20.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/18


BESCHLUSS 2006/631/JI DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 2005/211/JI legt fest, dass Artikel 1 des genannten Beschlusses ab einem Zeitpunkt in Kraft tritt, der vom Rat beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten dieser Bestimmungen festzulegen.

(2)

Die Voraussetzungen des genannten Artikels 2 Absatz 4 sind in Bezug auf Artikel 1 Nummer 9 (neue Artikel 101a und 101b) des Beschlusses 2005/211/JI erfüllt.

(3)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2), in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates (3) und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (4), beide vom 25. Oktober 2004, über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union, über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genannten Bereich fallen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Nummer 9 (neue Artikel 101a und 101b) des Beschlusses 2005/211/JI gilt ab dem 1. Oktober 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)   ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(2)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(3)   ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(4)   ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.