7.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2006

über die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zum Beschluss des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung

(2006/884/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2004/425/EG des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Hinblick auf die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft den vom Rat eingesetzten besonderen Ausschuss gehört.

(2)

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der gemäß Artikel 7 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zum Beschluss des mit Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Brüssel, den 6. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 42.


ANHANG

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung, insbesondere auf Artikel 7,

in der Erwägung, dass sich der Gemischte Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens eine Geschäftsordnung gibt —

BESCHLIESST:

1.

Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses wird angenommen.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Unterzeichnet in Washington am

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Unterzeichnet in Brüssel am

Für die Europäische Gemeinschaft

„ANHANG

„GESCHÄFTSORDNUNG DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung eingesetzten Gemischten Ausschusses

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter der Vereinigten Staaten gemeinsam geführt.

Artikel 2

Sitzungen

(1)   Der Gemischte Ausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin zusammen. Erachtet eine Vertragspartei zusätzliche Sitzungen für notwendig, so gibt die andere Vertragspartei dem Ersuchen nach Möglichkeit statt.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, richten die Vertragsparteien die Sitzungen abwechselnd aus. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien können Telekonferenzen oder Videokonferenzen abgehalten werden.

(3)   Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden von den beiden Vorsitzenden einberufen.

(4)   Die beiden Vorsitzenden setzen den Sitzungstermin fest und tauschen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig aus, dass eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist, nach Möglichkeit drei Wochen vor der Sitzung.

(5)   Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet oder um eine Video- oder Telekonferenz ersucht, ist für die praktische Durchführung zuständig.

Artikel 3

Delegationen

Die Vertragsparteien teilen einander spätestens eine Woche vor der Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 4

Tagesordnung

(1)   Die beiden Vorsitzenden stellen für jede Sitzung spätestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung enthält alle Punkte, für die einem der beiden Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

(2)   Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei jederzeit weitere Punkte auf die vorläufige Tagesordnung setzen. Die Aufnahme weiterer Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist bei der anderen Vertragspartei möglichst schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist nach Möglichkeit stattzugeben.

(3)   Die endgültige Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich; diese wird nach Möglichkeit erteilt.

Artikel 5

Sitzungsprotokoll

(1)   Der Vorsitzende der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Protokollentwurf an.

(2)   In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

die dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

die Erklärungen, die von einer Vertragspartei zu Protokoll gegeben worden sind, und

c)

die gefassten Beschlüsse und die angenommenen Schlussfolgerungen.

(3)   Im Protokoll sind auch die Mitglieder der Delegationen unter Angabe der Ministerien oder Stellen aufzuführen, die sie vertreten.

(4)   Die beiden Vorsitzenden genehmigen das Protokoll.

Artikel 6

Beschlüsse des Gemischten Ausschusses

(1)   Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.

(2)   Außerhalb der förmlichen Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.

(3)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift ‚Beschluss‘, gefolgt von der laufenden Nummer und der Bezeichnung ihres Gegenstands. Anzugeben ist auch der Tag, an dem der Beschluss in Kraft tritt. Die Beschlüsse werden von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Beschlüsse werden in zwei Urschriften abgefasst; beide Fassungen sind verbindlich.

Artikel 7

Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss kann zu bestimmten Fragen Sachverständige hören, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

Artikel 8

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen, darunter die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.

(2)   Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden in der Regel von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 9

Verwaltungsverfahren

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

(2)   Für die Zwecke der Vertraulichkeit gelten die Protokolle und die sonstigen Unterlagen des Gemischten Ausschusses als nach Artikel 17 des Abkommens ausgetauschte Informationen.

(3)   Teilnehmer, die nicht Beamte der Vertragsparteien sind, können mit Einverständnis der Vorsitzenden eingeladen werden und unterliegen ebenfalls den Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommens.

(4)   Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die interessierte Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichten.