30.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/83


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Kroatiens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

(2006/658/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung K(2006) 301 der Kommission vom 8. Februar 2006 wurde gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für Kroatien genehmigt.

(2)

Am 29. Dezember 2005 unterzeichneten die kroatische Regierung und — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — die Kommission die mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Durchführung des Sapard-Programms festlegt.

(3)

Die Republik Kroatien hat der Kommission am 6. April 2006 den Abschluss aller für den Abschluss der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung erforderlichen internen Verfahren mitgeteilt; dieser Tag ist das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 kann auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 derselben Verordnung verzichtet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission (3) enthält ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieser Analyse.

(5)

Die zuständige kroatische Behörde hat die Direktion Markt- und Strukturförderung in der Landwirtschaft, eine Abteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Wasserwirtschaft, als Sapard-Stelle benannt, die für die Durchführung folgender Maßnahmen verantwortlich sein wird: Nr. 1 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“ und Nr. 2 „Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen“, die in dem mit der Entscheidung K(2006) 301 genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind; beim Finanzministerium ist ferner für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms zu erfüllen sind, der Nationale Fonds eingerichtet worden.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 hat die Kommission die Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie die Verfahren und Strukturen zur Kontrolle der öffentlichen Finanzen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass Kroatien für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sowie die Mindestvoraussetzungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erfüllt.

(7)

Insbesondere hat die Sapard-Stelle die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien hinreichend erfüllt: schriftliche Verfahren, Aufgabenabgrenzung, Kontrollen im Vorfeld von Projektgenehmigungen und Zahlungen, Zahlungsverfahren, buchungstechnische Verfahren und interne Revision.

(8)

Am 14. März 2006 haben die kroatischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung ein Verzeichnis der förderfähigen Ausgaben vorgelegt. Das Verzeichnis wurde mit Schreiben vom 11. Juli 2006 in einigen Punkten geändert. Die Kommission ist gehalten, diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen.

(9)

Der beim Finanzministerium eingerichtete Nationale Fonds hat die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien für die ihm zugewiesenen finanziellen Funktionen im Rahmen der Umsetzung des Sapard-Programms in Kroatien hinreichend erfüllt: Prüfpfad, Verwaltung der Finanzmittel, Entgegennahme der Mittel, Auszahlung der Mittel an die Sapard-Stelle und interne Revision.

(10)

Es ist daher angezeigt, auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung zu verzichten und die Sapard-Stelle sowie den Nationalen Fonds von Kroatien mit der dezentralen Verwaltung der Finanzhilfe zu beauftragen.

(11)

Da die Kommission ihre Prüfungen für die Maßnahmen Nr. 1 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“ und Nr. 2 „Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen“ jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard-Programms der Sapard-Stelle sowie dem Finanzministerium, Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.

(12)

Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen worden sind, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Wasserwirtschaft unterstehende Sapard-Stelle sowie an das Finanzministerium, Nationaler Fonds, umgesetzt wurden.

(13)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) von Abschnitt A der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung kommen die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist das für die Förderfähigkeit ausschlaggebende Datum das Datum des Instruments, durch das die Begünstigten zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch Kroatien wird bei den Maßnahmen Nr. 1 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“ und Nr. 2 „Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen“ verzichtet.

Artikel 2

Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig folgenden Stellen übertragen:

1.

der als Sapard-Stelle für Kroatien fungierenden Direktion Markt- und Strukturförderung in der Landwirtschaft, einer Abteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Wasserwirtschaft, Avenija grada Vukovara 269D, 10000 Zagreb, für die Durchführung der Maßnahmen Nr. 1 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“ und Nr. 2 „Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen“, die in dem mit der Entscheidung K(2006) 301 genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind;

2.

dem beim Finanzministerium, Katančičeva 5, 10000 Zagreb, eingerichteten Nationalen Fonds für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms für Kroatien zu erfüllen sind.

Artikel 3

Die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist das für die Förderfähigkeit ausschlaggebende Datum das Datum des Instruments, durch das die Begünstigten zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat.

Artikel 4

Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des Sapard-Programms gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Regeln, die von Kroatien mit Schreiben Nr. „Klasa: 910-01/05—01/8, Urbroj: 513-05-06/06-28“ vom 14. März 2006, bei der Kommission am 21. März 2006 registriert unter Nr. 08347, vorgeschlagen und mit Schreiben Nr. „Klasa: 910-01/06—01/221, Urbroj: 513-05-06/06-9“ vom 23. Juni 2006, bei der Kommission am 11. Juli 2006 registriert unter Nr. 20627, geändert wurden.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, p. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(3)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.