12.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2006

zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6365)

(2006/916/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Antrag Sloweniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Drittländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)

Slowenien hat eine Ausnahmeregelung beantragt, damit Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für begrenzte Zeit eingeführt werden können, um in spezialisierten Rebschulen in der Gemeinschaft vermehrt und anschließend nach Kroatien oder in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wieder ausgeführt zu werden.

(3)

Nach Auffassung der Kommission besteht keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn bei den eingeführten Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen eingehalten werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Einhaltung der genannten besonderen Bedingungen die Einfuhr solcher Pflanzen in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.

(5)

Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Gemeinschaft zu verhindern, oder dass diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Verbots in Anhang III Teil A Nummer 15 der Richtlinie ermächtigt, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die zum Pfropfen in der Gemeinschaft bestimmt sind, (nachstehend „die Pflanzen“ genannt) die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.

Um für diese Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen, unterliegen die Pflanzen zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG auch den im Anhang der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen und dürfen nur zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. März 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 2

Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 15. November 2007

a)

Angaben zu den gemäß dieser Entscheidung eingeführten Pflanzenmengen und

b)

einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Kontrollen gemäß Nummer 6 des Anhangs.

Außerdem übermitteln alle Mitgliedstaaten, in denen nach der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet die Pflanzen gepfropft werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 15. November 2007 einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Kontrollen und Tests gemäß Nummer 8 b des Anhangs.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wenn festgestellt wird, dass gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet erfolgte Lieferungen die Bedingungen dieser Entscheidung nicht erfüllen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).


ANHANG

Besondere Bedingungen für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung fallen

1.

Bei den Pflanzen muss es sich um Vermehrungsmaterial in Form von schlafenden Augen handeln, das folgenden Rebsorten angehört: Babić, Borgonja, Dišeča belina, Graševina, Grk, Hrvatica, Kraljevina, Malvazija istarska, Maraština, Malvasija, Muškat momjanski, Muškat ruža porečki, Plavac mali, Plavina-Plavka, Pošip, Škrlet, Teran, Trnjak, Plavac veli, Vugava oder Žlahtina. Das Material muss:

a)

dazu bestimmt sein, in der Gemeinschaft in Betrieben gemäß Nummer 7 auf in der Gemeinschaft erzeugte Unterlagen gepfropft zu werden;

b)

von Mutterrebenbeständen geerntet worden sein, die in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien amtlich registriert sind. Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen die Verzeichnisse der registrierten Rebschulen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2006 verfügbar machen. Diese Verzeichnisse müssen den Namen der Sorte, die Zahl der mit dieser Sorte bepflanzten Reihen und die Zahl der Pflanzen je Reihe in jeder dieser Rebschulen umfassen, soweit die Pflanzen 2007 nach den Bestimmungen dieser Entscheidung für den Versand in die Gemeinschaft geeignet sind;

c)

ordnungsgemäß verpackt und auf der Verpackung mit einer Markierung gekennzeichnet sein, aus der die registrierte Rebschule und die Rebsorte hervorgehen.

2.

Die Pflanzen müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der darin vorgeschriebenen Untersuchungen ausgestellt wurde und insbesondere bescheinigt, dass die Pflanzen frei von folgenden Schadorganismen sind:

 

Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)

 

Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.

 

Grapevine Flavescence dorée

 

Xylella fastidiosa (Well et Raju)

 

Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers

 

Tobacco ringspot virus

 

Tomato ringspot virus

 

Blueberry leaf mottle virus

 

Peach rosette mosaic virus

Unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses ist zu vermerken: „Diese Sendung entspricht den Anforderungen der Entscheidung 2006/916/EG der Kommission.“

3.

Die amtliche Pflanzenschutzorganisation Kroatiens bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährleistet die Nämlichkeit und Unversehrtheit der Pflanzen vom Zeitpunkt der Ernte gemäß Nummer 1 b bis zum Zeitpunkt der Ausfuhr nach der Gemeinschaft.

4.

Die Pflanzen dürfen nur über die von dem Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung bestimmten Eingangsstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Diese Eingangsstellen sowie der Name und die Anschrift der für die Eingangsstellen jeweils zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG werden der Kommission rechtzeitig von den Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, mitgeteilt und den anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin verfügbar gemacht.

Erfolgt die Einfuhr der Pflanzen in die Gemeinschaft in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 (nachstehend „die Ermächtigung“ genannt) Gebrauch macht, so unterrichten die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, und arbeiten mit diesen Stellen zusammen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden.

5.

Der Einführer wird vor der Einfuhr in die Gemeinschaft amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 4 unterrichtet. Der betreffende Einführer meldet die Einzelheiten jeder Verbringung in die Gemeinschaft rechtzeitig den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats, der wiederum der Kommission die folgenden Einzelheiten dieser Meldung unverzüglich mitteilt:

a)

Art des Materials,

b)

Sorte und Menge,

c)

angegebener Zeitpunkt der Einfuhr und Bestätigung des Grenzübergangsorts,

d)

Name, Anschrift und Standort der Betriebe gemäß Nummer 7, in denen die Augen gepfropft und die Pflanzen gelagert werden.

Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden über jegliche Änderungen der genannten Einzelheiten in Kenntnis.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Einzelheiten und Änderungen unverzüglich der Kommission mit.

Mindestens zwei Wochen vor der Einfuhr teilt der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle die Betriebe gemäß Nummer 7 mit, in denen die Pflanzen gepfropft werden.

6.

Die Kontrollen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und nach den Bestimmungen dieser Entscheidung werden von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen gelagert werden, durchgeführt.

Während der Untersuchung werden von dem/den Mitgliedstaat(en) auch Kontrollen und gegebenenfalls Tests auf die Schadorganismen gemäß Nummer 2 durchgeführt. Jede Feststellung solcher Schadorganismen wird der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Zur Beseitigung der Schadorganismen und erforderlichenfalls der befallenen Pflanzen werden angemessene Maßnahmen getroffen.

7.

Die Pflanzen dürfen nur in amtlich registrierten und für die Zwecke dieser Ermächtigung zugelassenen Betrieben gepfropft werden.

Der Name und die Anschrift des Besitzers des betreffenden Betriebs werden den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem diese Betriebe liegen, von der Person, die die Pflanzen pfropfen will, vorab mitgeteilt.

Liegt der Ort der Pfropfung in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, so teilen die zuständigen amtlichen Stellen des von der Ermächtigung Gebrauch machenden Mitgliedstaats den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen gepfropft werden sollen, Name und Anschrift der die Pflanzen pfropfenden Betriebe mit. Diese Angaben werden nach Eingang der Vorankündigung des Einführers gemäß Nummer 5 letzter Absatz übermittelt.

8.

In den unter Nummer 7 genannten Betrieben

a)

dürfen Pflanzen, die sich als frei von den Schadorganismen gemäß Nummer 2 erwiesen haben, zur Pfropfung auf in der Gemeinschaft erzeugte Unterlagen verwendet werden. Anschließend werden die veredelten Pflanzen unter zweckmäßigen Bedingungen in einem geeigneten Kultursubstrat aufbewahrt, dürfen jedoch nicht auf Feldern angepflanzt und weiter angezogen werden. Die veredelten Pflanzen verbleiben höchstens 18 Monate bis zu ihrer Ausfuhr nach einem Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft gemäß Nummer 9 im Betrieb;

b)

müssen die Pflanzen im Zeitraum nach der Pfropfung von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pfropfung stattgefunden hat, zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Schadorganismen oder von Schadorganismen hervorgerufene Anzeichen oder Symptome untersucht werden. Zur Identifizierung der Schadorganismen, die die visuell festgestellten Anzeichen oder Symptome verursacht haben, sind geeignete Tests durchzuführen;

c)

müssen gepfropfte Pflanzen, die sich bei den Kontrollen oder Tests gemäß den Buchstaben a und b nicht als frei von den unter Nummer 2 aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben oder in sonstiger Hinsicht Quarantäneprobleme aufwerfen, unverzüglich unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen vernichtet werden.

9.

Jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in Nummer 1 genannten Augen entstanden ist, darf nur zum Zweck ihrer Ausfuhr nach Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien freigegeben werden. Die amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, sorgen dafür, dass Pflanzen oder Teile davon, die nicht in dieser Weise ausgeführt wurden, unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Über die Anzahl der erfolgreich gepfropften, der amtlich vernichteten sowie der im Anschluss an die erfolgreiche Pfropfung nach Kroatien oder in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wieder ausgeführten Pflanzen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Kommission verfügbar gemacht werden.