10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. November 2006

zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5281)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/759/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu verringern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (2) ist ein Gemeinschaftsziel zur Verringerung der Prävalenz sämtlicher Salmonellen-Serotypen, die auf der Ebene der Primärproduktion bei Zuchtherden von Gallus gallus für die öffentliche Gesundheit signifikant sind, festgelegt worden.

(3)

Damit dieses Ziel verwirklicht werden kann, haben die Mitgliedstaaten nationale Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus zu erstellen und der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu unterbreiten.

(4)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus vorgelegt.

(5)

Die eingereichten Programme erfüllen die Anforderungen des einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

(6)

Infolgedessen sollten die nationalen Bekämpfungsprogramme genehmigt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten, die im Anhang aufgeführt sind, eingereichten nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen in Zuchtherden von Gallus gallus werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12).

(2)   ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4).


ANHANG

 

Belgien

 

Tschechische Republik

 

Dänemark

 

Deutschland

 

Estland

 

Griechenland

 

Spanien

 

Frankreich

 

Irland

 

Italien

 

Zypern

 

Lettland

 

Litauen

 

Ungarn

 

Niederlande

 

Österreich

 

Polen

 

Portugal

 

Slowenien

 

Slowakei

 

Finnland

 

Schweden

 

Vereinigtes Königreich