16.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. September 2006

zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

(2006/683/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 2006 hervorgehoben, dass es zur Steigerung des Vertrauens der Bürger in die Europäische Union wichtig ist, den Bürgern zu ermöglichen, aus erster Hand einen Einblick in die Tätigkeiten der Europäischen Union zu erlangen, insbesondere durch mehr Offenheit und Transparenz. Entsprechend der Vereinbarung des Europäischen Rates und unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Effizienz der Arbeit des Rates zu gewährleisten, sollte die Arbeit des Rates stärker ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt werden, insbesondere wenn der Rat über Rechtsetzungsakte berät, die unter das Mitentscheidungsverfahren fallen. Ferner sollten Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen werden, die technischen Möglichkeiten der Übertragung der öffentlichen Beratungen und Aussprachen des Rates in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union — insbesondere über das Internet — wesentlich stärker zu nutzen.

Der Rat wird die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen im Dezember 2006 überprüfen, um festzustellen, wie sie sich auf die Effizienz der Arbeit des Rates auswirken.

(2)

Ferner ist es angezeigt, die Arbeitsplanung der Tätigkeiten des Rates zu rationalisieren. So sollte das derzeitige durch ein neues System ersetzt werden, das auf einem Achtzehnmonatsprogramm beruht, welches dem Rat von den drei in diesem Zeitraum amtierenden Vorsitzen zur Billigung vorgelegt wird.

(3)

Im Interesse einer Verbesserung des schriftlichen Verfahrens und der zügigeren Annahme von Antworten des Rates auf Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, von Beschlüssen zur Ernennung von Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen und von Beschlüssen, andere Organe und Einrichtungen zu konsultieren, sollten schließlich die Bestimmungen über das schriftliche Verfahren geändert und klarer gefasst werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Rates vom 22. März 2004 (1) erhält folgende Fassung:

GESCHÄFTSORDNUNG DES RATES

Artikel 1

Einberufung und Tagungsorte

(1)   Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen (2).

(2)   Der Vorsitz teilt, gegebenenfalls nach Konsultierung des vorhergehenden und des folgenden Vorsitzes, sieben Monate vor dem Tag der Aufnahme seiner Tätigkeit die Termine mit, die er für die Tagungen vorsieht, zu denen der Rat zusammentreten muss, um seine Aufgabe als Gesetzgeber zu erfüllen oder operative Entscheidungen zu treffen.

(3)   Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab (3).

Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann der Rat oder der Ausschuss der Ständigen Vertreter (im Folgenden als ‚AStV‘ bezeichnet) einstimmig beschließen, dass eine Tagung des Rates an einem anderen Ort abgehalten wird.

Artikel 2

Zusammensetzungen des Rates, Rolle des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ und Arbeitsplanung

(1)   Der Rat kann — je nach behandeltem Sachgebiet — in verschiedener Zusammensetzung zusammentreten. Der gemäß Absatz 2 Buchstabe a einberufene Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ legt die in Anhang I enthaltene Liste dieser Zusammensetzungen fest.

(2)   Der Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ befasst sich mit den beiden folgenden Haupttätigkeitsbereichen, für die er gesonderte Tagungen mit getrennten Tagesordnungen und eventuell zu unterschiedlichen Terminen abhält:

a)

Vor- und Nachbereitung der Tagungen des Europäischen Rates, einschließlich der erforderlichen Koordinierung der Vorarbeiten, Gesamtkoordinierung der Politiken, institutionelle und administrative Fragen, Querschnittsthemen mit Bezug zu mehreren Politikbereichen der Europäischen Union sowie alle sonstigen Themen, mit denen er vom Europäischen Rat befasst wurde, unter Berücksichtigung der Verfahrensregeln der Wirtschafts- und Währungsunion;

b)

Durchführung sämtlicher außenpolitischer Maßnahmen der Europäischen Union, und zwar Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Außenhandel sowie Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

(3)   Zur Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates geht der nach Absatz 2 Buchstabe a einberufene Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ wie folgt vor:

a)

Er erstellt auf Vorschlag des Vorsitzes mindestens vier Wochen vor der Tagung des Europäischen Rates eine erläuterte Tagesordnung;

b)

er tritt am Vortag der Tagung des Europäischen Rates zu einer letzten Vorbereitungstagung zusammen und billigt die Tagesordnung.

Die Beiträge der anderen Ratsformationen zu den Beratungen des Europäischen Rates werden dem nach Absatz 2 Buchstabe a einberufenen Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ spätestens zwei Wochen vor der Tagung des Europäischen Rates übermittelt.

Außer aus zwingendem und unvorhergesehenem Anlass, z. B. im Zusammenhang mit dem internationalen Tagesgeschehen, wird zwischen der nach Unterabsatz 1 Buchstabe b einberufenen letzten Vorbereitungstagung und der Tagung des Europäischen Rates keine sonstige Rats- oder Ausschusstagung mehr abgehalten.

Die zur praktischen Organisation der Arbeiten des Europäischen Rates erforderlichen Maßnahmen werden vom Vorsitz in Absprache mit dem Generalsekretariat gemäß den vom Europäischen Rat selbst vereinbarten Regeln getroffen.

(4)   Alle 18 Monate erstellen die drei künftig amtierenden Vorsitze in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und nach entsprechenden Konsultationen den Entwurf eines Programms für die Tätigkeiten des Rates in diesem Zeitraum. Die drei Vorsitze legen das Programm spätestens einen Monat vor dem betreffenden Zeitraum gemeinsam vor, damit es von dem nach Absatz 2 Buchstabe a (4) einberufenen Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ gebilligt werden kann.

(5)   Der neue Vorsitz erstellt indikative vorläufige Tagesordnungen für die im kommenden Halbjahr vorgesehenen Tagungen des Rates unter Angabe der geplanten Rechtsetzungsschritte und operativen Entscheidungen. Diese indikativen vorläufigen Tagesordnungen erstellt er spätestens eine Woche vor dem Beginn seiner Amtszeit auf der Grundlage des operativen Achtzehnmonatsprogramms des Rates und in Absprache mit der Kommission. Erforderlichenfalls können über die zuvor geplanten Tagungen des Rates hinaus zusätzliche Tagungen des Rates vorgesehen werden.

Entsprechende indikative vorläufige Tagesordnungen für die Tagungen des Rates in dem auf das in Unterabsatz 1 genannte Halbjahr folgende Halbjahr erstellt der betreffende Vorsitz in Absprache mit der Kommission und dem nächsten Vorsitz spätestens eine Woche vor Beginn seiner Amtszeit.

Erweist sich während einer Halbjahresperiode eine für diese Zeit geplante Tagung als nicht länger gerechtfertigt, so beruft der Vorsitz sie nicht ein.

Artikel 3 (5)

Tagesordnung

(1)   Unter Berücksichtigung des Achtzehnmonatsprogramms des Rates stellt der Präsident die vorläufige Tagesordnung jeder Tagung auf. Diese wird den anderen Ratsmitgliedern und der Kommission spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Tagung übersandt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag eines Ratsmitglieds oder der Kommission und gegebenenfalls die hierauf bezüglichen Unterlagen dem Generalsekretariat spätestens sechzehn Tage vor Beginn der betreffenden Tagung zugegangen sind. In der vorläufigen Tagesordnung ist ferner durch ein Sternchen vermerkt, über welche Punkte der Vorsitz, ein Ratsmitglied oder die Kommission eine Abstimmung verlangen können. Ein solcher Vermerk erfolgt, wenn alle Verfahrensvorschriften der Verträge erfüllt sind.

(3)   Die Punkte, die die Annahme eines Rechtsetzungsaktes oder eines gemeinsamen Standpunktes in Bezug auf einen Vorschlag für Rechtsvorschriften oder einen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden als ‚EU-Vertrag‘ bezeichnet) anzunehmenden Vorschlag für eine Maßnahme betreffen, werden erst dann im Hinblick auf einen Beschluss auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, wenn der in Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehene Zeitraum von sechs Wochen abgelaufen ist.

Der Rat kann einstimmig von dem Zeitraum von sechs Wochen abweichen, wenn die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes ein dringender Ausnahmefall im Sinne von Nummer 3 des genannten Protokolls ist.

(4)   In die vorläufige Tagesordnung können nur die Punkte aufgenommen werden, für welche die Unterlagen den Ratsmitgliedern und der Kommission spätestens am Tage der Übersendung dieser Tagesordnung übermittelt werden.

(5)   Das Generalsekretariat teilt den Ratsmitgliedern und der Kommission die Aufnahmeanträge und die hierauf bezüglichen Unterlagen mit, für welche die vorstehend vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten worden sind.

Sofern nicht aus Dringlichkeitsgründen etwas anderes erforderlich ist und unbeschadet des Absatzes 2 werden Punkte, welche die Gesetzgebungstätigkeit im Sinne von Artikel 7 betreffen und deren Prüfung durch den AStV bis zum Ende der Woche, die der Woche vor der Tagung des Rates vorangeht, nicht abgeschlossen ist, vom Vorsitz von der vorläufigen Tagesordnung abgesetzt.

(6)   Die vorläufige Tagesordnung besteht aus einem Teil A und einem Teil B. In Teil A werden die Punkte aufgenommen, die der Rat ohne Aussprache annehmen kann; dies schließt nicht aus, dass ein Ratsmitglied oder die Kommission bei der Annahme dieser Punkte Meinungen äußert und Erklärungen in das Ratsprotokoll aufnehmen lässt.

(7)   Der Rat setzt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung fest. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Zu den dieserart aufgenommenen Punkten kann eine Abstimmung erfolgen, wenn alle Verfahrensvorschriften der Verträge erfüllt sind.

(8)   Könnte eine Stellungnahme zu einem A-Punkt jedoch zu einer erneuten Aussprache führen oder stellt ein Ratsmitglied oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so wird der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt, es sei denn, dass der Rat anders entscheidet.

(9)   Bei jedem Antrag auf Aufnahme eines Punktes unter ‚Sonstiges‘ ist ein erläuterndes Dokument vorzulegen.

Artikel 4

Vertretung eines Ratsmitglieds

Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Übertragung des Stimmrechts gemäß Artikel 11 kann ein Ratsmitglied sich vertreten lassen, wenn es verhindert ist, an einer Tagung teilzunehmen.

Artikel 5

Tagungen

(1)   Außer in den in Artikel 8 genannten Fällen sind die Tagungen des Rates nicht öffentlich.

(2)   Die Kommission ist zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen. Dies gilt auch für die Europäische Zentralbank in den Fällen, in denen diese ihr Initiativrecht wahrnimmt. Der Rat kann jedoch beschließen, in Abwesenheit der Kommission oder der Europäischen Zentralbank zu beraten.

(3)   Die Mitglieder des Rates und der Kommission können zu ihrer Unterstützung Beamte hinzuziehen. Name und Dienststellung dieser Beamten werden dem Generalsekretariat zuvor mitgeteilt. Der Rat kann eine Höchstzahl von Personen je Delegation festlegen, die einschließlich der Ratsmitglieder gleichzeitig im Sitzungssaal des Rates anwesend sein dürfen.

(4)   Für den Zugang zu den Tagungen des Rates ist die Vorlage eines vom Generalsekretariat ausgestellten Einlassscheins erforderlich.

Artikel 6

Geheimhaltungspflicht und Vorlage von Dokumenten vor Gericht

(1)   Unbeschadet der Artikel 8 und 9 sowie der Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten unterliegen die Beratungen des Rates der Geheimhaltungspflicht, es sei denn, dass der Rat anders entscheidet.

(2)   Der Rat oder der AStV kann die Vorlage einer Kopie oder eines Auszugs der Ratsdokumente vor Gericht genehmigen, wenn diese nicht gemäß den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Artikel 7

Fälle, in denen der Rat als Gesetzgeber tätig wird

Der Rat wird als Gesetzgeber im Sinne des Artikels 207 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags tätig, wenn er auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge im Wege von Verordnungen, Richtlinien, Rahmenbeschlüssen oder Entscheidungen und Beschlüssen Vorschriften erlässt, die in den Mitgliedstaaten oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind; ausgenommen sind hierbei Entscheidungsprozesse, die zum Erlass von internen Maßnahmen, von Verwaltungsakten oder Haushaltsmaßnahmen, von Rechtsakten betreffend die interinstitutionellen oder die internationalen Beziehungen oder von nicht bindenden Rechtsakten wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen führen.

Werden dem Rat Gesetzgebungsvorschläge oder -initiativen unterbreitet, so nimmt der Rat davon Abstand, Akte anzunehmen, die in den Verträgen nicht vorgesehen sind, beispielsweise Entschließungen, Schlussfolgerungen oder andere als die in Artikel 9 genannten Erklärungen.

Artikel 8

Öffentliche Beratungen des Rates und öffentliche Aussprachen

(1)   Die Beratungen des Rates über gemäß dem Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 des EG-Vertrags zu erlassende Rechtsetzungsakte sind nach Maßgabe des Folgenden öffentlich:

a)

Etwaige Ausführungen der Kommission zu ihren Rechtsetzungsvorschlägen und die anschließenden Beratungen im Rat sind öffentlich;

b)

die Abstimmung über Rechtsetzungsakte sowie die ihr vorausgehenden letzten Beratungen des Rates und die Erklärungen zur Stimmabgabe sind öffentlich;

c)

alle weiteren Beratungen des Rates über diese Art von Rechtsetzungsakten sind öffentlich, sofern der Rat oder der AStV fallweise in Bezug auf bestimmte Beratungen nicht etwas anderes beschließt.

(2)   Die ersten Beratungen des Rates über wichtige neue Rechtsetzungsvorschläge, die nicht unter das Mitentscheidungsverfahren fallen, sind öffentlich. Der Vorsitz legt fest, welche neuen Rechtsetzungsvorschläge wichtig sind; der Rat oder der AStV können gegebenenfalls etwas anderes beschließen. Der Vorsitz kann fallweise entscheiden, dass die anschließenden Beratungen des Rates über einen bestimmten Rechtsetzungsakt für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, sofern der Rat oder der AStV nicht etwas anderes beschließt.

(3)   Auf einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss des Rates oder des AStV führt der Rat öffentliche Aussprachen über wichtige Fragen, welche die Interessen der Europäischen Union und ihrer Bürger berühren.

Es obliegt dem Vorsitz, den Ratsmitgliedern oder der Kommission, spezifische Fragen oder Themen für solche Aussprachen vorzuschlagen, wobei sie berücksichtigen, welche Bedeutung der Beratungsgegenstand hat und von welchem Interesse er für die Bürger ist.

(4)   Der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a einberufene Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ führt eine öffentliche Orientierungsaussprache über das Achtzehnmonatsprogramm des Rates. Orientierungsaussprachen in anderen Zusammensetzungen des Rates über ihre Prioritäten sind ebenfalls öffentlich. Die Vorstellung des Fünfjahresprogramms der Kommission, ihres Jahresarbeitsprogramms und ihrer jährlichen Strategieplanung sowie die daran anschließende Aussprache sind öffentlich.

(5)   Sobald die vorläufige Tagesordnung gemäß Artikel 3 übersandt worden ist,

a)

werden die Punkte auf der Tagesordnung des Rates, die gemäß den Absätzen 1 und 2 der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit den Worten ‚öffentliche Beratung‘ gekennzeichnet;

b)

werden die Punkte auf der Tagesordnung des Rates, die gemäß den Absätzen 3 und 4 der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit den Worten ‚öffentliche Aussprache‘ gekennzeichnet.

Die Öffentlichkeit der Beratungen und öffentlichen Aussprachen des Rates im Sinne dieses Artikels wird durch eine öffentliche audiovisuelle Übertragung sichergestellt, insbesondere in einen ‚Mithörsaal‘ und durch die Übertragung in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union per Video-Stream. Eine Aufzeichnung verbleibt mindestens einen Monat lang auf der Website des Rates. Die Abstimmungsergebnisse werden visuell angezeigt.

Das Generalsekretariat informiert die Öffentlichkeit so weit wie möglich rechtzeitig über Tag und voraussichtliche Uhrzeit der audiovisuellen Übertragung und trifft die praktischen Vorkehrungen zur korrekten Anwendung dieses Artikels.

Artikel 9

Öffentlichkeit der Abstimmungen, Erklärungen zur Stimmabgabe und Protokolle

(1)   Wenn der Rat über die Fälle hinaus, in denen seine Beratungen nach Artikel 8 Absatz 1 öffentlich sind, als Gesetzgeber im Sinne des Artikels 7 tätig wird, so werden die Abstimmungsergebnisse und die Erklärungen der Ratsmitglieder zur Stimmabgabe sowie die Erklärungen zum Ratsprotokoll und die im Ratsprotokoll enthaltenen und die Verabschiedung von Rechtsetzungsakten betreffenden Punkte öffentlich zugänglich gemacht.

Dieselbe Regel gilt für

a)

die Abstimmungsergebnisse und die Erklärungen zur Stimmabgabe sowie die Erklärungen für das Ratsprotokoll und die im Ratsprotokoll enthaltenen und die Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts gemäß Artikel 251 oder Artikel 252 des EG-Vertrags betreffenden Punkte;

b)

die Stimmabgabe und die Stimmabgabeerklärungen der Ratsmitglieder oder ihrer Vertreter in dem gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags eingesetzten Vermittlungsausschusses sowie die Erklärungen für das Ratsprotokoll und die im Ratsprotokoll enthaltenen und die Sitzung des Vermittlungsausschusses betreffenden Punkte;

c)

die Abstimmungsergebnisse und die Erklärungen zur Stimmabgabe sowie die Erklärungen für das Ratsprotokoll und die im Ratsprotokoll enthaltenen und die Annahme eines Übereinkommens auf der Grundlage von Titel VI des EU-Vertrags betreffenden Punkte.

(2)   Die Abstimmungsergebnisse werden ferner öffentlich zugänglich gemacht,

a)

wenn der Rat im Rahmen des Titels V des EU-Vertrags handelt, nach einstimmigem Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder;

b)

wenn der Rat einen gemeinsamen Standpunkt im Sinne des Titels VI des EU-Vertrags festlegt, nach einstimmigem Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder;

c)

in den anderen Fällen nach Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder.

In den Fällen, in denen die Abstimmungsergebnisse des Rates gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c öffentlich zugänglich gemacht werden, können auf Antrag der betroffenen Ratsmitglieder auch die bei der Abstimmung abgegebenen Erklärungen zur Stimmabgabe im Einklang mit dieser Geschäftsordnung und unter Wahrung der Rechtssicherheit und der Interessen des Rates veröffentlicht werden.

Die in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen und diejenigen Punkte dieses Protokolls, die die Annahme der Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c betreffen, werden durch Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder veröffentlicht.

(3)   Außer in den Fällen, in denen die Beratungen des Rates gemäß Artikel 8 öffentlich sind, werden die Abstimmungsergebnisse bei Entscheidungsprozessen, die zu Probeabstimmungen oder zur Annahme vorbereitender Rechtsakte führen, nicht öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 10

Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates

Die besonderen Bestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 11

Modalitäten der Abstimmung und Beschlussfähigkeit

(1)   Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung seines Präsidenten.

Der Präsident ist ferner verpflichtet, auf Veranlassung eines Ratsmitglieds oder der Kommission ein Abstimmungsverfahren einzuleiten, sofern sich die Mehrheit der Mitglieder des Rates dafür ausspricht.

(2)   Die Ratsmitglieder stimmen in der gemäß Artikel 203 des EG-Vertrags und Artikel 116 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden als ‚Euratom-Vertrag‘ bezeichnet) festgelegten Reihenfolge der Mitgliedstaaten ab, beginnend mit dem Mitglied, das nach dieser Reihenfolge auf das den Vorsitz führende Mitglied folgt.

(3)   Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen (6).

(4)   Für eine Abstimmung im Rat ist die Anwesenheit der Mehrheit der gemäß den Verträgen stimmberechtigten Ratsmitglieder erforderlich. Bei der Abstimmung vergewissert sich der Präsident mit Unterstützung des Generalsekretariats, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

(5)   Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so wird auf Ersuchen eines Ratsmitglieds überprüft, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III Artikel 1 mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Europäischen Union repräsentieren.

Artikel 12

Gewöhnliches schriftliches Verfahren und Verfahren der stillschweigenden Zustimmung

(1)   Rechtsakte des Rates über eine dringende Angelegenheit können durch schriftliche Abstimmung angenommen werden, wenn der Rat oder der AStV die Anwendung dieses Verfahrens einstimmig beschließt. Der Präsident kann unter besonderen Umständen ebenfalls vorschlagen, dieses Verfahren anzuwenden; in diesem Fall kann die schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn sich alle Mitgliedstaaten mit diesem Verfahren einverstanden erklären.

Die Zustimmung der Kommission zum schriftlichen Verfahren ist erforderlich, wenn die schriftliche Abstimmung einen Gegenstand betrifft, mit dem die Kommission den Rat befasst hat.

Das Generalsekretariat erstellt allmonatlich ein Verzeichnis der im schriftlichen Verfahren erlassenen Rechtsakte.

(2)   Auf Veranlassung des Vorsitzes kann der Rat in folgenden Fällen im Wege des vereinfachten schriftlichen Verfahrens (‚Verfahren der stillschweigenden Zustimmung‘) tätig werden:

a)

zur Annahme einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage oder gegebenenfalls auf eine mündliche Anfrage, die dem Rat von einem Mitglied des Europäischen Parlaments gestellt wurde, nach Prüfung des Antwortentwurfs durch den AStV (7);

b)

zur Ernennung von Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen, nach Prüfung des Beschlussentwurfs durch den AStV;

c)

bei Beschlüssen, andere Organe oder Einrichtungen zu konsultieren, wenn die Verträge eine solche Konsultation vorsehen;

d)

zur Durchführung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik über das ‚COREU‘-Netz (‚COREU-Verfahren der stillschweigenden Zustimmung‘) (8).

In diesem Fall gilt der betreffende Text nach Ablauf der vom Vorsitz entsprechend der Dringlichkeit der Angelegenheit festgesetzten Frist als angenommen, wenn kein Ratsmitglied einen Einwand erhebt.

(3)   Das Generalsekretariat stellt den Abschluss der schriftlichen Verfahren fest.

Artikel 13

Protokoll

(1)   Über jede Tagung wird ein Protokoll angefertigt; dieses wird, nachdem es gebilligt ist, vom Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend ‚Generalsekretär‘ genannt) oder dem Stellvertretenden Generalsekretär unterzeichnet. Diese können ihre Unterzeichnungsbefugnis an Generaldirektoren des Generalsekretariats delegieren.

Im Protokoll wird in der Regel zu jedem Punkt der Tagesordnung Folgendes verzeichnet:

die dem Rat vorgelegten Schriftstücke;

die gefassten Beschlüsse oder die Schlussfolgerungen, zu denen der Rat gelangt ist;

die vom Rat abgegebenen Erklärungen und die Erklärungen, deren Aufnahme von einem Ratsmitglied oder von der Kommission beantragt worden ist.

(2)   Der Entwurf des Protokolls wird vom Generalsekretariat binnen fünfzehn Tagen erstellt und dem Rat oder dem AStV zur Genehmigung vorgelegt.

(3)   Jedes Ratsmitglied oder die Kommission kann vor der Genehmigung des Protokolls beantragen, dass darin ein bestimmter Punkt der Tagesordnung ausführlicher behandelt wird. Dahin gehende Anträge können im AStV gestellt werden.

Artikel 14

Beratungen und Beschlüsse auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen

(1)   Der Rat berät und beschließt nur auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen, die in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen vorliegen, es sei denn, dass er aus Dringlichkeitsgründen einstimmig anders entscheidet.

(2)   Jedes Ratsmitglied kann gegen die Beratung Einspruch erheben, wenn der Wortlaut etwaiger Änderungsvorschläge nicht in denjenigen der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst ist, die von ihm bezeichnet werden.

Artikel 15

Unterzeichnung der Rechtsakte

Der Wortlaut der gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen sowie der vom Rat angenommenen Rechtsakte wird von dem zum Zeitpunkt ihrer Annahme amtierenden Präsidenten und vom Generalsekretär oder vom Stellvertretenden Generalsekretär unterzeichnet. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär können ihre Unterzeichnungsbefugnis an Generaldirektoren des Generalsekretariats delegieren.

Artikel 16 (9)

Mangelnde Abstimmungsbefugnis

Bei der Anwendung dieser Geschäftsordnung sind unter Berücksichtigung von Anhang IV die Fälle gebührend zu berücksichtigen, in denen ein oder mehrere Ratsmitglieder gemäß den Verträgen nicht an der Abstimmung teilnehmen können.

Artikel 17

Veröffentlichung der Rechtsakte im Amtsblatt

(1)   Im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden als ‚Amtsblatt‘ bezeichnet) wird auf Veranlassung des Generalsekretärs oder des Stellvertretenden Generalsekretärs Folgendes veröffentlicht:

a)

Rechtsetzungsakte im Sinne von Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags;

b)

Rechtsetzungsakte im Sinne von Artikel 163 Absatz 1 des Euratom-Vertrags;

c)

gemeinsame Standpunkte, die der Rat nach den Verfahren der Artikel 251 und 252 des EG-Vertrags festgelegt hat, einschließlich ihrer Begründung;

d)

Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

e)

vom Rat aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags ausgearbeitete Übereinkommen.

Das Inkrafttreten dieser Übereinkommen wird im Amtsblatt bekannt gegeben;

f)

zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 293 des EG-Vertrags unterzeichnete Vereinbarungen.

Das Inkrafttreten dieser Vereinbarungen wird im Amtsblatt bekannt gegeben;

g)

von der Gemeinschaft geschlossene internationale Übereinkünfte.

Das Inkrafttreten dieser Übereinkünfte wird im Amtsblatt bekannt gegeben;

h)

gemäß Artikel 24 des EU-Vertrags geschlossene Übereinkünfte, sofern der Rat nicht aufgrund der Artikel 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10) etwas anderes beschließt.

Das Inkrafttreten dieser Übereinkünfte wird im Amtsblatt bekannt gegeben.

(2)   Sofern der Rat oder der AStV nichts anderes beschließt, wird Folgendes auf Veranlassung des Generalsekretärs oder des Stellvertretenden Generalsekretärs im Amtsblatt veröffentlicht:

a)

dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags unterbreitete Initiativen;

b)

dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags unterbreitete Initiativen;

c)

gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

d)

Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen, Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.

(3)   Der Rat oder der AStV entscheidet von Fall zu Fall einstimmig, ob auf Veranlassung des Generalsekretärs oder des Stellvertretenden Generalsekretärs gemeinsame Strategien, gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 12 des EU-Vertrags im Amtsblatt zu veröffentlichen sind.

(4)   Der Rat oder der AStV entscheidet von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der etwaigen Veröffentlichung des Basisrechtsaktes, ob Folgendes auf Veranlassung des Generalsekretärs oder des Stellvertretenden Generalsekretärs im Amtsblatt zu veröffentlichen ist:

a)

Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Aktionen im Sinne des Artikels 12 des EU-Vertrags;

b)

gemeinsame Aktionen, gemeinsame Standpunkte und alle anderen Beschlüsse auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie, wie dies in Artikel 23 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EU-Vertrags vorgesehen ist;

c)

etwaige Maßnahmen zur Durchführung von Beschlüssen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags sowie etwaige Maßnahmen zur Durchführung von Übereinkommen, die vom Rat gemäß Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags ausgearbeitet werden;

d)

sonstige Rechtsakte wie Beschlüsse oder Entschließungen.

(5)   Wird im Rahmen eines zwischen den Gemeinschaften und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommens ein Organ mit Beschlussfassungsbefugnis eingesetzt, so entscheidet der Rat zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens, ob die Beschlüsse dieses Organs im Amtsblatt zu veröffentlichen sind.

Artikel 18

Notifikation der Rechtsakte

(1)   Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen, und Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, vom Generalsekretär, dem Stellvertretenden Generalsekretär oder einem in ihrem Namen handelnden Generaldirektor notifiziert.

(2)   Folgende Rechtsakte werden, wenn sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden, denjenigen, für die sie bestimmt sind, von dem Generalsekretär, dem Stellvertretenden Generalsekretär oder einem in ihrem Namen handelnden Generaldirektor notifiziert:

a)

Empfehlungen;

b)

gemeinsame Strategien, gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 12 des EU-Vertrags;

c)

gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

d)

Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsakten, die auf der Grundlage der Artikel 12 und 34 des EU-Vertrags angenommen werden.

(3)   Der Generalsekretär, der Stellvertretende Generalsekretär oder ein in ihrem Namen handelnder Generaldirektor übermittelt den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission Ausfertigungen der Richtlinien des Rates, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen, sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des Rates.

Artikel 19 (11)

AStV, Ausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Dem AStV obliegt es, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufgaben auszuführen. Er achtet in jedem Falle (12) auf die Kohärenz der Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union wie auch darauf, dass Folgendes beachtet wird:

a)

die Grundsätze der Legalität, der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Begründungspflicht bei Rechtsakten;

b)

die Vorschriften über die Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Union;

c)

die Haushaltsbestimmungen;

d)

Verfahrensregeln, Transparenz und redaktionelle Qualität.

(2)   Alle Punkte auf der Tagesordnung einer Ratstagung werden vom AStV, sofern dieser nichts anderes beschließt, einer vorherigen Prüfung unterzogen. Der AStV bemüht sich, auf seiner Ebene Einvernehmen zu erzielen, so dass er den betreffenden Text dem Rat zur Annahme unterbreiten kann. Er sorgt dafür, dass die Dossiers dem Rat in angemessener Form vorgelegt werden, und legt dem Rat gegebenenfalls Leitlinien, Optionen oder Lösungsvorschläge vor. Im Falle der Dringlichkeit kann der Rat einstimmig beschließen, dass er ohne diese vorherige Prüfung berät.

(3)   Vom AStV oder mit Zustimmung des AStV können Ausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden, um zuvor bestimmte vorbereitende Arbeiten oder Untersuchungen durchzuführen.

Das Generalsekretariat bringt das Verzeichnis der Vorbereitungsgremien auf den neuesten Stand und macht es öffentlich zugänglich. Nur die in diesem Verzeichnis aufgeführten Ausschüsse und Arbeitsgruppen dürfen als Vorbereitungsgremien des Rates zusammentreten.

(4)   Den Vorsitz im AStV führt nach Maßgabe der Punkte, die auf seiner Tagesordnung stehen, der Ständige Vertreter oder der Stellvertreter des Ständigen Vertreters desjenigen Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat wahrnimmt. Ein Delegierter dieses Mitgliedstaates nimmt auch den Vorsitz der in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse wahr, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Dasselbe gilt, sofern der AStV nichts anderes beschließt, für die in Absatz 3 genannten Ausschüsse und Arbeitsgruppen.

(5)   Bei der Vorbereitung der Tagungen des Rates in den Zusammensetzungen, in denen er einmal je Halbjahr im ersten Quartal zusammentritt, wird der Vorsitz in den Ausschüssen, mit Ausnahme des AStV, und in den Arbeitsgruppen, die im Halbjahr davor zusammentreten, von einem Delegierten desjenigen Mitgliedstaates geführt, der den Vorsitz auf den genannten Tagungen des Rates wahrzunehmen hat.

(6)   Soll ein Dossier im Wesentlichen innerhalb eines bestimmten Halbjahres behandelt werden, so kann der Vertreter des Mitgliedstaats, der in diesem Halbjahr den Vorsitz führen wird, bereits im vorausgehenden Halbjahr in Sitzungen von anderen Ausschüssen als dem AStV und in Sitzungen von Gruppen den Vorsitz führen, wenn sie dieses Dossier erörtern. Über die praktische Durchführung dieses Absatzes treffen die beiden betreffenden Vorsitze eine Vereinbarung.

In dem besonderen Falle der Prüfung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften für ein bestimmtes Haushaltsjahr führt ein Vertreter des Mitgliedstaats, der im Rat den Vorsitz während des dem betreffenden Haushaltsjahr vorangehenden Halbjahres innehaben wird, in Sitzungen von anderen Vorbereitungsgremien des Rates als dem AStV, die die Tagesordnungspunkte des Rates im Zusammenhang mit der Prüfung des Haushaltsplans vorzubereiten haben, den Vorsitz. Dasselbe gilt mit Zustimmung des anderen Vorsitzes für den Vorsitz in Sitzungen des Rates zur Behandlung der betreffenden Haushaltsfragen. Die betreffenden Vorsitze setzen sich über die praktischen Vorkehrungen miteinander ins Benehmen.

(7)   Im Einklang mit den einschlägigen nachstehenden Bestimmungen kann der AStV folgende Verfahrensbeschlüsse annehmen, sofern die entsprechenden Punkte mindestens drei Arbeitstage vor der jeweiligen Tagung auf seine Tagesordnung gesetzt wurden. Von dieser Frist kann der AStV nur einstimmig abweichen (13):

a)

Beschluss, dass eine Tagung des Rates an einem anderen Ort als Brüssel oder Luxemburg abgehalten wird (Artikel 1 Absatz 3);

b)

Genehmigung zur Vorlage einer Abschrift oder eines Auszugs eines Ratsdokuments vor Gericht (Artikel 6 Absatz 2);

c)

Beschluss, dass eine öffentliche Aussprache des Rates abgehalten wird oder eine bestimmte Beratung des Rates nicht öffentlich stattfindet (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c sowie Absätze 2 und 3);

d)

Beschluss, dass das Abstimmungsergebnis und die in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen in den in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Fällen öffentlich gemacht werden;

e)

Beschluss zur Anwendung des schriftlichen Verfahrens (Artikel 12 Absatz 1);

f)

Genehmigung oder Änderung des Ratsprotokolls (Artikel 13 Absätze 2 und 3);

g)

Beschluss, einen Text oder einen Rechtsakt im Amtsblatt zu veröffentlichen oder nicht zu veröffentlichen (Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4);

h)

Beschluss, ein Organ oder eine Einrichtung zu hören, wenn eine solche Anhörung nicht in den Verträgen vorgesehen ist;

i)

Beschluss, eine Frist für die Anhörung eines Organs oder einer Einrichtung festzusetzen oder zu verlängern;

j)

Beschluss, die in Artikel 251 Absatz 7 des EG-Vertrags genannten Fristen zu verlängern;

k)

Genehmigung des Wortlauts eines Schreibens an ein Organ oder eine Einrichtung.

Artikel 20

Vorsitz und ordnungsgemäßer Ablauf der Beratungen

(1)   Der Vorsitz sorgt für die Anwendung dieser Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aussprachen. Insbesondere beachtet der Vorsitz die Bestimmungen des Anhangs V zu den Arbeitsmethoden des erweiterten Rates und sorgt für ihre Einhaltung.

Um den ordnungsgemäßen Ablauf der Aussprachen sicherzustellen, kann er darüber hinaus, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, jede geeignete Maßnahme treffen, um sicherzustellen, dass die verfügbare Zeit während der Sitzungen optimal genutzt wird, und insbesondere

a)

für die Behandlung eines speziellen Punktes die Zahl der während der Sitzung im Sitzungssaal anwesenden Delegationsmitglieder beschränken und entscheiden, ob ein Mithörsaal geöffnet werden darf oder nicht;

b)

die Reihenfolge der zu behandelnden Punkte bestimmen und die Zeit für deren Erörterung festlegen;

c)

die für die Erörterung eines speziellen Punktes vorgesehene Zeit strukturieren und insbesondere zu diesem Zweck die Redezeit der einzelnen Teilnehmer begrenzen und die Reihenfolge festlegen, in der sie das Wort ergreifen können;

d)

die Delegationen bitten, ihre Änderungsvorschläge zu dem zur Beratung vorliegenden Text bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich vorzulegen, gegebenenfalls mit einer kurzen Erläuterung;

e)

die Delegationen, die zu einem bestimmten Punkt, Text oder Textteil eine übereinstimmende oder ähnliche Position haben, bitten, eine dieser Delegationen zu bestimmen, die in der Sitzung oder im Voraus schriftlich in ihrem Namen den Standpunkt darlegt, den diese Delegationen teilen.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 19 Absätze 4, 5 und 6 sowie seiner Befugnisse und seiner politischen Gesamtverantwortung wird der Vorsitz von dem Vertreter des Mitgliedstaates unterstützt, der den nächsten Vorsitz wahrnehmen wird. Dieser handelt auf Ersuchen und auf Weisung des Vorsitzes, vertritt ihn im Bedarfsfall, nimmt ihm erforderlichenfalls gewisse Aufgaben ab und sorgt für die Kontinuität der Arbeit des Rates.

Artikel 21 (14)  (15)

Berichte der Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung organisiert der Vorsitz die Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse und Arbeitsgruppen so, dass ihre Berichte vor der Tagung des AStV vorliegen, auf der sie geprüft werden.

Sofern nicht aus Dringlichkeitsgründen etwas anderes erforderlich ist, werden die Punkte, welche die Gesetzgebungstätigkeit im Sinne von Artikel 7 betreffen und zu denen der Ausschuss bzw. die Arbeitsgruppe seine bzw. ihre Arbeiten nicht spätestens fünf Arbeitstage vor der Tagung des AStV abgeschlossen hat, vom Vorsitz bis zu einer späteren Tagung des AStV zurückgestellt.

Artikel 22

Redaktionelle Qualität (16)

Um den Rat in seiner Aufgabe zu unterstützen, für die redaktionelle Qualität der von ihm erlassenen Rechtsakte Sorge zu tragen, hat der Juristische Dienst die Aufgabe, gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 ‚Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften‘ (17) rechtzeitig die redaktionelle Qualität der Vorschläge und Entwürfe von Rechtsakten zu überprüfen und dem Rat und seinen Gremien redaktionelle Vorschläge zu unterbreiten.

Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens achten diejenigen, die im Rahmen der Arbeiten des Rates Texte unterbreiten, besonders auf deren redaktionelle Qualität.

Artikel 23

Der Generalsekretär und das Generalsekretariat

(1)   Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

(2)   Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats (18).

Unter der Aufsicht des Rates treffen der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär alle erforderlichen Maßnahmen für das reibungslose Arbeiten des Generalsekretariats.

(3)   Der Generalsekretär wird an der Gestaltung, der Koordinierung und der Überwachung der Kohärenz der Arbeiten des Rates und der Durchführung seines Achtzehnmonatsprogramms ständig eng beteiligt. Unter seiner Verantwortung und unter Federführung des Vorsitzes unterstützt er diesen bei der Ermittlung von Lösungen.

Gemäß den Bestimmungen des EU-Vertrags unterstützt der Generalsekretär den Rat und den Vorsitz in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, unter anderem bei der Koordinierung der Arbeiten der Sonderbeauftragten.

Der Generalsekretär kann den Vorsitz gegebenenfalls ersuchen, einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe — insbesondere im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — einzuberufen oder einen Punkt auf die Tagesordnung eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe zu setzen.

(4)   Der Generalsekretär oder der Stellvertretende Generalsekretär legt dem Rat den Entwurf eines Haushaltsvoranschlags für die Ausgaben des Rates so frühzeitig vor, dass die in den Finanzvorschriften festgesetzten Fristen gewahrt werden können.

(5)   Der Generalsekretär, der vom Stellvertretenden Generalsekretär unterstützt wird, hat die uneingeschränkte Verantwortung für die Verwaltung der in Einzelplan II — Rat — des Haushaltsplans aufgenommenen Mittel und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für deren einwandfreie Verwaltung. Er verwendet diese Mittel gemäß der für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung.

Artikel 24

Sicherheit

Die Regelungen über die Sicherheit werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen.

Artikel 25

Aufgaben des Verwahrers von Abkommen und Übereinkommen

Wird der Generalsekretär für ein gemäß Artikel 24 des EU-Vertrags geschlossenes Abkommen oder ein zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen geschlossenes Abkommen, ein Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten oder ein Übereinkommen gemäß Artikel 34 des EU-Vertrags als Verwahrer benannt, so werden die Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesen Abkommen oder Übereinkommen am Sitz des Rates hinterlegt.

In diesen Fällen nimmt der Generalsekretär die Aufgaben des Verwahrers wahr und trägt außerdem dafür Sorge, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Abkommen oder Übereinkommen im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Artikel 26

Vertretung vor dem Europäischen Parlament

Der Rat kann vor dem Europäischen Parlament oder einem seiner Ausschüsse durch den Vorsitz oder mit Zustimmung des Vorsitzes durch den nächsten Vorsitz oder durch den Generalsekretär vertreten werden. Im Auftrag des Vorsitzes kann sich der Rat vor diesen Ausschüssen auch durch seinen Generalsekretär, seinen Stellvertretenden Generalsekretär oder durch hohe Beamte des Generalsekretariats vertreten lassen.

Der Rat kann dem Europäischen Parlament seine Ansichten auch schriftlich mitteilen.

Artikel 27

Bestimmungen über die Form der Rechtsakte

Die Bestimmungen über die Form der Rechtsakte sind in Anhang VI enthalten.

Artikel 28

Für den Rat bestimmte Schreiben

Die für den Rat bestimmten Schreiben werden an den Präsidenten am Sitz des Rates gerichtet; die Anschrift lautet:

Rat der Europäischen Union

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Brüssel.

ANHANG I

LISTE DER RATSFORMATIONEN

1.

Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen (19);

2.

Wirtschaft und Finanzen (20);

3.

Justiz und Inneres (21);

4.

Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz;

5.

Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung) (22);

6.

Verkehr, Telekommunikation und Energie;

7.

Landwirtschaft und Fischerei;

8.

Umwelt;

9.

Bildung, Jugend und Kultur (23).

Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst darüber, auf welche Weise er sich gemäß Artikel 203 des EG-Vertrags vertreten lässt.

An derselben Ratsformation können mehrere Minister als Amtsinhaber teilnehmen, wobei die Tagesordnung und der Ablauf der Beratungen angepasst werden (24).

Im Falle des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ lässt sich jede Regierung auf den verschiedenen Tagungen dieser Ratsformation von dem Minister oder Staatssekretär ihrer Wahl vertreten.

ANHANG II

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DEN ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DOKUMENTEN DES RATES

Artikel 1

Anwendungsbereich

Jeder natürlichen oder juristischen Person wird vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und der in diesem Anhang festgelegten Sonderbestimmungen Zugang zu Dokumenten des Rates gewährt.

Artikel 2

Konsultation bezüglich Dokumente Dritter

(1)   In Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist — abgesehen von den Fällen, in denen nach Prüfung des Dokuments im Lichte des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 feststeht, dass das Dokument nicht verbreitet wird — der betreffende Dritte zu konsultieren, wenn:

a)

das Dokument ein sensibles Dokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist,

b)

das Dokument aus einem Mitgliedstaat stammt und

dem Rat vor dem 3. Dezember 2001 vorgelegt wurde, oder

der betreffende Mitgliedstaat darum gebeten hat, es nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

(2)   In allen anderen Fällen, in denen dem Rat ein Antrag auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument zugeht, das von Dritten erstellt wurde, konsultiert das Generalsekretariat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 den betreffenden Dritten, es sei denn, dass nach Prüfung des Dokuments in Anbetracht des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 feststeht, dass das Dokument verbreitet wird bzw. dass es nicht verbreitet wird.

(3)   Der Dritte wird schriftlich (einschließlich über E-Mail) konsultiert und erhält eine angemessene Antwortfrist unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. In den Fällen nach Absatz 1 wird der Dritte gebeten, schriftlich Stellung zu nehmen.

(4)   Fällt das Dokument nicht unter Absatz 1 Buchstabe a oder b und ist das Generalsekretariat aufgrund der ablehnenden Stellungnahme des Dritten nicht davon überzeugt, dass Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 anzuwenden ist, so wird der Rat mit der Angelegenheit befasst.

Erwägt der Rat die Freigabe des Dokuments, so wird der Dritte unverzüglich schriftlich über die Absicht des Rates unterrichtet, das Dokument nach einem Zeitraum von mindestens zehn Arbeitstagen freizugeben. Gleichzeitig wird der Dritte auf Artikel 243 des EG-Vertrags hingewiesen.

Artikel 3

Konsultationsersuchen anderer Organe oder Mitgliedstaaten

Konsultationsersuchen eines anderen Organs oder eines Mitgliedstaats zu einem ein Ratsdokument betreffenden Antrag sind per E-Mail an access@consilium.europa.eu oder per Telefax unter der Nummer (32-2) 281 63 61 an den Rat zu richten.

Das Generalsekretariat gibt seine Stellungnahme im Namen des Rates unverzüglich unter Berücksichtigung einer im Hinblick auf eine Entscheidung dieses Organs oder Mitgliedstaats einzuhaltenden Frist, spätestens aber binnen fünf Arbeitstagen ab.

Artikel 4

Aus den Mitgliedstaaten stammende Dokumente

Ein Antrag eines Mitgliedstaats nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 muss beim Generalsekretariat schriftlich eingereicht werden.

Artikel 5

Weiterleitung von Anträgen durch Mitgliedstaaten

Leitet ein Mitgliedstaat einen Antrag an den Rat weiter, so wird dieser Antrag gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und den einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs bearbeitet. Wird der Zugang ganz oder teilweise verweigert, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein etwaiger Zweitantrag unmittelbar an den Rat zu richten ist.

Artikel 6

Anschrift für die Einreichung von Anträgen

Anträge auf Zugang zu Dokumenten sind schriftlich zu richten an den Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter, Rue de la Loi/Wetstraat 175, B-1048 Brüssel oder per E-Mail an access@consilium.europa.eu oder per Telefax unter der Nummer (32-2) 281 63 61.

Artikel 7

Behandlung von Erstanträgen

Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 werden Anträge auf Zugang zu einem Ratsdokument vom Generalsekretariat bearbeitet.

Artikel 8

Behandlung von Zweitanträgen

Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird über Zweitanträge vom Rat entschieden.

Artikel 9

Kosten

Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien von Ratsdokumenten werden vom Generalsekretär festgesetzt.

Artikel 10

Öffentliches Register der Ratsdokumente

(1)   Das Generalsekretariat ist dafür verantwortlich, das Register der Ratsdokumente öffentlich zugänglich zu machen.

(2)   Zusätzlich zu den Verweisen auf Dokumente wird in dem Register vermerkt, welche nach dem 1. Juli 2000 erstellten Dokumente bereits für die Öffentlichkeit freigegeben wurden. Vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (25) und des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird ihr Inhalt über das Internet zugänglich gemacht.

Artikel 11

Direkt öffentlich zugängliche Dokumente

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Dokumente des Rates, sofern sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind und unbeschadet der Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu stellen.

(2)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

‚Verteilung‘ die Weitergabe der endgültigen Fassung eines Dokuments an die Mitglieder des Rates, ihre Vertreter oder Beauftragten;

‚legislative Dokumente‘ Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Gesetzgebungsakten — im Sinne von Artikel 7 der Geschäftsordnung — erstellt worden oder eingegangen sind.

(3)   Das Generalsekretariat macht folgende Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich:

a)

weder vom Rat noch von einem Mitgliedstaat verfasste Dokumente, die von ihrem Verfasser oder mit dessen Zustimmung veröffentlicht wurden;

b)

vorläufige Tagesordnungen für Tagungen des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen;

c)

alle Texte, die vom Rat angenommen worden sind und die im Amtsblatt veröffentlicht werden sollen.

(4)   Das Generalsekretariat kann ferner folgende Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich machen, vorausgesetzt, dass sie eindeutig nicht unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen:

a)

vorläufige Tagesordnungen für Ausschuss- oder Arbeitsgruppensitzungen;

b)

andere Dokumente wie z. B. informatorische Vermerke, Berichte, Zwischenberichte und Berichte über den Stand der Beratungen im Rat oder in einem seiner Vorbereitungsgremien, in denen keine Standpunkte einzelner Delegationen wiedergegeben sind, mit Ausnahme von Gutachten und Beiträgen des Juristischen Dienstes.

(5)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Dokumenten macht das Generalsekretariat folgende Rechtsetzungsdokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich:

a)

die Rechtsetzungsakte betreffenden Übermittlungsvermerke und Kopien von an den Rat gerichteten Schreiben anderer Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union oder — vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — eines Mitgliedstaats;

b)

dem Rat vorgelegte Dokumente, die unter einem Tagesordnungspunkt aufgeführt sind, der nach Artikel 8 der Geschäftsordnung mit den Worten ‚öffentliche Beratung‘ oder ‚öffentliche Aussprache‘ gekennzeichnet ist;

c)

dem AStV und/oder dem Rat vorgelegte Annahmevermerke (I/A- und A-Punkt-Vermerke) sowie die Entwürfe von Gesetzgebungsakten, auf die sie sich beziehen;

d)

vom Rat im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags angenommene Beschlüsse und vom Vermittlungsausschuss gebilligte gemeinsame Entwürfe.

(6)   Nach Annahme einer der in Absatz 5 Buchstabe d aufgeführten Beschlüsse oder der endgültigen Annahme des betreffenden Akts macht das Generalsekretariat alle mit diesem Akt zusammenhängenden Dokumente, die vor dem betreffenden Beschluss verfasst wurden und die nicht unter eine der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen, wie informatorische Vermerke, Berichte, Zwischenberichte und Berichte über den Stand der Beratungen im Rat oder in einem seiner Vorbereitungsgremien (‚Beratungsergebnisse‘), mit Ausnahme von Gutachten und Beiträgen des Juristischen Dienstes, der Öffentlichkeit zugänglich.

Auf Verlangen eines Mitgliedstaats werden Dokumente, die unter Unterabsatz 1 fallen und den individuellen Standpunkt der Delegation dieses Mitgliedstaats im Rat wiedergeben, nicht im Rahmen dieses Beschlusses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

ANHANG III

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STIMMENGEWICHTUNG IM RAT

Artikel 1

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 205 Absatz 4 des EG-Vertrags, Artikel 118 Absatz 4 des Euratom-Vertrags und Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Bevölkerungszahlen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

(× 1 000)

Deutschland

82 500,8

Frankreich

62 370,8

Vereinigtes Königreich

60 063,2

Italien

58 462,4

Spanien

43 038,0

Polen

38 173,8

Niederlande

16 305,5

Griechenland

11 073,0

Portugal

10 529,3

Belgien

10 445,9

Tschechische Republik

10 220,6

Ungarn

10 097,5

Schweden

9 011,4

Österreich

8 206,5

Dänemark

5 411,4

Slowakei

5 384,8

Finnland

5 236,6

Irland

4 109,2

Litauen

3 425,3

Lettland

2 306,4

Slowenien

1 997,6

Estland

1 347,0

Zypern

749,2

Luxemburg

455,0

Malta

402,7

Insgesamt

461 324,0

Schwelle (62 %)

286 020,9

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften vor dem 1. September jedes Jahres ihre Bevölkerungszahlen mit Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres.

(2)   Der Rat aktualisiert mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften verfügbaren Daten. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

ANHANG IV

1.

Bei der Anwendung der nachstehenden Bestimmungen der Geschäftsordnung werden im Falle von Beschlüssen, hinsichtlich deren ein Mitglied oder bestimmte Mitglieder des Rates oder des AStV gemäß den Verträgen nicht an der Abstimmung teilnehmen können, die Stimmen dieser Mitglieder nicht berücksichtigt:

a)

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Tagung an einem anderen Ort als Brüssel oder Luxemburg);

b)

Artikel 3 Absatz 7 (Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen);

c)

Artikel 3 Absatz 8 (Beibehaltung eines A-Punkts, der andernfalls von der Tagesordnung hätte abgesetzt werden müssen, als B-Punkt);

d)

Artikel 5 Absatz 2 betreffend die Anwesenheit der Europäischen Zentralbank (Beratung in Abwesenheit der Europäischen Zentralbank);

e)

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c sowie Unterabsätze 2 und 3 (Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse, der Erklärungen zur Stimmabgabe, der in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen und der Punkte des Ratsprotokolls, die die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags betreffen; Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse, der Erklärungen zur Stimmabgabe, der in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen und der Punkte des Ratsprotokolls, die andere als die in Absatz 2 genannten Fälle betreffen);

f)

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Einleitung eines Abstimmungsverfahrens);

g)

Artikel 12 Absatz 1 (Anwendung des schriftlichen Verfahrens);

h)

Artikel 14 Absatz 1 (Beschluss, ausnahmsweise auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen zu beraten und zu beschließen, die nicht in allen Sprachen vorliegen) (26);

i)

Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b (Nichtveröffentlichung im Amtsblatt einer von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags oder gemäß Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags unterbreiteten Initiative);

j)

Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d (Nichtveröffentlichung im Amtsblatt eines aufgrund von Artikel 34 des EU-Vertrags angenommenen gemeinsamen Standpunkts oder bestimmter Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen);

k)

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c (Veröffentlichung im Amtsblatt von etwaigen Maßnahmen zur Durchführung oder Anwendung von Beschlüssen oder Übereinkommen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags);

l)

Artikel 17 Absatz 5 (Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung im Amtsblatt von Beschlüssen eines durch ein internationales Abkommen eingesetzten Organs).

2.

Ein Mitglied des Rates oder des AStV kann die folgenden Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung nicht im Zusammenhang mit Beschlüssen geltend machen, hinsichtlich deren es gemäß den Verträgen nicht an der Abstimmung teilnehmen kann:

a)

Artikel 3 Absatz 8 (einem Mitglied des Rates offen stehende Möglichkeit zu beantragen, dass ein A-Punkt von der Tagesordnung abgesetzt wird);

b)

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 (einem Mitglied des Rates offen stehende Möglichkeit, die Einleitung eines Abstimmungsverfahrens zu beantragen);

c)

Artikel 11 Absatz 3 (einem Mitglied des Rates offen stehende Möglichkeit, sich Stimmrechte übertragen zu lassen);

d)

Artikel 14 Absatz 2 (jedem Mitglied des Rates offen stehende Möglichkeit, gegen eine Beratung Einspruch zu erheben, wenn der Wortlaut etwaiger Änderungsvorschläge nicht in der von ihm bezeichneten Sprache abgefasst ist).

ANHANG V

ARBEITSMETHODEN DES ERWEITERTEN RATES

Vorbereitung der Tagungen

1.

Der Vorsitz gewährleistet, dass ein Dossier nur dann von einer Gruppe oder von einem Ausschuss an den AStV überwiesen wird, wenn hinreichende Aussicht besteht, dass auf dieser Ebene Fortschritte erzielt oder die Positionen geklärt werden. Umgekehrt werden Dossiers nur dann an eine Gruppe oder einen Ausschuss zurückverwiesen, wenn dies erforderlich ist, und auf jeden Fall nur mit dem Auftrag, genau umschriebene Probleme zu lösen.

2.

Der Vorsitz ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeit in der Zeit zwischen den Tagungen voranzubringen. Mit Zustimmung der Gruppe bzw. des Ausschusses kann er z. B. auf möglichst effiziente Weise die erforderlichen Konsultationen zu speziellen Problemen führen, um dann der entsprechenden Gruppe bzw. dem entsprechenden Ausschuss eventuelle Lösungsmöglichkeiten zu unterbreiten. Er kann auch schriftliche Konsultationen führen, indem er die Delegationen ersucht, vor der nächsten Sitzung der Gruppe oder des Ausschusses schriftlich auf einen Vorschlag zu reagieren.

3.

Die Delegationen legen die Positionen, die sie auf einer bevorstehenden Tagung voraussichtlich vertreten werden, gegebenenfalls vor der Tagung schriftlich vor. Umfassen diese Positionen Vorschläge zur Änderung von Texten, so schlagen sie einen bestimmten Wortlaut vor. Soweit als möglich legen Delegationen, die dieselbe Position vertreten, gemeinsam schriftliche Beiträge vor.

4.

Der AStV vermeidet es, sich erneut mit Angelegenheiten zu befassen, die bereits im Rahmen der Vorbereitung seiner Tagung abschließend erörtert worden sind. Dies gilt insbesondere für I-Punkte, Informationen über die Organisation und die Reihenfolge der behandelten Punkte sowie Informationen über die Tagesordnung und die Organisation künftiger Tagungen des Rates. Soweit als möglich bringen die Delegationen Punkte unter ‚Sonstiges‘ im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen und nicht im AStV selbst vor.

5.

Der Vorsitz übermittelt den Delegationen im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen so rasch wie möglich alle Informationen, die für eine eingehende Vorbereitung dieser Tagungen erforderlich sind, einschließlich Informationen darüber, welches Ziel der Vorsitz am Ende der Erörterung der einzelnen Tagesordnungspunkte zu erreichen gedenkt. Andererseits fordert der Vorsitz gegebenenfalls die Delegationen auf, die anderen Delegationen im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen über die Positionen zu informieren, die sie auf der AStV-Tagung zu vertreten gedenken. Auf dieser Grundlage stellt der Vorsitz die Tagesordnung des AStV endgültig auf. Wenn die Umstände dies erfordern, kann der Vorsitz die an den Arbeiten zur Vorbereitung der AStV-Tagungen beteiligten Gruppen häufiger einberufen.

Durchführung der Tagungen

6.

Es werden keine Punkte in die Tagesordnung des Rates aufgenommen, bei denen es lediglich um Erläuterungen durch die Kommission oder Mitglieder des Rates geht, außer wenn neue größere Initiativen erörtert werden sollen.

7.

Der Vorsitz vermeidet es, reine Informationspunkte auf die Tagesordnung des AStV zu setzen. Die entsprechenden Informationen (z. B. über die Ergebnisse der Beratungen in anderen Gremien, oder mit einem Drittstaat oder einem anderen Organ, über verfahrenstechnische oder organisatorische Fragen u. a.) sollten den Delegationen im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen möglichst in schriftlicher Form übermittelt und auf den AStV-Tagungen nicht noch einmal gegeben werden.

8.

Zu Beginn einer Tagung erteilt der Vorsitz alle notwendigen weiteren Informationen über den Ablauf der Tagung und gibt insbesondere an, wie viel Zeit er jedem einzelnen Punkt zu widmen beabsichtigt. Er vermeidet lange Einleitungen und die Wiederholung von Informationen, die den Delegationen bereits bekannt sind.

9.

Zu Beginn der Erörterung einer inhaltlichen Frage teilt der Vorsitz den Delegationen mit, wie lange sie sich — abhängig von der Art der erforderlichen Erörterung — maximal hierzu äußern dürfen. In den meisten Fällen sollten die Wortbeiträge nicht länger als zwei Minuten dauern.

10.

Vollständige Tischumfragen sind grundsätzlich nicht zulässig; auf sie sollte nur unter besonderen Umständen und bei speziellen Fragen zurückgegriffen werden, wobei der Vorsitz eine Höchstzeit für die Wortbeiträge festlegt.

11.

Der Vorsitz lenkt so weit als möglich die Erörterungen, indem er insbesondere die Delegationen ersucht, auf Kompromisstexte oder spezielle Vorschläge zu reagieren.

12.

Der Vorsitz gibt während und am Ende der Tagung bzw. Sitzung keine langen Zusammenfassungen der Erörterungen und beschränkt sich darauf, kurz die erzielten Ergebnisse (in Bezug auf den Inhalt und/oder das Verfahren) festzuhalten.

13.

Die Delegationen tragen bereits von Vorrednern gemachte Ausführungen nicht noch einmal vor. Wortbeiträge sollen kurz und aufs Wesentliche beschränkt sein und den Kern einer Frage betreffen.

14.

Delegationen, die dieselbe Auffassung vertreten, werden ersucht, sich abzusprechen, so dass ein einziger Redner ihre gemeinsame Position zu einem speziellen Punkt vorträgt.

15.

Bei der Erörterung von Texten legen die Delegationen schriftlich konkrete Formulierungsvorschläge vor und beschränken sich nicht darauf, ihre Ablehnung eines bestimmten Vorschlags zum Ausdruck zu bringen.

16.

Wenn der Vorsitz nichts anderes angegeben hat, ergreifen die Delegationen nicht das Wort, um ihre Zustimmung zu einem bestimmten Vorschlag zum Ausdruck zu bringen; Stillschweigen gilt als grundsätzliche Zustimmung.

ANHANG VI

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FORM DER RECHTSAKTE

A.   Form der Verordnungen

1.

Die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Verordnungen sowie die Verordnungen des Rates enthalten

a)

in der Überschrift die Bezeichnung ‚Verordnung‘, eine Ordnungsnummer, den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands;

b)

die Formel ‚Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union‘ bzw. ‚Der Rat der Europäischen Union‘;

c)

die Angabe der Bestimmungen, aufgrund deren die Verordnung erlassen wird; voranzustellen sind die Worte ‚gestützt auf‘;

d)

den Hinweis auf die erfolgten Vorschläge sowie auf Stellungnahmen und Konsultationen;

e)

die Begründung der Verordnung; voranzustellen sind die Worte ‚in Erwägung nachstehender Gründe:‘; die Erwägungsgründe werden nummeriert;

f)

die Formel ‚haben folgende Verordnung erlassen‘ bzw. die Formel ‚hat folgende Verordnung erlassen‘, an die sich der Wortlaut der Verordnung anschließt.

2.

Die Verordnungen werden in Artikel eingeteilt, die gegebenenfalls zu Kapiteln oder Abschnitten zusammengefasst sind.

3.

Der letzte Artikel einer Verordnung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, falls dieser vor oder nach dem zwanzigsten auf die Veröffentlichung folgenden Tag liegt.

4.

Nach dem letzten Artikel einer Verordnung folgen

a)

i)

die Formel: ‚Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat‘

oder

ii)

für die Fälle, in denen ein Rechtsakt nicht für alle und in allen Mitgliedstaaten gilt, die Formel: ‚Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten‘ (27);

b)

die Formel ‚Geschehen zu ... am ...‘; als Datum ist der Zeitpunkt einzusetzen, zu dem die Verordnung erlassen worden ist,

und

c)

im Falle

i)

einer gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Verordnung die Formel:

‚Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident‘

‚Im Namen des Rates

Der Präsident‘;

es folgen der Name des Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Name des bei Annahme der Verordnung amtierenden Präsidenten des Rates;

ii)

einer Verordnung des Rates die Formel:

‚Im Namen des Rates

Der Präsident‘;

es folgt der Name des bei Annahme der Verordnung amtierenden Präsidenten des Rates.

B.   Form der Richtlinien, Entscheidungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen (EG-Vertrag)

1.

Die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse sowie die Richtlinien und Entscheidungen des Rates tragen die Überschrift ‚Richtlinie‘ oder ‚Entscheidung‘ bzw. ‚Beschluss‘.

2.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates tragen die Überschrift ‚Empfehlung‘ bzw. ‚Stellungnahme‘.

3.

Die unter Buchstabe A vorgesehenen Bestimmungen über die Verordnungen finden vorbehaltlich der anwendbaren Bestimmungen des EG-Vertrags sinngemäß auf die Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse Anwendung.

C.   Form der gemeinsamen Strategien des Europäischen Rates, gemeinsamen Aktionen und gemeinsamen Standpunkte nach Artikel 12 des EU-Vertrags

Die gemeinsamen Strategien, die gemeinsamen Aktionen und die gemeinsamen Standpunkte im Sinne des Artikels 12 des EU-Vertrags tragen als jeweilige Überschrift:

a)

die Bezeichnung ‚Gemeinsame Strategie des Europäischen Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/GASP), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands;

b)

die Bezeichnung ‚Gemeinsame Aktion des Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/GASP), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands;

c)

die Bezeichnung ‚Gemeinsamer Standpunkt des Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/GASP), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands.

D.   Form der gemeinsamen Standpunkte, der Rahmenbeschlüsse, der Beschlüsse und Übereinkommen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags

Die gemeinsamen Standpunkte, die Rahmenbeschlüsse, die Beschlüsse und die Übereinkommen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags tragen als jeweilige Überschrift

a)

die Bezeichnung ‚Gemeinsamer Standpunkt des Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/JI), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands;

b)

die Bezeichnung ‚Rahmenbeschluss des Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/JI), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands;

c)

die Bezeichnung ‚Beschluss des Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/JI), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands;

d)

die Bezeichnung ‚Übereinkommen des Rates gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union‘ und die Bezeichnung des Gegenstands.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Das erste Achtzehnmonatsprogramm des Rates wird für den Zeitraum ab Januar 2007 festgelegt.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/34/EG, Euratom des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 32).

(2)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 204 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden als ‚EG-Vertrag‘ bezeichnet) überein.

(3)  Dieser Absatz stimmt mit Buchstabe b des einzigen Artikels des Protokolls über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol im Anhang zu den Verträgen überein.

(4)  Siehe die nachstehende Erklärung a:

a)

zu Artikel 2 Absatz 4:

‚Das Achtzehnmonatsprogramm umfasst eine allgemeine Einleitung, in der das Programm in den Kontext der langfristigeren strategischen Leitlinien der Union gestellt wird. Im Rahmen der „entsprechenden Konsultationen“ gemäß Absatz 4 konsultieren die drei für die Erstellung des Achtzehnmonatsprogramms zuständigen Vorsitze dazu die drei nachfolgenden Vorsitze.

Der Entwurf des Achtzehnmonatsprogramms berücksichtigt unter anderem auch die einschlägigen Ergebnisse des Dialogs über die für das jeweilige Jahr geltenden politischen Prioritäten, der auf Initiative der Kommission stattfindet.‘

(5)  Siehe die nachstehenden Erklärungen b und c:

b)

zu Artikel 3 Absätze 1 und 2:

‚Der Präsident bemüht sich, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder des Rates die vorläufige Tagesordnung für jede Tagung des Rates über die Durchführung der Bestimmungen des Teils 3 Titel IV des EG-Vertrags und des Titels VI des EU-Vertrags sowie die Unterlagen über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte grundsätzlich mindestens 21 Tage vor Beginn dieser Tagung erhalten.‘

c)

zu den Artikeln 1 und 3:

‚Unbeschadet von Artikel 22 Absatz 2 des EU-Vertrags, wonach in den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, in kürzester Zeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden kann, ist sich der Rat der Notwendigkeit bewusst, Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zügig und wirksam zu behandeln. Die Bestimmungen des Artikels 3 stehen dem nicht entgegen, dass dieser Notwendigkeit Rechnung getragen wird.‘

(6)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 206 des EG-Vertrags überein.

(7)  Siehe die nachstehende Erklärung d:

d)

zu Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c:

‚Gemäß der üblichen Praxis des Rates beträgt die Frist normalerweise 3 Arbeitstage.‘

(8)  Siehe die nachstehende Erklärung e:

e)

zu Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d:

‚Der Rat erinnert daran, dass das COREU-Netz gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juni 1995 (Dok. 7896/95) zu den Arbeitsmethoden des Rates verwendet werden muss.‘

(9)  Siehe die nachstehende Erklärung f:

f)

zu Artikel 16 und Anhang IV:

‚Der Rat kommt überein, dass die Bestimmungen von Artikel 16 und Anhang IV für die Rechtsetzungsakte gelten, für deren Annahme bestimmte Mitglieder des Rates gemäß den Verträgen nicht stimmberechtigt sind. Der Fall, in dem Artikel 7 des EU-Vertrags Anwendung findet, fällt jedoch nicht unter diese Bestimmungen.

Was den ersten Fall der Anwendung der Artikel 43 und 44 des EU-Vertrags anbelangt, so wird der Rat im Lichte der in anderen Bereichen gesammelten Erfahrungen prüfen, ob Artikel 16 und Anhang IV der Geschäftsordnung angepasst werden müssen.‘

(10)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(11)  Diese Bestimmungen berühren nicht die Rolle des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 114 des EG-Vertrags und den bereits vorliegenden einschlägigen Beschlüssen des Rates (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 109, und ABl. L 5 vom 1.1.1999, S. 71).

(12)  Siehe die nachstehende Erklärung g:

g)

zu Artikel 19 Absatz 1:

‚Der AStV achtet auf die Kohärenz und die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze, insbesondere bei Dossiers, zu denen umfangreiche Vorbereitungsarbeiten in anderen Gremien im Gange sind.‘

(13)  Siehe die nachstehende Erklärung h:

h)

zu Artikel 19 Absatz 7:

‚Ist ein Ratsmitglied der Auffassung, dass ein Verfahrensbeschlussentwurf, der dem AStV gemäß Artikel 19 Absatz 7 zur Billigung vorgelegt worden ist, eine Frage zum Inhalt aufwirft, so wird der Beschlussentwurf dem Rat unterbreitet.‘

(14)  Diese Bestimmungen berühren nicht die Rolle des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 114 des EG-Vertrags und den bereits vorliegenden einschlägigen Beschlüssen des Rates (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 109, und ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 71).

(15)  Siehe die nachstehende Erklärung i:

i)

zu Artikel 21:

‚Die Berichte der Arbeitsgruppen und die übrigen Unterlagen, die den Beratungen des AStV als Grundlage dienen, müssten den Delegationen so zeitig übermittelt werden, dass diese sie prüfen können.‘

(16)  Siehe die nachstehende Erklärung j:

j)

zu Artikel 22:

‚Der Juristische Dienst des Rates hat ferner die Aufgabe, den Mitgliedstaat, von dem eine Initiative im Sinne des Artikels 67 Absatz 1 des EG-Vertrags oder des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags ausgeht, zu unterstützen, um insbesondere die redaktionelle Qualität dieser Initiativen zu überprüfen, falls eine solche Unterstützung von dem betroffenen Mitgliedstaat beantragt wird.‘

Siehe die nachstehende Erklärung k:

k)

zu Artikel 22:

‚Die Mitglieder des Rates formulieren ihre Bemerkungen zu den Vorschlägen für eine amtliche Kodifizierung von Rechtsetzungstexten binnen dreißig Tagen nach der Verteilung dieser Vorschläge durch das Generalsekretariat.

Die Mitglieder des Rates tragen dafür Sorge, dass die Prüfung derjenigen Bestimmungen eines Vorschlags für eine Neufassung von Rechtsetzungstexten, die aus dem vorangegangenen Rechtsetzungsakt ohne inhaltliche Änderung übernommen wurden, nach dem bei den Kodifizierungsvorschlägen angewandten Verfahren vorgenommen wird.‘

(17)  ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.

(18)  Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 stimmen mit Artikel 207 Absatz 2 des EG-Vertrags überein.

(19)  Einschließlich Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit.

(20)  Einschließlich Haushalt.

(21)  Einschließlich Katastrophenschutz.

(22)  Einschließlich Tourismus.

(23)  Einschließlich audiovisueller Bereich.

(24)  Siehe nachstehende Erklärung l:

l)

zu Anhang I Absatz 2:

‚Der Vorsitz wird Tagesordnungen für die Ratstagungen so gestalten, dass Tagesordnungspunkte, die miteinander im Zusammenhang stehen, derart zusammengefasst werden, dass den zuständigen nationalen Vertretern die Teilnahme erleichtert wird, insbesondere dann, wenn sich eine bestimmte Ratsformation mit deutlich voneinander unterscheidbaren Themenkomplexen befassen muss.‘

(25)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(26)  Siehe die nachstehende Erklärung m:

m)

zu Anhang IV Nummer 1 Buchstabe h:

‚Der Rat bestätigt, dass die derzeitige Praxis, wonach die Texte, auf die sich seine Beratungen stützen, in allen Sprachen erstellt werden, weiterhin Anwendung findet.‘

(27)  Siehe die nachstehende Erklärung n:

n)

zu Anhang VI Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii:

‚Der Rat erinnert daran, dass in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen, in denen ein Rechtsakt nicht auf alle oder in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist, der räumliche Anwendungsbereich in der Begründung und im Inhaltsteil des Rechtsakts deutlich hervorzuheben ist.‘