5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. August 2006

zur Änderung der Entscheidung 2003/56/EG mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3708)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/855/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinär-hygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (2) (im Folgenden „Abkommen“ genannt) ist die Möglichkeit vorgesehen, die Gleichwertigkeit neuseeländischer Kontroll- und Bescheinigungssysteme für frisches Fleisch und Erzeugnisse auf Fleischbasis sowie bestimmte andere tierische Erzeugnisse anzuerkennen.

(2)

In der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission (3) sind die Bescheinigungsanforderungen und Muster der amtlichen Gesundheitsbescheinigungen festgelegt, die bei der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland zu verwenden sind. Soweit Hygienevorschriften als völlig gleichwertig anerkannt worden sind, können vereinfachte Bescheinigungen verwendet werden, deren Muster in den Anhängen II bis V der genannten Entscheidung festgelegt sind.

(3)

Berücksichtigt werden sollten vor kurzem erteilte Anerkennungen der Gleichwertigkeit des Seuchenstatus und von Hygienemaßnahmen betreffend den Handel mit lebenden Honigbienen und Hummeln. Für diese Kategorie wurde eine vereinfachte Veterinärbescheinigung vereinbart. Dafür sollte eine geeignete Musterbescheinigung festgelegt werden.

(4)

Andere Bescheinigungsbestimmungen sind zu aktualisieren, damit sie den Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften Rechnung tragen.

(5)

Die Entscheidung 2003/56/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Entscheidung 2003/56/EC werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/837/EG (ABl. L 332 vom 23.12.1999, S. 1).

(2)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

(3)  ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/784/EG (ABl. L 346 vom 23.11.2004, S. 11).


ANHANG

Die Anhänge der Entscheidung 2003/56/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

GLOSSAR

LN

=

Laufende Nummer (die einem bestimmten Erzeugnis beliebig zugeteilt wird und auf der Bescheinigung angegeben ist)

Kanalisierung

=

Überwachte Beförderung im Sinne von Anhang VIII Kapitel XI Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

Entfällt

=

Nicht zutreffend

Andere Produkte

=

Erzeugnisse im Sinne vonArtikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (2)

GNVG

=

Geltende nationale Veterinärgesetzgebung des (der) betreffenden Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Bis zur Annahme von Gemeinschaftsvorschriften gelten nationale Vorschriften weiter, sofern sie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags entsprechen.

Absendedatum

=

Das Datum, an dem das Schiff den endgültigen Einschiffungshafen in Neuseeland verlassen hat

Herstellungsdatum

=

Datum der Schlachtung bei gekühltem oder tiefgefrorenem frischem Fleisch (einschließlich Wild), Fleischzubereitungen, Hackfleisch/Faschiertem oder zur weiteren Verarbeitung bestimmten Rohstoffen

 

=

Datum der Herstellung bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen

 

=

Datum der Verpackung bei gekühltem oder tiefgefrorenem Fisch

LISTE DER TIERE UND TIERISCHEN ERZEUGNISSE

ABSCHNITT 1

Keimplasma und lebende Tiere

Ware (3),

Tierart (4)/Angebotsform (5)

LN

Bescheinigung (6)

Tiergesundheit

Öffentliche Gesundheit

Besondere Bestimmungen

1.   

Sperma

Rinder

1.1

Entscheidung 2004/639/EWG der Kommission

Entfällt

Fußnote 1

Schafe/Ziegen

1.2

GNVG

(Richtlinie 92/65/EWG des Rates)

Entfällt

 

Schweine

1.3

Entscheidung 2002/613/EWG der Kommission

Entfällt

 

Pferde

1.4

Entscheidung 96/539/EWG der Kommission

Entfällt

 

Hirsche

1.5

GNVG

(Richtlinie 92/65/EWG des Rates)

Entfällt

 

Hunde

1.6

GNVG

(Richtlinie 92/65/EWG des Rates)

Entfällt

 

2.   

Embryonen (außer Embryonen ohne Durchdringung der Zona pellucida)

Rinder

2.1

Entscheidung 2006/168/EWG der Kommission

Entfällt

Fußnote 1

Entscheidung 92/452/EWG der Kommission

Schafe/Ziegen

2.2

GNVG

(Richtlinie 92/65/EWG des Rates)

Entfällt

 

Schweine

2.3

GNVG

(Richtlinie 92/65/EWG des Rates)

Entfällt

 

Pferdeeizellen und -embryonen

2.4

Entscheidung 96/540/EWG der Kommission

Entfällt

 

Hirsche

2.5

GNVG

(Richtlinie 92/65/EWG des Rates)

Entfällt

 

Geflügelbruteier gemäß der Richtlinie 90/539/EWG des Rates

2.6

Entscheidung 96/482/EWG der Kommission

Entfällt

Fußnote 1

Laufvögel (Bruteier)

2.7

Entscheidung 2001/751/EWG der Kommission

Entfällt

 

SPF-Eier

2.7

Entscheidung 2001/393/EWG der Kommission

Entfällt

 

3.   

Lebende Tiere

Rinder

3.1

Entscheidung 79/542/EG des Rates

Entfällt

Fußnote 1

Schafe/Ziegen

3.2

Entscheidung 79/542/EG des Rates

Entfällt

 

Schweine im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG

3.3

Entscheidung 79/542/EG des Rates

Entfällt

Fußnote 1

Hirsche

3.4

Entscheidung 79/542/EG des Rates

Entfällt

 

Equiden

3.5

 

 

 

Vorübergehende Zulassung

3.5A

Entscheidung 92/260/EWG der Kommission

Entfällt

Fußnote 1

Zur Schlachtung

3.5B

Entscheidung 93/195/EWG der Kommission

Entfällt

Fußnote 1

Wiedereinfuhr

3.5C

Entscheidung 93/196/EWG der Kommission

Entfällt

Fußnote 1

Endgültige Einfuhr von eingetragenen Equiden und von Zucht- und Nutzequiden

3.5D

Entscheidung 93/197/EWG der Kommission

Entfällt

Fußnote 1

Durchfuhr

3.5E

Entscheidung 94/467/EWG der Kommission

Entfällt

Fußnote 1

Geflügel im Sinne der

Richtlinie 90/539/EWG

3.6

Entscheidung 96/482/EWG der Kommission

Entfällt

Fußnote 1

Laufvögel

3.7

Entscheidung 2001/751/EWG der Kommission

Entfällt

 

Hunde, Katzen und Frettchen

3.8

 

Entfällt

Fußnote 1

zu Handelszwecken

Entscheidung 2004/595/EG der Kommission

Entscheidung 2005/64/EWG der Kommission

nicht gewerblich

Entscheidung 2004/824/EWG der Kommission

Nerze und Füchse

zu Handelszwecken

nicht gewerblich

3.9

GNVG

Richtlinie 92/65/EWG der Kommission

Entfällt

 

Hasen und Kaninchen

3.10

GNVG

Richtlinie 92/65/EWG der Kommission

Entfällt

 

Tiere der Aquakultur

3.11

 

Entfällt

 

Fische und Gameten

Entscheidung 2003/858/EG der Kommission

Weichtiere

Entscheidung 2004/119/EWG der Kommission

Lebende Bienen und Keimplasma von Bienen

3.12

Anhang VI

Entfällt

 

Affen

3.13

GNVG

(Richtlinie 92/65/EWG des Rates)

Entfällt

 

Papageien und andere Vögel

3.14

Entscheidung 2000/666/EWG der Kommission

Entfällt

 

Zootiere, Tiere für Tierschauen

3.15

GNVG

Richtlinie 92/65/EWG der Kommission

Entfällt

 

ABSCHNITT 2

Fleisch (einschließlich frisches Fleisch, Geflügelfleisch, Fleisch von Zucht- und Jagdwild), Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Ware (7),

 (9)Tierart (8)/Angebotsform

LN

Bescheinigungen (10)

Tiergesundheit

Öffentliche Gesundheit

Besondere Bestimmungen

4.   

Fleisch

4.A.   

Frisches Fleisch

Wiederkäuer, Pferde, Schweine

4.A

Anhang II

Anhang II

Anhang VIII (für Partien nach Schweden/Finnland)

TSE-Erklärung gemäß derVerordnung (EG) Nr. 999/2001

Hackfleisch muss gefroren sein.

Das Hackfleisch darf nur von Rindern, Schafen, Schweinen oder Ziegen stammen.

4.B.   

Frisches Geflügelfleisch

Geflügel

4.B

Entscheidung 94/984/EWG der Kommission

Entscheidung 94/984/EWG der Kommission

Anhang VIII (für Partien nach Schweden/Finnland)

4.C.   

Zuchtwildfleisch

Wiederkäuer, Kaninchen, Schweine

4.C1

Anhang II

Anhang II

 

Andere Landsäugetiere

4.C2

Anhang II

Anhang II

 

Federwild

4.C3

Entscheidung 2000/585/EWG der Kommission

Entscheidung 2000/585/EWG der Kommission

 

Laufvögel

4.C4

Entscheidung 2000/609/EWG der Kommission

Entscheidung 2000/609/EWG der Kommission

Vereinfachtes Bescheinigungsverfahren wird z. Zt. geprüft

4.D.   

Jagdwildfleisch

Wiederkäuer, Kaninchen, Schweine Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien

4.D1

Anhang II

Anhang II

Lufttransport oder enthäutet und ausgeweidet

Andere wild lebende Landsäugetiere Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien

4.D2

Entscheidung 2000/585/EG der Kommission (11)

Anhang V

 

Federwild Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien

4.D3

Entscheidung 2000/585/EWG der Kommission

Entscheidung 2000/585/EWG der Kommission

 

5.   

Fleischzubereitungen

5.A.   

Fleischzubereitungen aus frischem Fleisch

Wiederkäuer, Schweine

5.A

Anhang II

Anhang II

Nur gefroren

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

5.B.   

Fleischzubereitungen aus frischem Geflügelfleisch

Geflügel

5.B

Entscheidung 2000/572/EWG der Kommission

Entscheidung 2000/572/EWG der Kommission

 

5.C.   

Fleischzubereitungen aus Zuchtwildfleisch

Wiederkäuer, Kaninchen, Schweine

5.C1

Anhang II

Anhang II

Nur gefroren

Andere Landsäugetiere

5.C2

Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (11)

Anhang V

Nur gefroren

Federwild

5.C3

Entscheidung 2000/572/EWG der Kommission

Entscheidung 2000/572/EWG der Kommission

 

Laufvögel

5.C4

Entscheidung 2000/572/EWG der Kommission

Entscheidung 2000/609/EWG der Kommission

Entscheidung 2000/572/EWG der Kommission

 

5.D.   

Fleischzubereitungen aus Jagdwildfleisch

Wiederkäuer, Kaninchen, Schweine

5.D1

Anhang II

Anhang II

Nur gefroren

Andere wildlebende Landsäugetiere

5.D2

Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (11)

Anhang V

Nur gefroren

Federwild

5.D3

Entscheidung 2000/572/EWG der Kommission

Entscheidung 2000/572/EWG der Kommission

 

6.   

Fleischerzeugnisse

6.A.   

Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch

Wiederkäuer/Equiden, Schweine

6.A

Anhang II

Anhang II

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

6.B.   

Fleischerzeugnisse aus frischem Geflügelfleisch

Geflügel

6.B

Entscheidung 2005/432/EWG der Kommission

Entscheidung 2005/432/EWG der Kommission

 

6.C.   

Fleischerzeugnisse aus Zuchtwild

Schweine, Hirsche, Kaninchen

6.C1

Anhang II

Anhang II

 

Andere Landsäugetiere

6.C2

Entscheidung 2005/432/EG der Kommission (11)

Anhang V

 

Federwild

6.C3

Entscheidung 2005/432/EWG der Kommission

Entscheidung 2005/432/EWG der Kommission

 

6.D.   

Fleischerzeugnisse aus Jagdwild

Schweine, Hirsche, Kaninchen

6.D1

Anhang II

Anhang II

 

Andere Landsäugetiere

6.D2

Entscheidung 2005/432/EG der Kommission (11)

Anhang V

 

Federwild

6.D3

Entscheidung 2005/432/EWG der Kommission

Entscheidung 2005/432/EWG der Kommission

 

ABSCHNITT 3

Sonstige Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Ware (12),

Tierart (13)/Angebotsform (14)

LN

Bescheinigungen (15)

Tiergesundheit

Öffentliche Gesundheit

Besondere Bestimmungen

7.   

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse

7.A.   

Tierdärme

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine

7A

Anhang II

Anhang II

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

7.B.   

Verarbeitete Knochen und Knochenerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Landsäugetiere:

Frisches Fleisch (Wiederkäuer,Pferde, Schweine),

Zucht- und Jagdwild (Schweine, Hirsche)

7.B1

Anhang II

Anhang II

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Andere Landsäugetiere

7.B2

Entscheidung 2005/432/EG der Kommission (16)

Anhang V

 

Vögel:

Frisches Geflügelfleisch, Zucht- und Jagdfederwild

7.B3

Entscheidung 2005/432/EWG der Kommission

GNVG

 

7.C.   

Verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr

Landsäugetiere:

Frisches Fleisch (Wiederkäuer,Pferde, Schweine),

Zucht- und Jagdwild (Schweine, Hirsche)

7.C1

Anhang II

Anhang II

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Vögel:

Frisches Geflügelfleisch, Zucht- und Jagdfederwild

7.C2

GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates)

GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates)

 

7.D.   

Blut und Bluterzeugnisse für den menschlichten Verzehr

Blut und Bluterzeugnisse

von Huftieren,

von Zucht- und Jagdwild (Schweine, Hirsche)

7.D1

Anhang II

Anhang II

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Blut von Geflügel

7.D2

Entscheidung 94/984/EWG der Kommission

Entscheidung 94/984/EWG der Kommission

 

Blut von Zuchtfederwild

7.D3

Entscheidung 2000/585/EWG der Kommission

Entscheidung 2000/585/EWG der Kommission

 

Bluterzeugnisse

von Geflügel,

von Zucht- und Jagdfederwild

7.D4

GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates)

GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates)

 

7.E.   

Schmalz und ausgelassene Fette für den menschlichen Verzehr

Von Landsäugetieren:

Frisches Fleisch (Wiederkäuer,Pferde, Schweine),

Zucht- und Jagdwild (Schweine, Hirsche)

7.E1

Anhang II

Anhang II

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Von Geflügel, Zucht- und Jagdfederwild

7.E2

GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates)

GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates)

 

7.F.   

Speisegelatine — gemäß der Richtlinie 92/118/EWG des Rates

Gelatine

7.F1

Bescheinigung nicht erforderlich

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Rohmaterial für Gelatine

7.F2

Bescheinigung nicht erforderlich

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

 

7.G.   

Collagen zum menschlichen Verzehr gemäß der Richtlinie 92/118/EWG des Rates

Collagen

7.G

Bescheinigung nicht erforderlich

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Rohmaterial für Collagen

7.G2

Bescheinigung nicht erforderlich

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

 

7.H.   

Mägen und Blasen

Mägen und Blasen

7.H

Anhang II

Anhang II

 

8.   

Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Pasteurisierte Milch

von Kühen, Büffeln, Schafen, Ziegen

8.1

Entscheidung 2004/438/EWG der Kommission

Entscheidung 2004/438/EWG der Kommission

 

Nicht pasteurisierte Milch

von Kühen, Büffeln, Schafen, Ziegen

8.2

Entscheidung 2004/438/EWG der Kommission

Entscheidung 2004/438/EWG der Kommission

Muss wärmebehandelt sein, d. h. bei 62 °C

Rohmilch

von Kühen, Büffeln, Schafen, Ziegen

8.3

Entscheidung 2004/438/EWG der Kommission

Entscheidung 2004/438/EWG der Kommission

 

9.   

Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr — ausgenommen lebende Tiere

Wild lebende Meerestiere

Fische

Eier/Rogen

Weichtiere

Stachelhäuter

Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

9.1

Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse

Anhang V

Fußnote 1

Frei lebend in Süßwasser

Salmoniden

Eier/Rogen

Flusskrebse

9.2

Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse

Anhang V

Fußnote 1

Fische (ohne Salmoniden)

Weichtiere

Krebstiere

9.3

Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse

Anhang V

Fußnote 1

Erzeugnisse der Aquakultur (Meer- und Süßwasser — gezüchtet)

Salmoniden

Eier/Rogen

9.4

Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse

Anhang V

Fußnote 1

Weichtiere, Stachelhäuter Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

9.5

Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse

Anhang V

 

Fische (ohne Salmoniden)

9.6

Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse

Anhang V

 

10.   

Lebende Fische, Weichtiere, Krebstiere, einschließlich Eier und Gameten

Für den menschlichen Verzehr

lebende Weichtiere

10.1

Entscheidung 2003/804/EG der Kommission (16)

Anhang V

Tiergesundheitsbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich

Lebende Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken

lebende Krebstiere

10.2

GNVG

Anhang V

 

Lebende Fische aus der Aquakultur

10.3

Entscheidung 2003/858/EG der Kommission (16)

Anhang V

 

Lebende gefangene Wildfische

10.4

Entfällt für gefangene Wildfische zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

Anhang V

 

Lebende Weichtiere für die Zucht, Haltung, Aufzucht und das Umsetzen

Crassostrea gigas

Andere Arten

10.5

Entscheidung 2003/804/EWG der Kommission

Entfällt

 

Lebende Fische für die Zucht, Haltung, Aufzucht

10.6

Entscheidung 2003/858/EWG der Kommission

Entfällt

 

11.   

Verschiedene Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr (gemäß der Richtlinie 92/118/EWG des Rates)

11.A.

Honig

11A

Bescheinigung nicht erforderlich

GNVG

 

11.B.

Froschschenkel

11B

Bescheinigung nicht erforderlich

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

 

11.C.

Schnecken

11C

Bescheinigung nicht erforderlich

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

 

11.D.

Eiprodukte

11D

Bescheinigung nicht erforderlich

Entscheidung 97/38/EWG der Kommission

 

ABSCHNITT 4

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse

Ware (17),

Tierart (18)/Angebotsform (19)

LN

Bescheinigungen (20)

Tiergesundheit

Öffentliche Gesundheit

Besondere Bestimmungen

12.   

Darmhüllen tierischen Ursprungs, nicht für den menschlichen Verzehr (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine

12

Anhang IV

Entfällt

 

13.   

Milch und Milcherzeugnisse sowie Kolostrum, nicht für den menschlichen Verzehr

Pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert (von Kühen, einschl. Büffeln, Schafen, Ziegen)

13.1

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

 

Nicht pasteurisiertes Kolostrum und nicht pasteurisierte Milch zur pharmazeutischen Verwendung (von Kühen, einschl. Büffeln, Schafen, Ziegen)

13.2

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

 

14.   

Knochen und Knochenerzeugnisse (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Klauen und Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (ausgenommen Huf- und Klauenmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

14

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

15.   

Verarbeitetes (verwertetes) tierisches Eiweiß für Futtermittel (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)

VTE zur Herstellung von Heimtierfutter

15.1

Anhang IV

Entfällt

Fußnote 1

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

VTE, in das nicht von Säugetieren stammendes Material eingegangen ist:

Material von Fischen

Material von Vögeln

15.2

Anhang IV

Entfällt

 

16.   

Verarbeitetes Blut und Bluterzeugnisse (außer Equidenserum) für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke (gemäß der Verordnung 1774/2002)

Frisches Fleisch:

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine

16.1

Anhang IV

Entfällt

 

Equiden, Vögel

16.2

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

 

17.   

Schmalz und ausgelassene tierische Fette, nicht für den menschlichen Verzehr, einschließlich Fischölen

Schmalz und ausgelassene tierische Fette, nicht für den menschlichen Verzehr, einschließlich Fischölen

17.1

Anhang IV

Entfällt

Kanalisierung von Material der Kategorie 2 zu technischen Zwecken (Fettverarbeitungsbetriebe)

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Fettderivate aus Material der Kategorie 2 oder 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

17.2

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

 

 

18.   

Gelatine für Futtermittel oder für technische Verwendungszwecke (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)

Gelatine für Futtermittel oder für technische Verwendungszwecke

18

Bescheinigung nicht erforderlich

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

 

18b.   

Hydrolysiertes Protein, Collagen, di- und tri-Calciumphosphat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Hydrolysiertes Protein, Collagen, di- und tri-Calciumphosphat

18

Bescheinigung nicht erforderlich

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

 

19.   

Häute und Felle (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)

Huftiere

19.1

Anhang IV

Entfällt

 

Andere Säugetiere

19.2

Anhang IV

Entfällt

 

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

19.3

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

Vereinfachtes Bescheinigungsverfahren wird z. Zt. geprüft

20.   

Wolle, Fasern, Haar, Borsten, Federn und Federnteile (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)

Schafwolle, Wiederkäuerhaare, Federn und Federnteile

20.1

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

 

Schweineborsten

20.2

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

 

Andere Haare, Zierfedern, Federn für nicht industrielle Verwendungszwecke und Federn, die von Reisenden zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden

20.3

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

 

21.   

Heimtierfutter (einschließlich verarbeitetes Futter), in das ausschließlich Material der Kategorie 3 eingegangen ist (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)

Verarbeitetes Heimtierfutter (Säugetiermaterial):

Luftdicht verschlossene Behältnisse

Halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter

Hunde-Kauspielzeug von Huftieren (außer Equiden)

21.1

Anhang IV

Entfällt

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Verarbeitetes Heimtierfutter (kein Säugetiermaterial):

Luftdicht verschlossene Behältnisse

Halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter:

Material von Fischen

Material von Vögeln

21.2

Anhang IV

Entfällt

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Rohes Heimtierfutter

Zur unmittelbaren Verfütterung

21.3

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

22.   

Equidenserum (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)

 

22

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

 

23.   

Sonstige tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln einschließlich Heimtierfutter sowie für Pharmazeutika und sonstige technische Produkte

Für Futtermittel

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Zuchtwild (Schweine, Hirsche), Jagdwild (Schweine, Hirsche)

23.1

Anhang IV

Entfällt

Kanalisierung

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Für pharmazeutische und technische Zwecke

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Zuchtwild (Schweine, Hirsche), Jagdwild (Schweine, Hirsche)

23.2

Anhang IV

Entfällt

 

Andere Arten

23.3

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

 

24.   

Imkerei-Erzeugnisse — nicht für den menschlichen Verzehr (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)

 

24

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

 

25.   

Jagdtrophäen

Huftiere Vögel

25

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

 

26.   

Gülle (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)

 

26

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Entfällt

Zusätzliche TSE-Erklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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ANHANG VII

Ausfuhr von nach Neuseeland eingeführten tierischen Erzeugnissen

Nach Neuseeland eingeführte Erzeugnisse erfüllen in jedem Fall folgende Anforderungen:

Sie stammen aus einem Drittland, das zur Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist;

sie wurden in Betrieben gewonnen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen sind;

und

sie sind zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen.

Eine Kopie der Einfuhrlizenz muss der von der zuständigen neuseeländischen Behörde unterzeichneten Gesundheitsbescheinigung beiliegen; sie ist als ‚beglaubigte Kopie des Bescheinigungsoriginals‘ abzustempeln und von der bescheinigenden Stelle zu unterzeichnen.

Das Original oder eine beglaubigte Kopie der Einfuhrlizenz wird von der bescheinigenden Stelle verwahrt.

Die Bescheinigungen nach dem Muster in Anhang I enthalten folgende zusätzliche Erklärung(en), die in den in Artikel 2 der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vorgesehen Sprachen abgefasst ist (sind).

1.   Erzeugnisse gemischten Ursprungs

Bei tierischen Erzeugnissen, die nach Neuseeland eingeführt und in zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassenen Betrieben mit neuseeländischen Erzeugnissen gemischt gelagert und verarbeitet wurden (d. h., die Partie ist gemischten Ursprungs), enthalten die Bescheinigungen gemäß Anhang I folgende Erklärung:

‚Das vorstehend beschriebene Enderzeugnis wurde teilweise von Rohmaterial und/oder Erzeugnissen gewonnen, das/die

i)

nach Neuseeland eingeführt wurde(n) aus

Ursprungsland (21)

ii)

und das/die in zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen neuseeländischen Betrieben weiter gelagert, behandelt, verarbeitet, umhüllt und/oder verpackt wurden.

Das Erzeugnis stammte aus einem Drittland (Drittländern) und einem Betrieb (Betrieben), das/der (die) in einem Länder-/Betriebsverzeichnis der Gemeinschaft aufgeführt und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist/sind.

2.   Einfuhrerzeugnisse, die nicht mit Erzeugnissen neuseeländischen Ursprungs gemischt wurden

Bei tierischen Erzeugnisse, die nach Neuseeland eingeführt und in zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Betrieben gelagert und verarbeitet, jedoch nicht mit Erzeugnissen neuseeländischen Ursprungs gemischt wurden, enthalten die Bescheinigungen nach Anhang A folgende Erklärung:

‚Das vorstehend beschriebene Enderzeugnis wurde ausschließlich aus Rohmaterial und/oder Erzeugnissen gewonnen, das/die

i)

nach Neuseeland eingeführt wurden aus

Ursprungsland (22)

ii)

und das/die in zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen neuseeländischen Betrieben weiter gelagert, behandelt, verarbeitet, umhüllt und/oder verpackt wurde(n).

Das Erzeugnis stammte aus einem Drittland (Drittländern) und einem Betrieb (Betrieben), das/der (die) in einem Länder-/Betriebsverzeichnis der Gemeinschaft aufgeführt und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist/sind.

ANHANG VIII

Zusätzliche Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß Anhang V des Beschlusses 97/132/EG des Rates

Die Gesundheitsbescheinigung(en) für die in diesem Anhang aufgelisteten lebenden Tiere und tierischen Erzeugnisse enthält (enthalten) die in der entsprechenden Gesetzgebung vorgesehene Erklärung, wenn sie zur Versendung nach Schweden oder Finnland eingeführt werden:

Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse

Erklärung

Lebendes Geflügel

 

Lebendes Schlachtgeflügel

Anhang A der Entscheidung 95/410/EG des Rates

Zuchtgeflügel

Anhang II der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission

Eintagsküken

Anhang III der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission

Legehennen

Anhang II der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission

Frisches Fleisch: Kalb-, Rind- und Schweinefleisch, ausgenommen Fleisch, das zur Pasteurisierung, zur Sterilisierung oder für eine andere Behandlung gleicher Wirkung bestimmt ist

‚Das frische Fleisch wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission anhand von Proben, die im Herkunftsbetrieb dieses Fleisches entnommen wurden, mikrobiologisch auf Salmonellen untersucht.‘

Frisches Geflügelfleisch

‚Das frische Fleisch wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission anhand von Proben, die im Herkunftsbetrieb dieses Fleisches entnommen wurden, mikrobiologisch auf Salmonellen untersucht.‘

Konsumeier

Verordnung (EG) Nr. 1688/2005


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(3)  Diese Tabelle ist im Zusammenhang mit Anhang V des Abkommens zu lesen, der dem Beschluss 97/132/EG des Rates beigefügt ist, insbesondere hinsichtlich der darin festgelegten Sonderbedingungen.

(4)  Im Falle lebender Tiere.

(5)  Die Form, in der das Erzeugnis eingeführt (angeboten) wird.

(6)  Verweise auf Rechtsvorschriften umfassen auch alle späteren Änderungen eines Rechtsakts.

(7)  Diese Tabelle ist im Zusammenhang mit Anhang V des Abkommens zu lesen, der dem Beschluss 97/132/EG des Rates beigefügt ist, insbesondere hinsichtlich der darin festgelegten Sonderbedingungen.

(8)  Im Falle lebender Tiere.

(9)  Die Form, in der das Erzeugnis eingeführt (angeboten) wird.

(10)  Verweise auf Rechtsvorschriften umfassen auch alle späteren Änderungen eines Rechtsakts.

(11)  Angaben zu Tiergesundheit und öffentlicher Gesundheit können in einer einzigen Bescheinigung zusammengefasst werden.

(12)  Diese Tabelle ist im Zusammenhang mit Anhang V des Abkommens zu lesen, der dem Beschluss 97/132/EG des Rates beigefügt ist, insbesondere hinsichtlich der darin festgelegten Sonderbedingungen.

(13)  Im Falle lebender Tiere.

(14)  Die Form, in der das Erzeugnis eingeführt (angeboten) wird.

(15)  Verweise auf Rechtsvorschriften umfassen auch alle späteren Änderungen eines Rechtsakts.

(16)  Angaben zu Tiergesundheit und öffentlicher Gesundheit können in einer einzigen Bescheinigung zusammengefasst werden.

(17)  Diese Tabelle ist im Zusammenhang mit Anhang V des Abkommens zu lesen, der dem Beschluss 97/132/EG des Rates beigefügt ist, insbesondere hinsichtlich der darin festgelegten Sonderbedingungen.

(18)  Im Falle lebender Tiere.

(19)  Die Form, in der das Erzeugnis eingeführt (angeboten) wird.

(20)  Verweise auf Rechtsvorschriften umfassen auch alle späteren Änderungen eines Rechtsakts.

(21)  Der Name des Ursprungslands ist in Englisch einzusetzen.‘

(22)  Der Name des Ursprungslands ist in Englisch einzusetzen.‘