3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für neue Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4277)

(Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

(2006/661/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien kann gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Beihilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(3)

Im Juli 2005 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung zur Auswahl und Benennung neuer im Bereich der Lebens- und Futtermittelkontrolle tätiger Gemeinschaftsreferenzlaboratorien. Die Bewertung der Bewerbungen wurde im Dezember 2005 abgeschlossen, die Ergebnisse den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Im Anschluss an diese Bewertung wurden die erfolgreichen Bewerber zur Benennung als neue Gemeinschaftsreferenzlaboratorien ausgewählt.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 776/2006 vom 23. Mai 2006 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien (4) wurden neue Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für folgende Bereiche benannt: Listeria monocytogenes, coagulasepositive Staphylokokken, Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildende E. coli (VTEC), Campylobacter, Parasiten (im Besonderem Trichinella, Echinococcus, Anisakis), Antibiotikaresistenz, tierische Proteine in Futtermitteln, Pestizidrückstände, (Lebensmittel tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt, Getreide und Futtermittel, Obst und Gemüse einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt sowie Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands für alle vorgenannten Matrizes), sowie Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln.

(5)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für das Jahr 2006 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft.

(6)

Somit sollte den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die zur Durchführung der Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannt wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 betragen.

(7)

Zusätzlich zu der durch die Gemeinschaft gewährten Finanzhilfe sollte eine weitere Unterstützung für die Organisation von Workshops in Bereichen gewährt werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien fallen.

(8)

Eine Finanzhilfe für Workshops, die von Gemeinschaftsreferenzlaboratorien organisiert werden, sollte die Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 erfüllen und auf 30 Teilnehmer beschränkt sein.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von Listeria monocytogenes durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 98 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 2

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von coagulasepositiven Staphylococci, einschließlich Staphylococcus aureus, durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 66 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 3

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Analyse und Prüfung von Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC) durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 68 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Italien eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 4

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Schweden eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala, Schweden, zur Analyse und Prüfung von Campylobacter durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 118 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Schweden eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 5

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Analyse und Prüfung auf Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis) durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 117 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Italien eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 6

Die Gemeinschaft gewährt Dänemark eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Danmarks Fødevareforskning (DFVF), Kopenhagen, Dänemark, zur Analyse und Prüfung auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 128 000 EUR.

Artikel 7

Die Gemeinschaft gewährt Belgien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux, Belgien, zur Analyse und Prüfung auf tierische Proteine in Futtermitteln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 263 000 EUR.

Artikel 8

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 150 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 9

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Dänemark eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Danmarks Fødevareforskning (DFVF), Kopenhagen, Dänemark, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Getreide und Futtermitteln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 150 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Dänemark eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 10

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Spanien, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 400 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 11

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände durch Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 300 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 12

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 400 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 13

Die in den Artikeln 1 bis 12 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 156/2004.

Artikel 14

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, the Italienische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S.1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(3)   ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.

(4)   ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3.

(5)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).