13.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Dezember 2006

über die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa

(2006/921/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) (1) und des Stabilitätspaktes für Südosteuropa (SP), insbesondere auf Artikel 1a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juni 1999 haben die Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den übrigen Teilnehmern des Stabilitätspakts für Südosteuropa vereinbart, einen Stabilitätspakt für Südosteuropa — im Folgenden als „Stabilitätspakt“ bezeichnet — zu schaffen.

(2)

Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 sieht vor, dass der Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt jeweils auf ein Jahr ernannt wird.

(3)

Es ist notwendig, dem Sonderkoordinator zusammen mit der Ernennung ein Mandat zu erteilen. Die Erfahrung zeigt, dass das Mandat gemäß dem Beschluss 2005/912/EG des Rates vom 12. Dezember 2005 über die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa (2) für 2006 angemessen ist. Entsprechend den Ergebnissen des Regionalen Runden Tischs für Südosteuropa, bei dem am 30. Mai 2006 in Belgrad ein Plan für den Übergang zur regionalen Eigenverantwortung gebilligt wurde, und in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juni 2006 sollte der Schwerpunkt des Mandats auf den Erfordernissen für diesen Übergang liegen.

(4)

Es ist angebracht, eine klare Kompetenzabgrenzung sowie Leitlinien für die Koordinierung und Berichterstattung zu schaffen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Dr. Erhard BUSEK wird zum Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt für Südosteuropa (im Folgenden als „Stabilitätspakt“ bezeichnet) ernannt.

Artikel 2

Der Sonderkoordinator übernimmt die in Nummer 13 des Stabilitätspakts vom 10. Juni 1999 genannten Aufgaben.

Artikel 3

Zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels werden dem Sonderkoordinator im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben übertragen:

a)

Unterstützung zur Erreichung der Ziele des Stabilitätspaktes innerhalb der einzelnen Länder und zwischen den einzelnen Ländern in den Fällen, in denen der Stabilitätspakt nachweislich einen zusätzlichen Nutzeffekt hat;

b)

Vorsitz des Regionaltisches Südosteuropa;

c)

Aufrechterhaltung enger Kontakte zu allen Beteiligten und zu Staaten, Organisationen und Einrichtungen des Stabilitätspakts sowie zu den einschlägigen regionalen Initiativen und Organisationen im Hinblick darauf, dass die regionale Zusammenarbeit gefördert und die Eigenverantwortlichkeit auf regionaler Ebene verbessert werden;

d)

enge Zusammenarbeit mit allen Organen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um die Rolle der Europäischen Union im Stabilitätspakt gemäß den Randnummern 18, 19 und 20 des Stabilitätspakts zu stärken und die Komplementarität zwischen der Arbeit im Rahmen des Stabilitätspakts und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sicherzustellen;

e)

soweit angebracht regelmäßige gemeinsame Treffen mit dem Vorsitz der Arbeitskreise, um die strategische Gesamtkoordinierung sicherzustellen, und Erledigung der Sekretariatsgeschäfte des Regionalen Runden Tischs für Südosteuropa und seiner Instrumente;

f)

Arbeit auf der Grundlage einer im Voraus und in Abstimmung mit den Teilnehmern des Stabilitätspakts beschlossenen Liste der im Jahr 2007 durchzuführenden vorrangigen Maßnahmen für den Stabilitätspakt sowie Anpassung der Arbeitsweisen und der Strukturen des Stabilitätspakts an die Erfordernisse für den Übergang zur regionalen Eigenverantwortung zur Sicherstellung der Kohärenz und eines effizienten Einsatzes der Ressourcen;

g)

Erleichterung des Übergangs zur regionalen Eigenverantwortung in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Regionalen Runden Tischs für Südosteuropa vom 30. Mai 2006 und zu diesem Zweck enge Zusammenarbeit im Rahmen des Südosteuropäischen Kooperationsprozesses und mit dessen Generalsekretär, sobald dieser benannt ist. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Aufbau des regionalen Kooperationsrats und eines regionalen Kooperationssekretariats zu widmen sowie der Rationalisierung der verschiedenen Task-Forces und Initiativen des Stabilitätspakts.

Artikel 4

Der Sonderkoordinator schließt eine Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission ab.

Artikel 5

Die Tätigkeit des Sonderkoordinators wird mit der des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die GASP, der Präsidentschaft des Rates und der Kommission insbesondere im Rahmen des Informellen Beratenden Ausschusses abgestimmt. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit der Präsidentschaft des Rates, der Kommission, den Missionsleitern der Mitgliedstaaten, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union sowie mit dem Amt des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina und der Zivilverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo aufrechterhalten.

Artikel 6

Der Sonderkoordinator erstattet gegebenenfalls dem Rat und der Kommission Bericht. Er wird das Europäische Parlament weiterhin regelmäßig über seine Tätigkeit informieren.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2098/2003 (ABl. L 316 vom 29.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 32.