27.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/29 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. März 2006
über eine Beihilferegelung, die die Region Venetien, Italien, zur Verbesserung der Bedingungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durchführen will
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 639)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/642/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Mit Schreiben vom 23. Februar 2000, eingegangen am 28. Februar 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommisison gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Bestimmungen von Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 der Region Venetien (2) (im Folgenden Regionalgesetz Nr. 5/2000) mitgeteilt, das Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen vorsieht. |
(2) |
Mit Schreiben vom 12. Mai 2000, eingegangen am 18. Mai 2000, vom 1. August 2000, eingegangen am 7. August 2000, vom 15. November 2000, eingegangen am 16. November 2000, und vom 24. Januar 2001, eingegangen am 30. Januar 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union ergänzende Informationen übermittelt, die die Kommission mit Schreiben vom 18. April 2000, 5. Juli 2000 bzw. 21. September 2000 und bei der bilateralen Sitzung vom 13. Dezember 2000 angefordert hatte. |
(3) |
Mit Schreiben vom 2. April 2001 hat die Kommmission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
(4) |
Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der betreffenden Maßnahme zu äußern. |
(5) |
Die italienischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 12. und vom 22. Juni 2001 zu der Maßnahme geäußert. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten. |
II. BESCHREIBUNG
(6) |
Mit Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 wird eine staatliche Beihilfe für Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugunsten von Unternehmen der Ernährungswirtschaft eingeführt, die einen Antrag auf finanzielle Beteiligung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (4) im Programmplanungszeitraum 1994-1999 (5) gestellt haben; einige dieser Unternehmen haben bereits die Arbeiten aufgenommen, obwohl ihnen wegen fehlender Finanzmittel keine Beihilfen gewährt worden waren. |
(7) |
Nach der Entscheidung Nr. 4202 des Regionalrats vom 14. September 1993 konnten die interessierten Unternehmen in dem genannten Zeitraum zwischen dem 30. April und dem 30. September eines jeden Jahres bei der zuständigen Regionalbehörde (Regionalregierung — Abteilung Landwirtschaft und Beziehungen zur EWG) Anträge auf Förderung im Rahmen des kofinanzierten Programms stellen. Am Ende des Verfahrens zur Auswahl dieser Vorhaben haben die zuständigen Behörden durch Veröffentlichung der Entscheidung der Regionalregierung im Amtsblatt der Region eine Liste mit der Rangfolge der einzelnen Vorhaben festgelegt und die potenziellen Begünstigten über die „Förderfähigkeit“ unterrichtet. Die Unternehmen, deren Vorhaben nicht als förderfähig angesehen wurden, erhielten ein Schreiben, in dem die Ablehnung ihres Antrags begründet wurde. |
(8) |
Die Veröffentlichung der Entscheidung über die genannte Liste im Amtsblatt der Region war nach Auffassung der italienischen Behörden (gemäß dem Gesetz über die Veröffentlichtung von Rechtsakten (6) gleichbedeutend mit einer Mitteilung der öffentlichen Verwaltung an die Beteiligten über die Förderfähigkeit der betreffenden Vorhaben, wodurch bei den in der Liste aufgeführten Unternehmen eine berechtigte Erwartung auf Gewährung der Beihilfe geweckt wurde. |
(9) |
Nach Auskunft der italienischen Behörden konnten die Investitionen nach der Mitteilung über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für das Vorhaben und in jedem Fall nach Vorlage des Antrags auf Finanzierung getätigt werden (7). |
(10) |
Es war vorgesehen, bis zur Ausschöpfung der im operationellen Programm für die Region Venetien (OP Venetien) angegebenen Mittelausstattung halbjährlich neue Listen zu erstellen. Mit der Entscheidung Nr. 4102 des Regionalrats vom 23. November 1999 (8) wurde die endgültige Liste der bis 14. Juli 1999 gestellten Anträge veröffentlicht. Die verfügbaren Mittel wurden ausgeschöpft, bevor alle in der Liste aufgeführten Projekte finanziert werden konnten. So konnten einige Vorhaben nicht gefördert werden, obwohl sie mit der Veröffentlichung für förderwürdig befunden worden waren. |
(11) |
Aus diesem Grund wurden verschiedene Finanzierungsquellen erschlossen (etwa die Mittel aus der „Überzeichnung“, die Mittel für die agromonetären Beihilfen sowie die Mittel gemäß Artikel 29 des Regionalgesetzes Nr. 88 vom 31. Oktober 1980 (9)), da von den 150 in der letzten Liste aufgeführten Vorhaben noch 36 zu fördern waren. |
(12) |
In Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 ist die Finanzierung eben der 36 Vorhaben vorgesehen, für die im Programmplanungszeitraum 1994-1999 keine öffentlichen Zuschüsse gezahlt werden konnten, die aber auf der Liste der ausgewählten Vorhaben aufgeführt waren und zu denen die Arbeiten teilweise bereits begonnen hatten. |
(13) |
Für die Beihilfen sind Mittel in Höhe von 5 Mrd. ITL (2 582 284 EUR) vorgesehen, es würden aber nach Aussage der italienischen Behörden weitere Mittel für diese Vorhaben gewährt, wenn künftig zusätzliche Geldquellen erschlossen würden. Die Regelung würde fortgesetzt, bis die verfügbaren (ursprünglich genannten oder nachträglich aufgestockten) Mittel ausgeschöpft seien. |
(14) |
Die vorgesehenen Beihilfen seien mit anderen Beihilfen derselben Zielsetzung nicht kumulierbar. |
(15) |
Bei der regionalen Beihilfe handelt es sich um eine außergewöhnliche und zeitlich begrenzte Maßnahme; sie betrifft Vorhaben, die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch Veröffentlichung in der Rangfolgenliste den sektorspezifischen Obergrenzen gemäß dem von der Kommission genehmigten OP Venetien, gemäß der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (10) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/97, auf deren Grundlage die Regionalbehörden die Beihilfeanträge genehmigt haben, entsprachen. |
(16) |
Außerdem haben die italienischen Behörden erklärt, dass es sich zwar um den Programmplanungszeitraum 1994-1999 gehandelt habe, im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit der Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt jedoch auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Hilfen im Agrasektor (11)(im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“) bewertet werden müsse, da die fragliche Behilferegelung nach Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens notifiziert worden sei. Insbesondere haben sich die genannten Behörden verpflichtet, die Bedingungen, Obergrenzen und Vorschriften gemäß Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens einzuhalten, wonach Folgendes gilt:
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(17) |
Bezüglich der Angaben gemäß den Buchstaben b, c und d von Punkt 16 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass sie sich nach den Vorgaben im Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 (12) gerichtet haben. Die Beihilfe würde in Form einer Kapitalhilfe von höchstens 40 % der vorschriftsgemäß geprüften zuschussfähigen Ausgaben und unter Einhaltung der Bedingungen, Obergrenzen und Vorschriften von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens gewährt. Die Ausgaben aus der Anwendung dieses Artikels gehen vollständig zulasten der Region, und eine Kumulierung mit anderen Beihilferegelungen ist nicht zulässig. |
(18) |
Für die Beihilfen kommen keine Vorhaben infrage, die den Verboten oder Beschränkungen der gemeinsamen Marktorganisationen zuwiderlaufen oder die Herstellung bzw. Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen. |
III. ARGUMENTE DER KOMMISSION ZUM ZEITPUNKT DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS
(19) |
Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der neuen Beihilferegelung gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 mit dem Gemeinsamen Markt hatte. |
(20) |
Diese Zweifel stützten sich auf die Tatsache, dass die Beihilfe auch solchen Unternehmen gewährt werden konnte, die bereits Investitionen für Vorhaben getätigt haben, für das sie einen Beihilfeantrag für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 oder im Rahmen einer Kofinanzierungsregelung gestellt hatten. |
(21) |
Die Kommission konnte daher zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht ausschließen, dass es sich um die Gewährung rückwirkender Beihilfen für bereits von den Begünstigten durchgeführte Maßnahmen handelte, diesen also die notwendige Anreizwirkung fehlte und sie daher als Finanzierungsbeihilfen anzusehen waren, deren einziger Zweck in der finanziellen Entlastung des Begünstigten bestanden hätte. |
(22) |
Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen die Beihilfen gemäß den Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten (13). |
(23) |
Die notifizierte Beihilfe schien demnach in den Geltungsbereich der Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens zu fallen. Die der Kommission bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Informationen reichten nicht aus, um nachzuweisen, dass im Rahmen der Beihilferegelung für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 oder bei der notifizierten Beihilferegelung eine rechtsverbindliche Verpflichtung gegenüber den (potenziellen) Begünstigten bestand, die bei diesen legitime Erwartungen hätte wecken (und begründen) können und hierdurch ein ausreichendes Anreizelement für die Aufnahme der Arbeiten hätte darstellen können. |
(24) |
Nach Auffassung der Kommission hätten weder das „Gesetz über die Veröffentlichung von Rechtsakten“ (14) noch die Schreiben der regionalen Behörden an die Beteiligten zur Bestätigung des Eingangs der Förderanträge (15) oder das Vorliegen einer „gängigen Praxis“, aufgrund deren die regionalen Behörden bislang stets den Erwartungen an die Finanzierung von Vorhaben entsprochen haben, die nach Prüfung und Entscheidung des Regionalrates in die Liste der für zuschusswürdig befundenen Vorhaben aufgenommen worden sind, legitime Erwartungen auf eine Förderung im Programmplanungszeitraum 1994-1999 wecken können. |
(25) |
Nach Auffassung der Kommission besteht keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Regionalbehörden im Hinblick auf die für zulässig befundenen und in der 1994-1999 im Amtsblatt der Region veröffentlichten Liste enthaltenen Finanzierungsanträge, so dass auch die berechtigten Erwartungen der betreffenden Unternehmen gegenstandslos sind. Ein weiterer Beleg für das Nichtvorliegen eines solchen Anreizelements ist die Tatsache, dass die für förderwürdig befundenen Unternehmen angesichts des Ausbleibens der tatsächlichen Finanzierung durch die zuständigen Behörden keine Schritte unternommen haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen, obwohl die Region diese insbesondere unter Berufung auf das nationale Verwaltungsrecht als begründet ansah. Nach Angabe der Kommission wurde keine Beschwerde eingelegt, da mangels einer rechtsverbindlichen Verpflichtung der regionalen Behörden die potenziellen Begünstigten wahrscheinlich nicht das Recht hatten, die Zahlung der Beihilfen einzufordern. |
(26) |
Die Kommission hatte Zweifel daran geäußert, dass die Beihilfen zu den Ausgaben, die vor der Bestätigung der Zuschussfähigkeit der Vorhaben getätigt wurden, als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag anzusehen sind. Nach der gängigen, vom Gerichtshof bestätigten (16) Praxis der Kommission kann eine Beihilfe nur dann als zur Förderung gewisser Wirtschaftstätigkeiten oder Gebiete bestimmt angesehen werden, wenn sich die Kommission vergewissern kann, dass ohne diese Beihilfe und allein mit dem freien Spiel der Marktkräfte das angestrebte Ziel nicht erreicht würde. Im vorliegenden Fall haben die Unternehmen die Investitionen jedoch eindeutig ohne die Beihilfe getätigt. |
(27) |
Ein weiterer Punkt, der nach Auffassung der Kommission das Vorliegen eines Anreizelements infrage stellt, betrifft die Erstellung der Listen. Nach der Entscheidung Nr. 4202 des Regionalrats von 1993 müssen die Anträge dem Regionalrat zwischen dem 31. Januar und dem 30. September eines jeden Jahres vorgelegt werden; danach wird die Liste mit der Rangfolge der eingereichten Anträge festgelegt, wobei die Ablehnung der Anträge, die die Anforderungen nicht erfüllen, den Antragstellern mitzuteilen ist. Wird das Verfahren in diesem Sinn ausgelegt, wäre davon auszugehen, dass die Behörden bei halbjährlicher Erstellung der Listen die noch verfügbaren Mittel regelmäßig genau neu berechnen können, wodurch vermieden würde, dass neue Ausschreibungen veröffentlicht und neue Anträge entgegengenommen werden, denen wegen wegen fehlender Mittel nicht entsprochen werden kann. |
(28) |
Weitere Gründe für Zweifel am Vorliegen eines Anreizelements sind nach Auffassung der Kommission die in Artikel 35 des betreffenden Gesetzes festgelegte Mittelausstattung sowie die Intensität und Höhe der Beihilfen. Mit der von der Region angekündigten Mittelausstattung in Höhe von 5 Mrd. ITL, also 2,5 Mio. EUR, hätte nur ein geringer Teil der von den potenziellen Begünstigten bereits getätigten Ausgaben (etwa 70 Mrd. ITL, also 35 Mio. EUR) finanziert werden können; deshalb ist unverständlich, weshalb die italienischen Behörden erklärt haben, ihr Kapitalbeitrag würde die festgestellten zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen, denn nach den der Kommission vorliegenden Informationen dürfte die Beihilfeintensität in diesem Fall unter 10 % liegen (17). Die Tatsache, dass nach Auffassung der italienischen Behörden ein so geringer Beihilfesatz ausreicht, um eine Anreizwirkung zu garantieren (im operationellen Programm der Region für 1994-1999 wurde ein deutlich höherer Satz für diese Art von Vorhaben als notwendig angesehen (18), ist ein weiterer Hinweis auf die fehlende Anreizwirkung für die zu fördernden Vorhaben. |
(29) |
Außerdem enthalten die letzten ergänzenden Auskünfte (eingegangen am 30. Januar 2001) Angaben, die von den früher übermittelten Daten abweichen:
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(30) |
Ferner ist zu klären, wie häufig die Maßnahme angewandt wird: Die italienischen Behörden hatten ursprünglich erklärt, es handele sich hierbei um eine außergewöhnliche und zeitlich befristete Maßnahme (vgl. 15. Erwägungsgrund). In Widerspruch hierzu stehen andere Erklärungen dieser Behörden (19), wonach für dieselben Vorhaben auch künftig Zuschüsse gewährt werden könnten. In der ersten Notifizierung wird erklärt: „Stellt sich nach der ergänzenden Prüfung durch die zuständigen Stellen heraus, dass weitere Mittel notwendig sind, so werden sie innerhalb der Obergrenzen bleiben, die unbedingt nötig sind, um den noch verbliebenen Anträgen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums 1994-1999 zu entsprechen.“ Zu diesem Zweck haben die Behörden zugesagt, die Fälle zu melden, die nicht unter die 20 %-Regel gemäß der Mitteilung Nr. 54/94/D24823 der Kommission vom 22. Februar 1994 fallen. Die Möglichkeit weiterer Finanzierungsquellen und die etwaigen Zahlungsmodalitäten waren nie Gegenstand ergänzender Auskünfte seitens der Regionalbehörden und stehen in Widerspruch zu der Aussage, bei der notifizierten Maßnahme handele es sich um eine einmalige Beihilfe. |
(31) |
Schließlich erklärten die italienischen Behörden, die im Programmplanungszeitraum 1994-1999 vorgelegten und angenommenen Vorhaben, deren Arbeiten noch nicht aufgenommen wurden, würden nach Prüfung anhand des neuen Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor im Rahmen des neuen Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 finanziert. Diese Aussage ist aber nur schwer vereinbar mit den Daten zur allgemeinen endgültigen Liste (die sich auf die für förderwürdig befundenen Finanzierungsanträge bezieht), die mit den letzten ergänzenden Informationen (eingegangen am 30. Januar 2001) übermittelt wurden. Nach diesen Informationen wurden von den insgesamt 134 als förderwürdig angesehenen Vorhaben 20 aus den Mitteln für agromonetäre Beihilfen, 10 im Rahmen der „Überzeichnung“, 54 auf der Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 88/80 und 4 aufgrund des Gesetzesdekrets Nr. 173/98 finanziert. 10 Vorhaben wurden gestrichen. Folglich sind nur noch 36 Vorhaben zu finanzieren: Auch wenn eine Finanzierung im Rahmen des neuen Programms zur ländlichen Entwicklung 2000-2006 vorgesehen werden kann, ist keineswegs klar, auf welche „verbliebenen Anträge für den vorangegangenen Programmplanungszeitraum“ sich die italienischen Behörden beziehen. |
(32) |
Die Kommission behält sich vor zu prüfen, wie die agromonetären und die aus der „Überzeichnung“ stammenden Beihilfen verwendet wurden, denn die Inanspruchnahme solcher Finanzierungsquellen könnte eine missbräuchliche Anwendung der Entscheidungen über die Genehmigung von Beihilfen darstellen oder gegebenenfalls sogar der Kommission nicht notifiziert worden sein. |
IV. STELLUNGNAHME ITALIENS UND DER BETEILIGTEN DRITTEN
(33) |
Nach der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat Italien mit Schreiben vom 22. Juni 2001 gegenüber den Kommissionsdienststellen zu der vorliegenden Beihilfe Stellung genommen. Die Kommission hat keine Stellungnahme von Dritten erhalten. |
(34) |
In ihrer Antwort haben die italienischen Behörden insbesondere das Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Beihilfen im Programmplanungszeitraum 1994-1999 erneut erläutert, um zu belegen, dass dieses Verfahren eine rechtsverbindliche Verpflichtung gegenüber den potenziellen Begünstigten vorsieht, die bei diesen eine legitime Erwartung hätte wecken (und begründen) können und damit einen ausreichenden Anreiz zur Aufnahme der Arbeiten vor dem Erhalt der Beihilfe hätte darstellen können. Bezüglich der Beschreibung in der Phase vor der Einleitung des Verfahrens erklärten die italienischen Behörden, dass die Unternehmen nach ihrer Aufnahme in die Liste erwarteten, dass die Region Mittel für die Finanzierung bereitstellen würde. Die notwendigen Mittel wurden nach und nach (aus dem Regionalhaushalt gemäß Artikel 29 des Regionalgesetzes Nr. 88/1980 oder dem operationellen Programm für Venetien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (20) und der Verordnung (EG) Nr. 951/97 oder aus dem Staatshaushalt („Überzeichnung“ und Mittel für agromonetäre Beihilfen)) zur Verfügung gestellt; die Region hat aus der einheitlichen Liste anhand der Kriterien Priorität und Präferenz in einem Ad-hoc-Verwaltungsakt die Unternehmen ausgewählt, die die Finanzmittel erhalten, wobei insbesondere solche Unternehmen berücksichtigt wurden, mit deren Finanzierungsanträgen die verfügbaren Mittel voll ausgeschöpft werden konnten. |
(35) |
Der Region lagen also eine Reihe von Vorhaben vor, die zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Mittel rasch und zeitgerecht umgesetzt werden konnten. Nach Auffassung der Regionalbehörden steht die Erstellung einer Liste der förderfähigen Vorhaben auch bei Fehlen unmittelbar verfügbarer Mittel und mit Verweis auf die konkrete Finanzierung zu einem späteren Zeitpunkt zu keiner Gemeinschaftsvorschrift in Widerspruch. |
(36) |
Nach Angabe der zuständigen Behörden würde der Artikel 35 des Regionalgesetzes 5/2000 auf die 36 in der Liste verbliebenen Vorhaben bzw. Unternehmen angewandt. Diese wurden einer erneuten Prüfung unterzogen, woraufhin zwei Vorhaben wegen Nichtvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen zu den Akten gelegt wurden. Außerdem haben nach Angabe der zuständigen Behörden 15 Unternehmen Anträge im Rahmen der Maßnahme 7 (Verbesserung der Bedingungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 gestellt und deshalb — bei Gewährung von Finanzmitteln für den neuen Programmplanungszeitraum 2000-2006 — die vorangegangenen Anträge zurückgezogen. Die Region schließt nicht aus, dass auch andere Unternehmen von ihren Vorhaben absehen, weil sie an ihnen aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr interessiert sind. Deshalb dürfte sich die ursprüngliche Zahl der möglichen Begünstigten auf der Liste verringert haben. |
(37) |
Nach Auffassung der italienischen Behörden entbehrt der von der Kommission in ihrem Schreiben zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vertretene Standpunkt der rechtlichen Grundlage und steht in Widerspruch zu ihrer gängigen Praxis. |
(38) |
Die Kommission hat das Verfahren wegen der betreffenden Beihilfe eingeleitet, weil diese auch den — noch auf der Liste aufgeführten — Unternehmen gewährt werden konnte, die die Investitionen nach Antragstellung für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 bereits eingeleitet oder durchgeführt haben. Denn nach ihrer Auffassung fehlt den nachträglich gewährten Beihilfen in Ermangelung einer rechtsverbindlichen Verpflichtung der Region gegenüber den Antragstellern das Anreizelement, weshalb sie als Betriebsbeihilfen einzustufen wären, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. |
(39) |
Nach Auffassung der italienischen Behörden wird sowohl durch die Ziffer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens (21) als auch durch deren Anwendung durch die Kommission (22) gegenüber den Antragstellern die begründete Erwartung geweckt, dass sie nach Vorlage des betreffenden Antrags bei der zuständigen Behörde die Finanzmittel erhalten würden. Im vorliegenden Fall garantierte die Entscheidung Nr. 420/93 des Regionalrats zur Festlegung der Modalitäten für die Vorlage der Anträge und zur Erstellung der Liste auf der Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 1/1991 (23) den möglichen Begünstigten die Zuschussfähigkeit der Investitionen, die nach Vorlage des Antrags, aber vor der Gewährung der Beihilfen getätigt wurden. Zudem wurde das legitime Vertrauen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung entstand, durch die Aufnahme der Antragssteller in die Liste der förderfähigen Unternehmen verstärkt. |
(40) |
Außerdem konnten die potenziellen Begünstigten im Bewusstsein, den Antrag vorschriftsmäßig gestellt zu haben und die Voraussetzungen des Gesetzes zu erfüllen, vernünftigerweise erwarten, dass ihr Antrag angenommen würde, worin sie auch — obwohl sie auf die Bereitstellung der Mittel noch warten mussten — durch die Aufnahme in die Liste bestätigt wurden. |
(41) |
Außerdem weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Kommmission nach ihrer gängigen Praxis die Verlängerung bereits genehmigter Beihilferegelungen gestattet, um die Erreichung der angestrebten Ziele zu ermöglichen (24), wie es auch die betreffenden nationalen Behörden mit der Vorlage der nach Artikel 35 des betreffenden Regionalgesetzes Nr. 5/2000 einzuführenden Regelung im Wesentlichen fordern. Nach Auffassung der italienischen Behörden wären diese Beihilfen also mit dem EG-Vertrag vereinbar, wenn sie bis 1999, d. h. während des Geltungszeitraums der Regelung bzw. der Regelungen, für die die Finanzierungsanträge vorgelegt wurden, gewährt wurden. |
(42) |
Eine Verwaltungsentscheidung kann nach Aussage der italienischen Behörden gemäß dem italienischen Verwaltungsrecht nicht nur dann angefochten werden, wenn subjektive Rechte beeinträchtigt werden, sondern auch, im Falle der Beeinträchtigung des legitimen Interesses. Als legitime Interessen gelten die Interessen von Privatpersonen an der vorschriftsmäßigen Ausübung der öffentlichen Gewalt, was die Erwartungen an die Erweiterung der Rechtsposition von Privatpersonen (Anspruchsinteresse) und die vorschriftsmäßige Anwendung der für sie geltenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen (verfahrensmäßiges Interesse) betrifft, insbesondere in Bezug auf das Gesetz über die Öffentlichkeit von Rechtsakten. Nach dem Urteil des italienischen Kassationsgerichts (25) können Privatpersonen sich auf das Verwaltungsrecht berufen, um die Aufhebung eines ihre legitimen Interessen schädigenden Verwaltungsakts zu erreichen, aber auch, um die Annahme einer erwarteten Bestimmung oder die Entschädigung für einen ihnen aufgrund der Annahme oder Nichtannahme des Verwaltungsakts entstandenen Schadens zu erhalten. |
(43) |
Im vorliegenden Fall hatte das legitime Interesse (an der öffentlichen Finanzierung) der auf der Liste verbliebenen Antragsteller einen Anspruchscharakter, da er sich aufgrund der Bestimmung über die Gewährung der Beihilfe auf eine begründete Erwartung der Erweiterung ihrer Rechtsposition stützte. |
(44) |
Aufgrund dieses Kassationsgerichtsurteils schließen die italienischen Behörden nicht aus, dass der gegebenenfalls mit dem Fall befasste Verwaltungsrichter beschließt, die Regionalverwaltung zur Zahlung der Entschädigung zu verurteilen. |
(45) |
Nach Aussage der italienischen Behörden hat keines der noch in der Liste aufgeführten förderfähigen Unternehmen beim Verwaltungsrichter in der begründeten Erwartung der Beihilfe Einspruch eingelegt. Um gegen die Region Venetien vorzugehen, müssten die genannten Unternehmen ein Interesse an der Beschwerde nachweisen, das sich aus einer Handlung ergibt, die ihnen einen tatsächlichen Schaden zufügt. Eine solche Handlung besteht nach Auffassung der italienischen Behörden im Unterlassen der Zuweisung der Mittel mit der Ungültigerklärung der Liste: Nur der Widerruf des Beitrags oder die Aufhebung der Entscheidung 4102/99 könnte rechtmäßig als Schädigung der legitimen und tatsächlichen Erwartung der zugewiesenen Mittel angefochten werden. |
(46) |
Zu den Vorbehalten der Kommission bezüglich der Verwendung der agromonetären Beihilfen und der „Überzeichnung“ gemäß dem Punkt 31 des Schreibens zur Ankündigung der Einleitung des Verfahrens erklären die italienischen Behörden:
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(47) |
Die italienischen Behörden können dem Berechnungsverfahren der Kommission für die Beihilfe und der hierfür gegebenen Begründung gemäß Punkt 27 des Schreibens zur Einleitung des Verfahrens nicht zustimmen. Der bereitgestellte Betrag (5 Mrd. LIT bzw. 2,5 Mio. EUR) sollte zur Erhaltung eines maßgeblichen Beihilfebetrags (also 30 % des Volumens der zuschussfähigen Investitionen, d. h. 15 Mrd. LIT bzw. 7,5 Mio. EUR) verwendet werden. Bei diesem Investitionsvolumen handelt es sich um einen theoretischen Wert, da er von der technischen Kontrolle der Vorhaben, einer erneuten Prüfung, der erneuten Überprüfung der Förderfähigkeit der Unternehmen, der erneuten Bestimmung des Investitionsvolumens usw. abhängig ist. Diese erneute Prüfung sollte bei Vorliegen konkreter Finanzierungsmöglichkeiten vorgenommen werden, damit den möglichen Begünstigten später keine Belastungen entstehen. |
(48) |
Bezüglich der Finanzierung der noch auf der Liste aufgeführten Investitionen mit den Mitteln des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Region Venetien im Zeitraum 2000-2006 (15 auf der Liste genannte Unternehmen haben im Rahmen dieses Plans einen Antrag gestellt, vgl. Punkt 32) erklärten die zuständigen Behörden, dass diese finanziert werden können, wenn sie allen Bedingungen des genannten Plans entsprechen, also u. a. mit den Arbeiten, für die die Finanzierung beantragt wurde, noch nicht begonnen wurde. |
V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
(49) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dieser Definition aus folgenden Gründen: |
(50) |
Die vorliegenden, durch Mittel der Region Venetien finanzierten Maßnahmen begünstigen einige Unternehmen und Marktteilnehmer (in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen) und können sich auf den Handel auswirken, weil in Italien 14,07 % der Agrarerzeugnisse in Europa produziert werden (27). |
(51) |
Nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 können jedoch einige Maßnahmen abweichend davon als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. |
(52) |
Im vorliegenden Fall käme wegen des Charakters der oben beschriebenen Maßnahmen als einzige Ausnahme die Regelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag infrage, wonach Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
(53) |
Um für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag infrage zu kommen, müssten die Beihilfen zugunsten der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (28) entsprechen. Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bzw. bei Nichterfüllung aller Bedingungen muss die Beihilfe auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor bewertet werden. |
(54) |
Da die Beihilfe nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt ist, kommt die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund muss sich die Bewertung der Beihilfe auf die Ziffern 3.5, 3.6 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens stützen. |
(55) |
Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen die Beihilfen gemäß den Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten; Beihilfen, die für von dem Begünstigten bereits durchgeführte Tätigkeiten gewährt werden, enthalten nicht das erforderliche Anreizelement und sind daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten. Mit Ausnahme derjenigen Beihilferegelungen, die als Ausgleich konzipiert wurden, sollte daher bei allen entsprechenden Regelungen dafür gesorgt werden, dass keine Beihilfen für Arbeiten oder Tätigkeiten gewährt werden, die bereits vor der ordnungsgemäßen Beantragung derselben bei der zuständigen Behörde begonnen oder durchgeführt wurden. |
(56) |
Mit der Beihilferegelung gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 sollen ausschließlich Vorhaben der Ernährungswirtschaft gefördert werden, für die im Programmplanungszeitraum 1994-1999 ein Antrag gestellt wurde und die durch Eintragung in die betreffende Liste der Regionalbehörden für förderungswürdig befunden, aber wegen fehlender Mittel bislang nicht finanziert wurden (im Folgenden: die auf der Liste verbliebenen Vorhaben). Bei einigen der auf der Liste verbliebenen Vorhaben wurden die Investitionen nach Vorlage des Förderantrags für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 aufgenommen. |
(57) |
Die Kommission ist aufgrund der im förmlichen Prüfverfahren gesammelten Informationen der Auffassung, dass die notifizierte Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist; damit aber die auf der Liste verbliebenen Vorhaben für die in der notifizierten Regelung vorgesehenen Beihilfen infrage kommen, müssen sie den Bedingungen von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens entsprechen. Die Beihilfen dürfen also nur gewährt werden, wenn
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(58) |
Ausnahmsweise können Investitionsvorhaben gefördert werden, für die im am 31.12.1999 abgeschlossenen Programmplanungszeitraum Anträge eingereicht und die für zuschussfähig befunden, aber wegen fehlender Mittel nicht ausgeführt wurden, wobei jedoch nur solche Investitionsvorhaben gefördert werden können, die nach Vorlage des Finanzierungsantrags bei den zuständigen Behörden durchgeführt wurden. |
(59) |
Nach Prüfung der Unterlagen zu dem von den zuständigen Behörden bei der Gewährung der Beihilfen für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 angewandten Verwaltungsverfahren hält die Kommission im Einklang mit der damals gängigen Auslegungspraxis auch die Investitionen gemäß Punkt 57 für zuschussfähig (29). Danach ist eine Beihilfe, die im Rahmen einer Beihilferegelung, welche eine Ergänzung zu einer vorangegangenen Regelung darstellt, für Maßnahmen gewährt wird, die vom Begünstigten nach Vorlage eines Finanzierungsantrags für eine vorangegangene Ausschreibung bereits aufgenommen wurden, nicht ohne Anreizelement und daher auch nicht als Betriebsbeihilfe anzusehen, sofern die Arbeiten bzw. Maßnahmen begonnen wurden, nachdem der Antrag vorschriftsmäßig bei der zuständigen Behörde eingereicht und von dieser für zuschussfähig befunden wurde. |
(60) |
Die Kommission möchte die italienischen Behörden daran erinnern, dass nach ihrer gängigen Auslegungspraxis ein Anreizelement dann nicht vorliegt, wenn die Arbeiten zwar nach Einreichung des Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde, aber noch vor der Genehmigung des Antrags durch einen für die öffentliche Verwaltung gegenüber den (potenziellen) Begünstigten bindenden Verwaltungsakt aufgenommen werden (30). |
(61) |
Bezüglich der Verwendung der Mittel für die agromonetären Beihilfen und die „Überzeichnung“ bei der Finanzierung der vor dem 31.12.1999 auf der Liste verbliebenen Vorhaben erklärten die italienischen Behörden, die Verwendung der Mittel aus der Aufwertung der italienischen Lira im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 724/97 für die Maßnahmen im Rahmen des operationellen Regionalprogramms für Venetien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/97 sei von der Kommission mit Schreiben Nr. 5372 vom 2. Juli 1998 genehmigt worden, während die Beträge aus der „Überzeichnung“ aus Finanzierungsmitteln zusätzlich zu denen stammen, die aus dem Rotationsfonds bereits zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken für das operationelle Regionalprogramm für Venetien bereitgestellt wurden. Deshalb lagen nach Auffassung der Kommission keine missbräuchliche Anwendung der Entscheidungen über die Genehmigung der Beihilfen und keine nicht notifizierten Beihilfen vor, weil Mittel für damals im geltenden operationellen Regionalprogramm vorgesehene Maßnahmen verwendet wurden. |
(62) |
Zur Einmaligkeit der Beihilfe erklärten die zuständigen Behörden, hiermit solle zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Regelung nicht mit anderen kumulierbar sei, sie ausschließlich für die auf der Liste verbliebenen Unternehmen bestimmt sei und nicht für andere Maßnahmen verwendet werden könne: Nach Ausschöpfung der Liste seien auch die eigenen rechtlichen und finanziellen Mittel der Regelung ausgeschöpft. Nach Auskunft der zuständigen Behörden betrug die ursprüngliche Mittelausstattung etwa 2,5 Mio. EUR, wobei sich die Behörden vorbehielten, diesen Betrag erforderlichenfalls durch andere Mittel zu ergänzen, um einen nennenswerten Beihilfesatz für die zugelassenen Vorhaben zu ermöglichen. Die zuständigen Behörden haben sich verpflichtet, die Kommission über jede Erhöhung der ursprünglichen Mittelausstattung um mehr als 20 % zu unterrichten. |
(63) |
Es ist gängige Praxis der Kommission, die Erhöhung der Ausgangsmittel für laufende Regelungen zu gestatten. Dieses Praxis ist in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (31) rechtlich verankert. Aufgrund dieser Bestimmung ist eine Erhöhung der Ausgangsmittel von bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe anzusehen; dort, wo die nationalen Behörden diesen Prozentsatz überschreiten, muss dies aber nach dem Verfahren von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 notifiziert werden. Nichts spricht jedoch dagegen, dass die italienischen Behörden die Ausgangsmittel für die fragliche Regelung erhöhen, sofern dies unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften geschieht. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN
Aus den genannten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 zugunsten von in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen den Bestimmungen von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor entspricht. Die Maßnahme fällt demzufolge unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag - |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Beihilfe, die die italienische Republik gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000 von Venetien durchführen will, ist, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 2 eingehalten werden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
Die italienischen Behörden notifizieren der Kommission jede über 20 % hinausgehende Erhöhung der Ausgangsmittel für die Beihilferegelung gemäß Artikel 35 des Regionalgesetzes Nr. 5/2000.
Artikel 3
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 8. März 2006.
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 140 vom 12.5.2001, S. 2.
(2) Regionalgesetz Nr. 5 der Region Venetien vom 28.1.2000, Provvedimento generale di rifinanziamento e di modifica di leggi regionali per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della regione (legge finanziaria 2000) (Allgemeine Bestimmung zur Refinanzierung und Änderung der Regionalgesetze zur Festlegung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts der Region).
(3) Vgl. Fußnote 1.
(4) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22.
(5) Das operationelle Programm für Venetien wurde mit der Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1996 genehmigt.
(6) Legge n. 241 del 7.8.1990, GU, serie generale N. 192, del 18.8.1990 recante „Nuove norme in materia di procedimento amministrativo e di diritto di accesso ai documenti amministrativi“ (Neue Vorschriften im Bereich der Verwaltungsverfahren und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten).
(7) Nach Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 1 vom 8. Januar 1991 (der Kommission als staatliche Beihilfe Nr. N100/91 notifiziert und von der Kommission mit der Entscheidung SG (91) D/7024 genehmigt) ist die Durchführung von Maßnahmen, für die öffentliche Mittel aus einem Haushaltstitel beantragt werden, nach der Einreichung des Antrags auf finanzielle Beteiligung einzuleiten.
(8) Amtsblatt Nr. 112 vom 28.12.1999 der Region Venetien.
(9) Mit diesem Gesetz werden Beihilfen zugunsten von Einrichtungen für die Aufwertung und den Schutz von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen eingeführt (Beihilfen genehmigt durch die Mitteilung Nr. 16065 der Kommission vom 17. Oktober 1980).
(10) ABl. L 79 vom 23.3.1994 S. 29.
(11) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19.
(12) Von der Kommission mit der Entscheidung Nr. C(2000) 2904 vom 29. September 2000 genehmigt.
(13) Vgl. insbesondere die Fälle C1/98 (ex N750/B/95) betreffend staatliche Beihilfen Italiens zugunsten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995); C 36/98, betreffend die Beihilferegelung, die Italien zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen in Ziel-1-Regionen durchführen will 1; C70/98 betreffend die von Italien (Region Marken) notifizierte Beihilferegelung mit Änderungen des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Interventionen der gemeinschaftlichen Strukturfonds in den in Italien unter das Ziel 5b fallenden Gebieten im Zeitraum 1994-1999.
(14) Vgl. Fußnote 6.
(15) Die italienischen Behörden haben lediglich die Kopie eines Schreibens der Verwaltung Venetiens (vom 1. April 1999) vorgelegt, mit dem ein potenzieller Begünstigter vom Eingang seines Antrags bei einer bestimmten (für Strukturinterventionen in der Ernährungswirtschaft zuständigen) Stelle im Hinblick auf die übliche technisch-administrative Prüfung informiert wurde. Diese Mitteilung ist in im Gesetz über die Öffentlichkeit von Akten der öffentlichen Verwaltung vorgeschrieben (vgl. Fußnote 6).
(16) Vgl. insbesondere EuGH-Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79 Philip Morris gegen Kommission, Slg. [1980], S. 2671.
(17) Der der Region zur Verfügung stehende Betrag von 5 Mrd. ITL entspricht weniger als 10 % aller von den Begünstigten getätigten Investitionen (70 Mrd. ITL).
(18) Nach der Verordnung (EG) Nr. 951/97 ist für Investitionen außerhalb der Ziel-1-Regionen ein Beihilfesatz von bis zu 55 % zulässig.
(19) Vgl. Punkt 9 des Schreibens zur Einleitung des Verfahrens.
(20) ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1.
(21) Nach Ziffer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens ist davon auszugehen, dass „Beihilfen, die rückwirkend für Tätigkeiten gewährt werden, die bereits von dem Begünstigten durchgeführt wurden, nicht das erforderliche Anreizelement enthalten und daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die lediglich die finanzielle Lage des Begünstigten verbessern sollen. Mit Ausnahme derjenigen Beihilferegelungen, die als Ausgleich konzipiert wurden, sollte daher bei allen entsprechenden Regelungen dafür gesorgt werden, dass keine Beihilfen für Arbeiten oder Tätigkeiten gewährt werden, die bereits vor der ordnungsgemäßen Beantragung derselben bei der zuständigen Behörde begonnen oder durchgeführt wurden.“
(22) Entscheidungen SG(2000) D/108799 vom 28. November 2000 (Beihilfe Nr. N 226/2000), SG(2001) D 286857 vom 13. März 2001 (Beihilfe Nr. N 729/a/2000), SG(2001) D/286508 vom 28. Februar 2001 und SG(2000) D/105958 vom 4. August 2000.
(23) Gemäß Artikel 11 des genannten Gesetzes können die Maßnahmen im Rahmen eines Unternehmensplans auch vor Ergehen des Bescheids über die Bewilligung der Beihilfen durchgeführt werden, solange mit der Durchführung erst nach Einreichung des Direktantrags auf Erhalt der betreffenden Beihilfe begonnen wird.
(24) Beihilfen Nr. N 63/2001 und Nr. N 24/2001.
(25) Nr. 500/1999 der vereinigten Sektionen des Kassationsgerichts.
(26) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 9.
(27) Letzte verfügbare Eurostat-Daten aus dem Jahr 2003 (EU-15).
(28) ABL. L 1 vom 1.1.2004, S. 1.
(29) Wie von der Kommission bereits bei der Beihilfe Nr. 715/1999 mit Schreiben SG(2000) D/105754 vom 2. August 2000 festgestellt.
(30) Vgl. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004, s. Fußnote 20.
(31) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.