13.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

über die Maßnahme Italiens zugunsten von Profisportvereinen (Decreto Salva Calcio)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1794)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/898/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

nachdem Beteiligte gemäß der oben genannten Bestimmung zur Stellungnahme aufgefordert wurden (1), und gestützt auf diese Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Die Kommission hatte aus der Presse erfahren, dass Italien zum Zeitpunkt der Umwandlung von Gesetzesdekret Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 in ein Gesetz eine Maßnahme angenommen hatte, die die Rechnungslegungsvorschriften für Profisportvereine betraf. Mit Schreiben D/51643 vom 12. März 2003 ersuchte die Kommission um Auskunft über die betreffende Maßnahme. Mit Schreiben Nr. 5243 vom 22. April 2003 beantragten die italienischen Behörden die Verlängerung der Antwortfrist bis zum 14. Mai. Da zum gesetzten Termin keine Antwort einging, ersuchte die Kommission am 22 Mai Italien erneut um Auskunft und erinnerte die italienischen Behörden an die Bestimmung des Artikels 88 Absatz 3, wonach eine Beihilfemaßnahme nicht durchgeführt werden darf, bevor sie von der Kommission geprüft wurde. Die Antwort der italienischen Behörden ging am 26. Juni 2003 ein.

(2)

Mit Schreiben vom 11. November 2003 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Darin wurden alle Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme aufgefordert.

(4)

Die Kommission erhielt daraufhin Stellungnahmen von den italienischen Behörden (13. Februar 2004) sowie von anderen Beteiligen (19. Januar 2004 und 16. Februar 2004). Mit Schreiben D/51415 vom 25. Februar 2004 wurden die Stellungnahmen der anderen Beteiligten den italienischen Behörden zur Äußerung übermittelt.

(5)

In ihrem Schreiben Nr. 08/RB/04 vom 10. März 2004 verpflichteten sich die italienischen Behörden, die betreffende Maßnahme abzuändern, um etwaige steuerliche Folgen aufzuheben. Angesichts der Zusage einer Anpassung der Maßnahme an die Wettbewerbsbestimmungen der Gemeinschaft und der fehlenden unmittelbaren Wirkung in beihilferechtlicher Hinsicht setzte die Kommission das Verfahren bis zur Änderung der Maßnahme aus.

(6)

Mit Schreiben Nr. 13346 vom 11. November 2004 übermittelten die italienischen Behörden den Änderungsentwurf zum Legge Comunitaria 2004, der dem Parlament zur Behandlung vorlag. Die angekündigten Änderungen wurden schließlich mit Artikel 28 des Gesetzes Nr. 62 vom 18. April 2005 (Disposizioni per l adempimento di obblighi derivanti dall appartenenza dell Italia alle Comunita europee. Legge comunitaria 2004) (3) eingeführt.

II.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

(7)

Die mit Artikel 3 Absatz 1 a) des Gesetzesdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 eingeführte, in Gesetz Nr. 27 vom 21. Februar 2003 umgewandelte Maßnahme mit Dringlichkeitsmaßnahmen zur Anpassung an Gemeinschafts-, Steuer- und Rechnungslegungsrecht gilt für Sportvereine, die unter das Gesetz Nr. 91 vom 23. März 1981 fallen.

(8)

Die in Artikel 18 a) Absatz 1 aufgeführte Maßnahme in der durch Gesetz Nr. 27/2003 geänderten Fassung ermöglicht Sportvereinen, die aus dem Wertverlust der Rechte an Berufsspielern sich ergebenden Kapitalverluste in der von einem vereidigten Sachverständigen festgestellten Höhe in der ersten Jahresbilanz nach Inkrafttreten des Gesetzes gesondert aufzuführen. Der entsprechende Posten wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführt und über mehrere Jahre abgeschrieben.

(9)

Nach Artikel 18 a) Absatz 2 in der durch Gesetz Nr. 27/2003 geänderten Fassung müssen Unternehmen, die von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen, für bilanztechnische und steuerliche Zwecke diese Wertminderung in zehn gleich hohen Jahresraten abschreiben.

(10)

Um das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu prüfen, muss die Kommission feststellen, ob 1) die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige durch Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils begünstigt, 2) es sich um einen selektiven Vorteil handelt, der den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, 3) der Handel zwischen Mitgliedstaaten betroffen ist und 4) der Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird.

(11)

Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission unter anderem die nachstehenden Erwägungen vorgenommen:

(a)

Die von der Maßnahme begünstigten Sportvereine sind wirtschaftlich tätig und damit Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV. Die Maßnahme hätte es den Vereinen ermöglicht, erlittene Verluste über einen längeren Zeitraum hinweg gegen künftige Gewinne aufzurechnen. Diese Verlängerung des Abschreibungszeitraums hätte einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet.

(b)

Die Maßnahme ist selektiv, da sie nur für Sportvereine gilt, die unter das Gesetz Nr. 91/1981 fallen, und würde somit eine sektorale Beihilfe darstellen.

(c)

Profisportvereine sind in vielerlei Hinsicht wirtschaftlich tätig, teilweise auch auf internationalen Märkten. Da Sportvereine und sonstige Wirtschaftsbeteiligte aus anderen Mitgliedstaaten ebenfalls auf diesen Märkten tätig sind, hätte die Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt.

(d)

Die Maßnahme wäre unter Verwendung staatlicher Mittel in Form eines Verzichts auf Steuereinnahmen erfolgt. Wie bereits ausgeführt, hätten Sportvereine abschreibungsfähige Verluste über einen längeren Zeitraum als bisher geltend machen können, mit einer niedrigeren Abschreibung in den ersten Jahren. Indem er den Sportvereinen die Wahl zwischen zwei alternativen Besteuerungsmethoden überlässt und ihnen die Möglichkeit gibt, die für sie günstigere Methode in Anspruch zu nehmen, verzichtet der Staat auf Steuereinkünfte.

(12)

Aufgrund der oben zusammengefassten Würdigung schien die Maßnahme sämtliche Merkmale einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV zu erfüllen.

(13)

Zudem schienen, wie in den Erwägungsgründen 22 bis 29 der Entscheidung zur Verfahrenseinleitung dargelegt, die Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht erfüllt.

III.   BEURTEILUNG DER MAßNAHME

(14)

Die in Erwägungsgrund 9 wiedergegebene Formulierung in Artikel 18 a) Absatz 2 des Gesetzes Nr. 91/1981 in Bezug auf eine Abschreibung „für bilanztechnische und steuerliche Zwecke“ wurde mit Artikel 28 des Gesetzes Nr. 62 geändert in: „nur für bilanztechnische Zwecke“.

(15)

Damit wird die mit Gesetz Nr. 91/1981 in der durch Gesetz Nr. 27/2003 geänderten Fassung eingeführte Möglichkeit der Verwendung der unterschiedlichen Rechnungslegungsmethode für steuerliche Zwecke ausgeschlossen. Die verlängerte steuerliche Abschreibung von Verlusten ist den Sportvereinen somit nicht länger erlaubt.

(16)

Zwar begünstigt das Gesetz Nr. 91/1981 in der durch Gesetz Nr. 27/2003 geänderten Fassung weiterhin Sportvereine bei der Rechnungslegung, aber im Zuge des neuen Wortlauts nicht länger in steuerlicher Hinsicht. Da außerdem der zuvor mögliche Steuervorteil erst in Zukunft zum Tragen gekommen wäre (4), wurden durch die Maßnahme während der Zeit, in der sie in Kraft war, keine steuerlichen Vorteile gewährt.

(17)

Die Maßnahme ist nicht länger mit dem Verzicht auf Steuereinnahmen verbunden, so dass keine staatlichen Mittel verwendet werden. Eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV ist somit nicht mehr erfüllt. Deswegen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme infolge der mit Gesetz Nr. 62/2005 (Legge Comunitaria 2004) vorgenommenen Änderungen keine staatliche Beihilfe darstellt.

(18)

Die Stellungnahmen der italienischen Behörden und der übrigen Beteiligten sind daher nicht eingehender zu prüfen.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit Gesetz Nr. 27 vom 21. Februar 2003 in der durch Gesetz Nr. 62 vom 18. April 2005 geänderten Fassung gewährte Maßnahme Italiens in Bezug auf Profisportvereine stellt keine staatliche Beihilfe dar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 2005.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 308 vom 18.12.2003, S. 9.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 96 vom 27. April 2005 (Supplemento ordinario n. 76).

(4)  D.h. nach Ablauf der normalen, fünfjährigen Abschreibungsfrist.