20.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/13 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 11. Juli 2006
zur Aufhebung der Entscheidung 2005/184/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Zypern
(2006/627/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2005/184/EG (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht. |
(2) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat am 5. Juli 2004 die Empfehlung an Zypern, das übermäßige Defizit bis spätestens 2005 zu beenden. Diese Empfehlung wurde öffentlich bekannt gegeben. Insbesondere wurde empfohlen, die im Konvergenzprogramm vom Mai 2004 vorgesehenen Maßnahmen entschlossen umzusetzen, vor allem bis zum 5. November 2004 wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um das Defizit 2005 glaubwürdig und nachhaltig unter 3 % des BIP zu senken. Der Rat empfahl ferner, den Anstieg der Schuldenquote 2004 zum Stillstand zu bringen und anschließend eine Trendwende herbeizuführen. Darüber hinaus forderte der Rat Zypern auf, zu gewährleisten, dass die Haushaltskonsolidierung in Richtung auf das mittelfristige Ziel nach der Korrektur des übermäßigen Defizits fortgeführt wird. |
(3) |
Nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits auf, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
(4) |
Entsprechend dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Verfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Als Teil der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. |
(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 zur Verfügung gestellt wurden, nachdem Zypern vor dem 1. April 2006 Daten mitgeteilt hatte, und die Frühjahrsprognose 2006 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(6) |
Entsprechend der Stellungnahme des Rates vom 14. März 2006 zum aktualisierten Konvergenzprogramm Zyperns für 2005-2009 sollen die von Zypern für den Programmzeitraum geplanten Maßnahmen das strukturelle Defizit bis 2009 auf rund 0,5 % des BIP senken, was das mittelfristige Ziel Zyperns ist. Ausgehend von einem geschätzten Ergebnis für das Jahr 2005 und nach Abwägung der für die Haushaltsziele bestehenden Risiken scheint der im Programm dargelegte haushaltspolitische Kurs ausreichend, um zu gewährleisten, dass das mittelfristige Ziel des Programms, wie im Programm vorgesehen, bis 2009 nahezu erreicht wird. In den Jahren nach der Korrektur des übermäßigen Defizits entspricht das Tempo der Anpassung an das mittelfristige Programmziel weitgehend dem Stabilitäts- und Wachstumspakt. |
(7) |
Die Entscheidung 2005/184/EG sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Zyperns übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.
Artikel 2
Die Entscheidung 2005/184/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 11. Juli 2006
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. TUOMIOJA
(1) ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 19.
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(3) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).