7.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/194


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2006

über die staatliche Beihilfe der Niederlande zugunsten von AZ und AZ Vastgoed BV

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 80)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/743/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 a),

nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen vorzutragen (1) und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit den am 26. Juni 2002 und 6. Februar 2003 eingetragenen Schreiben gingen bei der Kommission Beschwerden betreffend die Durchführung einer staatlichen Beihilfe der Niederlande zugunsten des Fußballvereins AZ Alkmaar ein. Im Laufe der ersten Untersuchung dieser Beschwerden wurden der Kommission zusätzliche Informationen sowohl von den Beschwerdeführern als auch den niederländischen Behörden vorgelegt.

(2)

Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 teilte die Kommission den niederländischen Behörden mit, dass sie beschlossen hat, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EGV in Bezug auf diese Beihilfe einzuleiten. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Darin wurden alle Interessierten aufgefordert, ihre Bemerkungen abzugeben.

(3)

Den niederländischen Behörden wurde auf Antrag eine Verlängerung der Frist zur Vorlage ihrer Bemerkungen eingeräumt. Diese erwiderten auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens mit den am 29. Oktober und 5. November 2003 eingetragenen Schreiben.

(4)

Im Dezember 2003 gingen bei der Kommission mehrere Schreiben mit Bemerkungen von interessierten Dritten ein. Diese legten zusätzliche Bemerkungen mit den am 9. Februar, 6. April und 6. Oktober 2004 eingetragenen Schreiben vor.

(5)

Im Frühjahr 2004 erhielt die Kommission Informationen darüber, dass die Stadt Alkmaar die Absicht hatte, die Vereinbarung mit AZ und AZ Vastgoed neu auszuhandeln. Die Kommission ersuchte die niederländischen Behörden um zusätzliche Informationen mit Schreiben vom 3. Juni 2004, das mit Schreiben vom 5. Juli 2004 beantwortet wurde. Darin wurde bestätigt, dass die Stadt Alkmaar, AZ und AZ Vastgoed beabsichtigten, eine neue Vereinbarung einzugehen. Aufgrund einer vom Gerechtshof Amsterdam angeordneten Aussetzung konnte die ursprüngliche Vereinbarung nicht durchgeführt werden (3). Mit dem am 5. November 2004 eingetragenen Schreiben erteilten die niederländischen Behörden zusätzliche Auskünfte und bestätigten, dass zwischen den Parteien eine neue Vereinbarung geschlossen und die vorangehende Vereinbarung gelöst worden war.

II.   DER VORGANG

(6)

Am 7. Dezember 2001 schloss die Stadt Alkmaar einen Vertrag mit der Stichting AZ und AZ Vastgoed BV (nachstehend AZ bzw. AZ Vastgoed) über einen neuen Standort für ein Fußballstadion. Der Vertrag zwischen der Stadt und AZ sowie AZ Vastgoed umfasste vier Transaktionen betreffend den Verkauf verschiedener Grundstücke.

(7)

Gemäß den niederländischen Behörden wurden zwei Grundstücke an AZ und AZ Vastgoed für den Bau eines neuen Stadions, von Bürogebäuden und eines Parkhauses verkauft. Die Stadt verkaufte an AZ das Grundstück, auf dem das gegenwärtige Stadion steht. AZ und AZ Vastgoed sollten das alte Stadion abreißen, das Gelände erschließen und 150 Wohnungen bauen. Außerdem wurde ein Grundstück an AZ für den Bau von Trainingsanlagen verkauft. Der Kaufvertrag erlegte den Grundstückserwerbern Verpflichtungen auf, wonach bestimmte Infrastrukturen von AZ und AZ Vastgoed zu entwickeln und instandzuhalten waren.

(8)

Im Juli 2003 beschloss die Kommission, ein Verfahren einzuleiten, weil sie Zweifel hatte, dass die möglicherweise AZ und AZ Vastgoed gewährten Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV mit dem EG-Vertrag zu vereinbaren waren.

(9)

Nach der Aussetzung der Durchführung des Vertrages im April 2004 durch den Gerechtshof Amsterdam wurden die Grundstücke nach dem Vertrag vom 7. Dezember 2001 nicht übertragen.

(10)

Im November 2004 teilten die niederländischen Behörden der Kommission mit, dass der am 7. Dezember 2001 zwischen der Stadt Alkmaar und AZ sowie AZ Vastgoed geschlossene Vertrag aufgelöst worden ist.

(11)

Laut niederländischen Behörden wurden neue Verhandlungen geführt, und die Grundstücke von unabhängigen Gutachtern gemäß der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Grundstücken oder Bauten durch die öffentliche Hand bewertet (4). Nach der Bewertung wurde zwischen der Stadt Alkmaar und Egedi BV (dem Rechtsnachfolger von AZ Vastgoed) ein neuer Vertrag geschlossen.

(12)

Damit wurde der Vertrag, der Gegenstand der Untersuchung war, gelöst. Das förmliche Untersuchungsverfahren wurde gegenstandslos und ist deshalb einzustellen.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(13)

Nachdem der Vertrag, der Gegenstand des förmlichen Untersuchungsverfahrens war, gelöst wurde, ist die Untersuchung gegenstandslos geworden.

(14)

Das förmliche Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGV betreffend den erwähnten Vertrag zwischen der Stadt Alkmaar einerseits und AZ sowie AZ Vastgoed, andererseits ist einzustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGV, das am 23. Juli 2003 gegen AZ und AZ Vastgoed BV eröffnet wurde, wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2006.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 266, vom 5.11.2003, S. 8.

(2)  ABl. C 266, vom 5.11.2003, S. 8.

(3)  Gerechtshof Amsterdam vom 1.4.2004, LJN: AO6912, 206/03 KG (www.rechtspraak.nl).

(4)  ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.