15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2006

über die Beträge, die für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5370)

(Nur der estnische, der griechische, der lettische, der maltesische und der slowakische Text sind verbindlich)

(2006/776/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (2) wurde festgestellt, welche Mengen Zucker über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Mai 2004 hinausgehen und vom Gemeinschaftsmarkt genommen werden müssen.

(2)

In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 ist die Frist, bis zu der die festgestellte Überschussmenge vom Markt genommen werden muss, auf den 30. November 2005 festgelegt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung weisen die betreffenden Mitgliedstaaten bis spätestens 31. März 2006 nach, dass die Mengen vom Markt genommen wurden.

(3)

Bis zum 31. März 2006 hatte Zypern nachgewiesen, dass 190 Tonnen Zucker, Lettland, dass 1 743 Tonnen Zucker, und die Slowakei, dass 1 797 Tonnen Zucker vom Markt genommen wurden. Deswegen sollten die entsprechenden Überschussmengen dieser Mitgliedstaten verringert werden.

(4)

Für die Menge, für die nicht nachgewiesen worden ist, dass sie vom Markt genommen wurde, sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 bei den Mitgliedstaaten ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit den höchsten Ausfuhrerstattungen, die im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 galten, eingezogen werden. In diesem Zeitraum erreichte die höchste Ausfuhrerstattung den in der Verordnung (EG) Nr. 1038/2004 der Kommission vom 27. Mai 2004 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 28. Teilausschreibung (3) festgesetzten Betrag von 499,5 EUR/Tonne.

(5)

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4) stellen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind, Eigenmittel dar. Deswegen muss der Zeitpunkt der Feststellung der betreffenden Beträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (5) festgelegt werden. Da gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 die Mitgliedstaaten die Zahlungen in vier Tranchen leisten, sind vier verschiedene Feststellungstermine festzulegen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 werden für die in der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 festgestellten Überschussmengen Zucker, für die bis 31. März 2006 nicht in geeigneter Weise nachgewiesen wurde, dass sie vom Markt genommen wurden, bei den einzelnen Mitgliedstaaten die folgenden Beträge eingezogen:

Estland: 45 686 268 EUR,

Zypern: 19 991 489 EUR,

Lettland: 4 418 577 EUR,

Malta: 1 224 774 EUR,

Slowakei: 4 209 786 EUR.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 gelten für die Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaft folgende Termine:

a)

im Hinblick auf den Betrag, der bis 31. Dezember 2006 dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreiben ist, das Datum, an dem diese Entscheidung den betreffenden Mitgliedstaaten bekannt gegeben wird;

b)

im Hinblick auf die Beträge, die bis 31. Dezember 2007, 2008 und 2009 dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreiben sind, der 15. Oktober des jeweiligen Jahres.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Malta und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2005 (ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 190 vom 28.5.2004, S. 25.

(4)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(5)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).