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3.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/22 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. September 2006
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4308)
(2006/662/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung. |
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(2) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) soll ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen bis Ende 2007 festgelegt werden. |
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(3) |
Damit das Ziel festgelegt werden kann, müssen vergleichbare Daten über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerpopulationen in den Mitgliedstaaten verfügbar sein. Solche Angaben liegen nicht vor, weshalb eine gezielte Erhebung über die Prävalenz von Salmonellen bei Truthühnern erfolgen sollte, die zur Berücksichtigung etwaiger saisonaler Schwankungen einen angemessenen Zeitraum abdeckt. |
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(4) |
Mit Hilfe der Erhebung sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts erforderlich sind. Da die Erhebung vergleichbarer Daten über die Prävalenz von Salmonellen bei Truthühnern in den Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist, sollten diese von der Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Befolgung der besonderen Anforderungen der Erhebung erhalten. Dabei ist es angemessen, 100 % der für Laboruntersuchungen angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten. Alle sonstigen Ausgaben für Probenahme, Reisen, Verwaltung usw. sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht in Frage kommen. |
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(5) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die Erhebung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt wird und bestimmte andere Bedingungen erfüllt. |
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(6) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln. |
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(7) |
Es ist zu klären, welche Wechselkurse für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden sind. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel der Erhebung und allgemeine Bestimmungen
1. Zur Bewertung der Prävalenz in der Gemeinschaft von Salmonella spp. ist eine Erhebung durchzuführen
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in Beständen von Masttruthühnern, bei der die Tiere innerhalb der letzten drei Wochen vor Verlassen des ausgewählten Betriebs zur Schlachtung beprobt werden, |
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in Truthühner-Elterntierbeständen innerhalb von neun Wochen vor Bestandsräumung. |
2. Die Ergebnisse der Erhebung werden dazu dienen, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 Gemeinschaftsziele festzulegen.
3. Die Erhebung erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Oktober 2006.
4. Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.
Artikel 2
Probenahmeplan
1. Die Probenahme für die Erhebung in Truthühnerbeständen wird von den Mitgliedstaaten organisiert und ab dem 1. Oktober 2006 in Betrieben mit mindestens 500 Masttieren oder 250 Elterntieren durchgeführt. In jedem ausgewählten Masttruthühnerbetrieb sind Proben bei einem Bestand der angemessenen Altersgruppe zu nehmen.
Sind jedoch in einem Land nach den Berechnungen mehr Bestände zu beproben als es Betriebe mit mehr als der oben genannten Anzahl an Tieren gibt, so können in einem Betrieb bis zu vier Bestände beprobt werden, um die berechnete Zahl zu erreichen. In diesem Fall sollten die Bestände möglichst aus unterschiedlichen Stallungen stammen und die Proben zu unterschiedlichen Jahreszeiten gezogen werden.
Reichen die zu beprobenden Bestände immer noch nicht aus, können in einem Betrieb auch mehr als vier Bestände beprobt werden, wobei dann größere Betriebe vorzuziehen sind.
2. Die Proben werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gezogen.
Artikel 3
Nachweis von Salmonella spp. und Serotypisierung der relevanten Isolate
1. Für den Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der relevanten Isolate sind die nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen zuständig.
Falls das nationale Referenzlaboratorium nicht über die Kapazität zur Durchführung aller Analysen verfügt oder wenn es sich nicht um das Laboratorium handelt, das routinemäßig solche Nachweise vornimmt, können die zuständigen Behörden eine begrenzte Anzahl anderer Laboratorien, die an der amtlichen Salmonellenkontrolle beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen benennen.
Diese Laboratorien müssen nachprüfbar Erfahrung in der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens besitzen und ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anwenden, und sie müssen vom nationalen Referenzlaboratorium überwacht werden.
2. Der Nachweis von Salmonella spp. hat gemäß dem von dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Salmonellen empfohlenen Verfahren zu erfolgen.
3. Die Serotypisierung ist nach dem Kaufmann-White-Schema durchzuführen.
Artikel 4
Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung
1. Die für die Ausarbeitung des jährlichen nationalen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG (4) zuständige nationale Behörde sammelt und bewertet die Ergebnisse, die gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung und anhand des in deren Artikel 2 erwähnten Probenahmeplans ermittelt worden sind, und übermittelt alle erforderlichen Daten und ihre Bewertung an die Kommission.
2. Die Kommission übermittelt die Daten zur Prüfung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.
3. Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.
Artikel 5
Technische Spezifikationen
Die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Entscheidung genannten Aufgaben und Aktivitäten werden gemäß den technischen Spezifikationen wahrgenommen bzw. durchgeführt, die auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom … vorgestellt und auf der Website der Kommission http://europa.eu.int/comm/food/food/biosafety/salmonella/impl_reg_en.htm veröffentlicht wurden.
Artikel 6
Umfang der Finanzhilfe der Gemeinschaft
1. Die Gemeinschaft stellt eine Finanzhilfe zur Begleichung der Kosten bereit, die den Mitgliedstaaten für Labortests entstehen, d. h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der entsprechenden Isolate.
2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf höchstens 20 EUR je Test für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und 30 EUR für die Serotypisierung der entsprechenden Isolate festgesetzt.
3. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf die in Anhang I für die Dauer der Erhebung festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Artikel 7
Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft
1. Die in Artikel 6 vorgesehene Finanzhilfe wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird:
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(a) |
Bis zum 1. Oktober 2006 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten; |
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(b) |
bis zum 28. Februar 2007 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; dieser sollte alle Daten enthalten, die in den in Artikel 5 genannten Technischen Spezifikationen, Kapitel 6 — Berichterstattung, aufgeführt sind; |
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(c) |
bis spätestens 31. Oktober 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Erhebung mit Belegen über die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt. Die Belege für die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten; |
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(d) |
die Erhebung wird effizient durchgeführt. |
2. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann ein Vorschuss in Höhe von 50 % der in Anhang I genannten Gesamtsumme geleistet werden.
3. Wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 15. November 2007, 50 % bis zum 1. Dezember 2007 und 100 % bis zum 15. Dezember 2007.
Artikel 8
Wechselkurse für in nationaler Währung eingereichte Anträge
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der Kurs vom zehnten Tag des Monats „n + 1“ oder vom ersten Tag vor diesem Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.
Artikel 9
Geltungsbeginn
Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 2006.
Artikel 10
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. September 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12).
ANHANG I
Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten
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Mitgliedstaat |
Betrag (EUR) |
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Belgien — B |
15 210 |
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Tschechische Republik — CZ |
30 030 |
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Dänemark — DK |
8 190 |
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Deutschland — D |
61 100 |
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Estland — EE |
0 |
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Griechenland — EL |
15 990 |
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Spanien — E |
37 700 |
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Frankreich — F |
85 670 |
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Irland — IRL |
35 230 |
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Italien — I |
62 920 |
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Zypern — CY |
1 040 |
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Lettland — LV |
0 |
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Litauen — LT |
7 930 |
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Luxemburg — L |
0 |
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Ungarn — HU |
41 860 |
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Malta — MT |
650 |
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Niederlande — NL |
24 830 |
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Österreich — A |
26 130 |
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Polen — PL |
58 370 |
|
Portugal — P |
15 730 |
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Slowenien — SI |
19 110 |
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Slowakei — SK |
9 100 |
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Finnland — FIN |
25 740 |
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Schweden — S |
7 280 |
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Vereinigtes Königreich — UK |
53 300 |
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Gesamt |
643 110 |