14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zu den Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6433)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2006/923/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für den Pflanzenschutz zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten in der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen und zu tilgen oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung einzudämmen.

(2)

Mit den Entscheidungen 2001/811/EG (2), 2002/889/EG (3), 2003/787/EG (4) und 2004/772/EG (5) der Kommission sind Portugal bereits Finanzhilfen zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm, im Folgenden kurz KFW genannt) für die Jahre 1999 bis 2003 als höchstzulässige Zeitspanne gewährt worden. Von 2003 an führt Portugal einen „mittelfristigen Tilgungsplan“ zur Eindämmung des sich ausbreitenden KFW-Befalls mit dem Ziel durch, den KFW vollständig auszurotten.

(3)

Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG sieht allerdings vor, dass weitere Maßnahmen durchgeführt werden können, falls sich solche für die Bekämpfung des KFW als notwendig erweisen.

(4)

Im April 2006 hat Portugal dem Ständigen Aussschuss für Pflanzenschutz (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) eine zusammenfassenden Gesamtdarstellung mit den Ergebnissen der vom 1. November 2005 bis zum 1. April 2006 in dem als KFW-Befallzone für Portugal ausgewiesenen Gebiet vorgelegt. Die Ergebnisse haben gezeigt, dass trotz der in den vorausgegangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen die Zone, in der der KFW vorkommt, sich erheblich ausgeweitet hat.

(5)

Die Kommission und der Ausschuss sind zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Portugal den mittelfristigen KFW-Tilgungsplan revidieren müsse und dass sich Sofortmaßnahmen, darunter auch eine verstärkte Überwachung und die Neufestlegung der abgegrenzten Befallzone, aufdrängen.

(6)

Im Mai 2006 hat Portugal dem Ausschuss einen Aktionsplan mit geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des KFW-Vorkommens vorgelegt (6). Vorgesehen war in diesen Maßnahmen u. a. eine Aktualisierung der abgegrenzten Zone, die Abholzung des gesamten darin befindlichen befallenen Baumbestandes, eine weitere laufende systematische Beobachtung der Sachlage und die Schaffung eines von Wirtspflanzen für den Kiefernfadenwurm völlig freien Sperrgürtels durch einen so genannten „Kahlschlaggürtel“, womit einer Ausbreitung des KFW-Vorkommens auf andere Mitgliedstaaten Einhalt geboten und diese vor verheerenden Einbußen für die Forstwirtschaft und etwaigen von Drittländern auferlegten Handelseinschränkungsmaßnahmen geschützt werden könnten. In dem Aktionsplan sind insbesondere jene Gebietsteile näher bezeichnet, in denen der genannte Kahlschlaggürtel angelegt werden wird. Eine endgültig abgestimmte Fassung dieses Aktionsplans hat der Ausschuss im Juli 2006 gebilligt.

(7)

Im Juli 2006 hat Portugal zwecks Gewährung einer Finanzhilfe seitens der Gemeinschaft ein Programm über weitere Maßnahmen zur KFW-Bekämpfung mit dazugehöriger Aufstellung der veranschlagten Kosten eingereicht. In dem Aktionsplan genau ausgewiesen sind die jeweiligen Gebiete, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden sollen und die den geografischen Bereich bilden, der in den Genuss einer solchen Finanzhilfe käme.

(8)

Anhand des von Portugal eingereichten Programms hat die Kommission die Sachlage eingehend und umfassend prüfen können und daraus den Schluss gezogen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Bereitgestellt werden sollte diese Finanzhilfe der Gemeinschaft als finanzieller Beitrag zur Deckung der im Rahmen des besagten Aktionsprogramms anfallenden Ausgaben für Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes des übrigen Gebiets der Gemeinschaft vor einer weiteren von der betreffenden abgegrenzten Befallzone ausgehenden Ausbreitung des KFW-Vorkommens. Folglich sollte die Finanzhilfe jedweder Maßnahme, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung eines Kahlschlaggürtels als KFW-freier Sperrgürtel steht, zugute kommen.

(9)

In der Regel darf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten. Allerdings kann dieser Satz im Falle weiterer Maßnahmen, die im Wesentlichen dazu gedacht sind, andere Gebiete der Gemeinschaft als das des betreffenden Mitgliedstaates zu schützen, erhöht werden. Angesichts der besonderen Tragweite der KFW-Problematik in Bezug auf Koniferen-Anpflanzungen und die Nadelholzwirtschaft, die rasche Ausbreitung des Vorkommens und die geringe geografische Entfernung zwischen der vom Schädling befallenen Zone und einem anderen Mitgliedstaat sowie der etwaigen Folgen für die Forstwirtschaft in Europa und den internationalen Holzhandel gilt die genannte Voraussetzung als erfüllt, soweit es um jene Maßnahmen geht, die im Zusammenhang mit der Schaffung eines Kahlschlaggürtels stehen, wie in dem von Portugal eingereichten Aktionsplan vorgesehen ist. Deshalb erweist sich die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 75 % als angemessen.

(10)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle, denen entsprechende Maßnahmen unterliegen, gelangen die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zur Anwendung.

(11)

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung eines von KFW-Wirtspflanzen freien Kahlschlaggürtels sollte im Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzbestimmungen stehen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsatz

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben, die Portugal im Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG zum Zwecke der Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm), wie im Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt, tätigt, wird genehmigt.

Artikel 2

Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft und infrage kommende Maßnahmen

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beträgt insgesamt höchstens 8 417 848,95 EUR.

Die Ausgaben, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann, und die jeweiligen Höchstbeträge sind im Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Vorfinanzierung

Binnen 30 Tagen nach Erlass dieser Entscheidung wird eine Vorfinanzierung in Höhe von 2 000 000 EUR geleistet.

Artikel 4

Zahlung des Restbetrags

Die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags der bewilligten Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Anhang I erfolgt vorbehaltlich folgender Bedingungen:

a)

Die Fortschrittsberichte zum fachlichen Stand der Maßnahmen, die Portugal der Kommission am 15. Januar 2007 und am 15. April 2007 vorzulegen hat, sowie die vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission durchgeführten Inspektionen lassen den Schluss zu, dass Portugal die im Anhang I aufgeführten Maßnahmen bis zum 31. März 2007 in einer Weise, dass die in Artikel 1 aufgeführten Ziele ordnungssgemäß erreicht wurden, durchgeführt hat.

b)

Portugal hat spätestens zum 31. August 2007 einen förmlichen Antrag auf Auszahlung der Mittel zusammen mit einem Finanzbericht und einem abschließenden technischen Bericht gemäß Artikel 5 bei der Kommission eingereicht.

Artikel 5

Belege

Portugal hat die Durchführung der Maßnahmen und die damit verbundenen Ausgaben anhand folgender Belege nachzuweisen:

a)

Einen technischen Bericht, aus dem hervorgeht, dass sämtliche in Anhang I genannten Maßnahmen durchgeführt wurden, mit Angabe des jeweiligen Tags, an dem sie abgeschlossen wurden;

b)

einen Finanzbericht in der Präsentation wie in Anhang II spezifiziert, aus dem die jeweiligen Ausgaben für die einzelnen Maßnahmen hervorgehen, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde, zusammen mit entsprechenden Ausgabenbelegen wie Handelsrechnungen oder Quittungen.

Artikel 6

Nichtzulässige Überkompensation

Die von Portugal getätigten Ausgaben für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Anhang I dürfen nicht zu einer wie immer gearteten Überkompensation der Eigentümer der durch die Maßnahmen betroffenen Baumbestände führen. Als Berechnungsgrundlage der Kompensation ist der Holzwert heranzuziehen, den der Eigentümer unmittelbar vor Inangriffnahme der betreffenden Maßnahmen innerhalb des Kahlschlaggürtels hätte verlangen können.

Artikel 7

Minderung der Finanzhilfe

(1)   Wurden die Maßnahmen gemäß Anhang I nachweislich nicht bis spätestens 31. März 2007 ordnungsgemäß durchgeführt, so wird der Finanzierungssatz der gewährten Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Teil der für die Finanzhilfe infrage kommenden Ausgaben, die nicht fristgerecht getätigt wurden, wie folgt gesenkt:

Verspätung (ausgedrückt in Tagen) gegenüber dem Durchführungsbeginn zum 1. April 2007

Finanzhilfesatz

1-15

60 %

16-30

50 %

31-60

25 %

61 oder mehr

0 %

(2)   Wird der Antrag auf Auszahlung mit den zugehörigen Berichten gemäß Artikel 4 Absatz b nicht rechtzeitig zum 31. August 2007 eingereicht, erfolgt — unbeschadet von Absatz 1 — eine Kürzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft um 25 % für jeden Monat Verspätung.

Artikel 8

Vereinbarkeit mit anderen Gemeinschaftspolitiken

Portugal hat zu gewährleisten, dass weitere Maßnahmen, wie in Artikel 1 aufgeführt, mit den geltenden Umweltbestimmungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

Artikel 9

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Republik Portugal gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 25.

(3)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 16.

(4)  ABl. L 293 vom 11.11.2003, S. 13.

(5)  ABl. L 341 vom 17.11.2004, S. 27.

(6)  Verankert sind diese Maßnahmen in der portugiesischen Verordnung („decreto“) Nr. 103/2006 vom 6. Februar 2006, geändert durch „decreto“ Nr. 815/2006 vom 16. August 2006.

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).


ANHANG I

Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zu den einzelnen Maßnahmen des von Portugal eingereichten Programms zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

(in EUR)

Gebiet

Maßnahme

Ausgaben, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(bei einem Kofinanzierungssatz von 75 %)

Kahlschlaggürtel (1)

KFW-Monitoring

156 000

117 000

Fällen des gesamten Bestands an KFW-Wirtsbäumen und Holz-Abtransport

4 666 666

3 499 999,5

Schälen des gesamten Bestands an KFW-Wirtsbäumen

300 000

225 000

Beseitigung des geschälten Rinden- und Pflanzenmaterials

700 000

525 000

Kompensation als Ausgleich für Holzwertminderung (2)

4 666 666

3 499 999,5

Umgestaltung des speziell auf den Kahlschlaggürtel abgestimmten DV-Systems

200 000

150 000

Zwischensumme

 

10 689 332

8 016 999

Zwischensumme

Koordinierungsmaßnahmen (3)

534 466,6

400 849,95

Gesamtsumme

 

11 223 798,60

8 417 848,95

Gesamtbeitrag der Gemeinschaft

8 417 848,95


(1)  3 km breite Zone entlang der Außengrenze des abgegrenzten Gebiets im Sinne der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission (ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34).

(2)  Entschädigung zugunsten des Grundbesitzers als Verlustausgleich für Wertminderung infolge Fällens nicht erkrankter Bäume und Übergang des Eigentums daran an das fällende Unternehmen.

(3)  Pauschale (5 %) für Koordinierungstätigkeiten.


ANHANG II

KOSTENAUFSTELLUNG

PROGRAMM ZUR KIEFERNFADENWURM-BEKÄMPFUNG IN PORTUGAL 2006 — 2007

ABGEGRENZTE ZONE –— KAHLSCHLAGGÜRTEL

Maßnahme 1: Bestandsbeobachtung im Kahlschlaggürtel

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 2: Fällen der Bäume und Abtransport

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 3: Entrinden gefällter Bäume

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 4: Beseitigung des geschälten Rinden- und Pflanzenmaterials

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 5: Kompensation als Ausgleich für Holzwertminderung

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 6: Umgestaltung des DV-Systems

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Zwischensumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 

Insgesamt

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX

 


Maßnahme 7: Koordinierungstätigkeiten

Effektiv entstandene und verauslagte Kosten

Kurze Beschreibung der Ausgaben

Für die Finanzhilfe infrage kommende Ausgaben ohne Umsatzsteuer

Beteiligung der Gemeinschaft

Aktenzeichen der zugehörigen Unterlagen

Einheit

Preis je Einheit

Menge

Betrag ohne Umsatzsteuer

Bemerkungen

Gesamtsumme:

X,XX

X,XX

 

 

 

 

X,XX