe in Form von Zuschüssen beläuft sich auf 16 338 000 EUR.

(7)

Italien hat seine Absicht bekundet, jährlich einen Bericht über die Umsetzung der betreffenden Maßnahme vorzulegen.

(8)

Italien hat erklärt, dass die zu prüfende Maßnahme nicht mit einer anderen Beihilfe kumuliert werden kann.

(9)

Die Kommission lehnte mit einer Entscheidung vom 5. Juni 2002 die staatliche Beihilfe ab, die Italien Unternehmen der öffentlichen Daseinsfürsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (nachstehend „aziende municipalizzate“ genannt) in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen gewährt hatte (Staatliche Beihilfe C 27/99, ex Nr. 69/98) (4).

(10)

In der Entscheidung erklärte die Kommission entsprechende nicht angemeldete Beihilferegelungen für unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verpflichtete den italienischen Staat, alle in diesem Rahmen gezahlten Beträge zurückzufordern (5).

(11)

Die Rückforderung wurde sehr langsam betrieben. Am 18. April 2005 verabschiedete Italien das Gesetz Nr. 62, in dem in Artikel 27 die Rückforderung der den „aziende municipalizzate“ gewährten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung der Kommission vorgesehen ist. Allerdings wurde den Empfängern das Recht eingeräumt, die Beträge über einen Zeitraum von 24 Monaten in Raten zurückzuzahlen. Die entsprechende Bestimmung wurde mit einem Beschluss der „Agenzia delle Entrate“ (Steueramt) vom 1. Juni 2005 umgesetzt.

(12)

Im Rahmen der noch anhängigen Rechtssache T-297/02 ACEA/Kommission hat AEM Torino selbst erklärt, in den Genuss von Beihilferegelungen gekommen zu sein, die Gegenstand der Entscheidung 2003/193/EG waren und die zum einen in Form von Steuerbefreiungen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 und zum anderen in Form von Vorzugsdarlehen der „Cassa Depositi e Prestiti“ (Spar- und Darlehenskasse) gewährt wurden.

(13)

Nach Angaben Italiens hat AEM Torino zudem auf der Grundlage des Beschlusses der „Agenzia delle Entrate“ im Rahmen der üblichen Verfahren der Steuerveranlagung und –erhebung Informationen übermittelt. AEM Torino hätte die ermittelten rechtswidrigen Beihilfebeträge binnen 60 Tagen nach Unterrichtung über die Ergebnisse der Steuerveranlagung zurückzahlen müssen; diese Unterrichtung durch die „Agenzia delle Entrate“ hätte nach den Angaben Italiens bis zum 11. Januar 2006 erfolgen müssen. Italien hat jedoch nicht mitgeteilt, ob AEM Torino die Beträge tatsächlich fristgerecht zurückgezahlt hat.

(14)

Nach den Informationen, die die italienischen Behörden im vorliegenden Fall übermittelt haben, hat AEM Torino keine Darlehen von der „Cassa Depositi e Prestiti“ erhalten.

(15)

Da die Kommission nicht in der Lage ist festzustellen, inwieweit die frühere rechtswidrige Beihilfe im Rahmen der italienischen Regelung zugunsten der „aziende municipalizzate“ mit der Beihilfe, die Gegenstand der jetzigen Untersuchung ist, kumuliert wird, forderte sie Italien auf, Vorkehrungen zu treffen, um eine solche Kumulierung zu verhindern, und zu diesem Zweck die Beihilfe für die verlorenen Kosten erst nach Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen zu zahlen. Italien ist jedoch keine diesbezügliche Verpflichtung eingegangen.

(16)

Die Kommission stellte fest, dass die zu würdigende Maßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen ist.

(17)

Daher überprüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit den Regeln für staatliche Beihilfen und stützte sich dabei insbesondere auf ihre Mitteilung über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (6). Dabei zog sie den Schluss, dass sowohl die Methode zur Berechnung des betreffenden Betrags als auch die Berechnung selbst allen Auflagen dieser Mitteilung gerecht werden.

(18)

Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 15. Mai 1997 („Deggendorf-Urteil“) (7) Folgendes fest: „Die Kommission muss, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände, gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten gemeinschaftlichen Kontexts, sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden, berücksichtigen“. Gemäß dem Gerichtshof können neue Beihilfen so lange nicht mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden, wie die alten rechtswidrigen Beihilfen nicht zurückgezahlt worden sind, da die kumulierende Wirkung der Beihilfen eine beträchtliche Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt hervorrufen kann.

(19)

Gemäß dieser Rechtsprechung berücksichtigt die Kommission bei der Würdigung einer neuen Beihilfe, ob der Empfänger der neuen Beihilfe alle früheren Beihilfen, die aufgrund einer Negativentscheidung der Kommission zurückzufordern sind, vollständig zurückgezahlt hat.

(20)

Unter Berücksichtigung des im vorgenannten Urteil niedergelegten Grundsatzes stellt die Kommission im vorliegenden Fall Folgendes fest: a) AEM Torino hat eine frühere Beihilfe erhalten, nämlich die Beihilfe für „aziende municipalizzate“ (siehe Erwägungsgründe 9 — 15), die gemäß der Entscheidung 2003/193/EG zurückzufordern ist; b) die italienischen Behörden sind bisher noch nicht ihrer Verpflichtung zur Rückforderung aufgrund der vorgenannten Entscheidung nachgekommen. Zwar trifft es zu, dass diese Entscheidung auf eine Beihilferegelung abzielt, aber nichtsdestotrotz enthält sie die Vorschrift, dass die aufgrund der betreffenden Regelung gezahlten rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern sind. Ferner hat AEM Torino ausdrücklich eingeräumt, in den Genuss dieser Regelung gekommen zu sein, und es gibt keinerlei Grund zu der Annahme, dass die betreffenden Maßnahme in seinem besonderen Fall keine Beihilfe darstellt, eine bestehende Beihilfe darstellt oder für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde.

(21)

Vier Jahre nach der Annahme der Entscheidung 2003/193/EG müssen die italienischen Behörden noch immer die rechtswidrigen Beihilfen zurückfordern. Sie haben die Kommission davon unterrichtet, dass sie noch immer dabei sind, die entsprechenden Verwaltungsmaßnahmen einzuführen und umzusetzen, um ihrer Rückforderungspflicht nachzukommen.

(22)

Insbesondere hat Italien mitgeteilt, dass AEM Torino sich in einer Erklärung gegenüber der „Agenzia delle Entrate“ verpflichtet hat, die von der „Agenzia delle Entrate“ geforderten Beträge zu zahlen. Allerdings waren die italienischen Behörden nicht in der Lage anzugeben:

welchen Betrag AEM Torino im Rahmen der Rückforderung zahlen muss;

welche Zahlungsbedingungen gelten. Italien hat zwar mitgeteilt, dass AEM Torino die Rückzahlung bis zum 11. März 2006 leisten muss, hat aber nicht klargestellt, dass der Betrag vollständig (einschließlich Zinsen) und sofort (ohne Inanspruchnahme des Zeitraums von 24 Monaten gemäß dem Gesetz Nr. 62 vom 18. April 2005) zurückgezahlt wird.

(23)

Ferner ist nicht sicher, ob AEM Torino von der „Cassa Depositi e Prestiti“ Vorzugsdarlehen erhalten hat, die mit der Entscheidung 2003/193/EG für rechtswidrig erklärt wurden, und ob das Unternehmen diese Darlehen im gegebenen Fall zurückgezahlt hat.

(24)

Somit hat Italien nicht klargestellt, ob die frühere Beihilfe, die AEM Torino aller Wahrscheinlichkeit nach erhalten hat, zurückgezahlt wurde. Aus den vorstehenden Informationen ist der Schluss zu ziehen, dass AEM Torino möglicherweise bestimmte Beihilfebeträge, die im Rahmen der mit der Entscheidung 2003/193/EG für rechtswidrig erklärten Beihilferegelung gewährt wurden, erhalten und noch nicht zurückgezahlt hat.

(25)

Die Kommission ist nicht in der Lage festzustellen, welchen Beihilfebetrag AEM Torino bereits vor der neuen, jetzt zu würdigenden Beihilfe erhalten hat und noch zurückzahlen muss; genauso wenig kann sie beurteilen, welche kumulative Wirkung die „alte“ und die „neue“ Beihilfe zugunsten von AEM Torino haben und welche Wettbewerbsverzerrungen dadurch auf dem Gemeinsam Markt verursacht werden dürften.

(26)

Gemäß dem Deggendorf-Urteil muss die Kommission alle bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Umstände sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden, berücksichtigen und darf nicht über die Vereinbarkeit einer neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt entscheiden, solange die alte rechtswidrige Beihilfe nicht zurückgezahlt wurde.

(27)

Ferner darf die Beihilfe für die Erstattung verlorener Kosten mit keiner anderen Beihilfe kumuliert werden.

(28)

Nur durch die Verpflichtung, die neue Beihilfe erst nach vollständiger Rückzahlung der früheren Beihilfe auszuzahlen, wäre gemäß dem vom Gerichtshof im Deggendorf-Urteil festgelegten Grundsatz die Gefahr ausgeräumt worden, dass sich die beiden Regelungen kumulativ auswirken und zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

(29)

Italien wurde wiederholt aufgefordert, eine entsprechende Verpflichtung einzugehen, war aber nicht dazu bereit.

(30)

Damit ist die kumulative Wirkung der beiden Beihilfen gegeben, doch die Kommission ist nicht in der Lage, sie im Einzelnen zu bewerten. Im jetzigen Stadium kann die angemeldete Beihilfe daher nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

(31)

Weder Italien noch der Empfänger haben die Bedenken ausgeräumt, die in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens dargelegt wurden. Italien hat das Schreiben, mit dem es über die Verfahrenseinleitung in Kenntnis gesetzt wurde, nicht beantwortet; auch AEM Torino hat keine Informationen übermittelt.

(32)

Die Bedenken, die die Kommission zur Einleitung des Verfahrens veranlasst haben, wurden nicht ausgeräumt. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Beihilfe, die gemäß der Methode zur Berücksichtigung verlorener Kosten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Aufgrund der möglichen Kumulierung dieser Beihilfe und einer früheren vom Empfänger noch nicht zurückgezahlten Beihilfe ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, die Gesamtwirkung beider Beihilfen zu ermitteln.

(33)

Italien hat keinerlei Angaben gemacht, anhand deren die Kommission die mögliche Kumulierung bewerten könnte. Im Übrigen hat sich die Rückforderung bisher besonders schleppend und schwierig gestaltet. Daher beschloss die Kommission am 19. Januar 2005, gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen, um die sofortige und effektive Umsetzung der Entscheidung 2003/193/EG sicherzustellen.

(34)

Am 1. Juni 2006 stellte der Gerichtshof fest (8), dass Italien die erforderlichen Maßnahmen für die Rückzahlung der Beihilfe, die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, nicht fristgerecht ergriffen hat und damit seinen aus dem EG-Vertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

(35)

Die Kommission muss sicherstellen, dass die neue Beihilfe erst dann gezahlt wird, wenn die Gefahr einer Kumulierung ausgeschlossen werden kann, das heißt, wenn AEM Torino die erhaltene rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe vollständig zurückgezahlt hat.

(36)

Daher muss die Kommission genau darauf achten, dass die vorgenannte Bedingung uneingeschränkt erfüllt wird.

(37)

Demnach sollte Italien erst dann zur Zahlung der neuen Beihilfe ermächtigt werden, wenn es gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass es den vollen ausstehenden Betrag von AEM Torino zurückgefordert hat.

(38)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme betreffend eine Beihilfe für verlorene Kosten, die Italien AEM Torino gewähren will, um eine mit dem EG-Vertrag vereinbare Beihilfe handelt.

(39)

Die Untersuchung hat jedoch bestätigt, dass die Kommission nicht in der Lage ist festzustellen, ob die kumulierte Wirkung der neuen Beihilfe und der früheren rechtswidrigen sowie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zu einer ungebührlichen Verzerrung des Wettbewerbs führt, die dem EG-Vertrag zuwiderlaufen könnte.

(40)

Folglich kommt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (9) zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe dem Empfänger nicht ausgezahlt werden darf, bevor er die frühere rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt hat.

(41)

Schließlich muss Italien vor Zahlung der Beihilfe gegenüber der Kommission nachweisen, dass AEM Torino die frühere Beihilfe vollständig zurückgezahlt hat -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 16 338 000 EUR, die Italien AEM Torino für verlorene Kosten gewähren will, ist vorbehaltlich von Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Beihilfe darf nicht gewährt werden, bevor Italien gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass AEM Torino entweder keine Beihilfe im Rahmen der mit Entscheidung 2003/193/EG für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Regelung zugunsten der „aziende municipalizzate“ erhalten oder die frühere Beihilfe im Rahmen der genannten Regelung einschließlich der Zinsen zurückgezahlt hat.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2006.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 116 vom 17.5.2006, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe Nr. 490/00, insbesondere die Ausführungen über die Stromerzeugungsunternehmen.

(4)  ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 21.

(5)  Gemäß Artikel 3 der Entscheidung der Kommission muss Italien alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

(6)  Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2001. Sie kann auf der folgenden Webseite der Generaldirektion Wettbewerb abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/stranded_costs_de.pdf. Sie wurde den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. August 2001 (Aktenzeichen (2001) D/290869) übermittelt.

(7)  Urteil des Gerichtshof vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549 Randnummern 25-26 („Deggendorf-Urteil“).

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 1.6.2006 in der Rechtssache C-207/05 Kommission/Italien (bisher noch nicht veröffentlicht).

(9)  ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 1.