8.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 246/7 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. September 2006
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2005
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3918)
(Nur die englische Fassung ist verbindlich)
(2006/602/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur schnellstmöglichen Tilgung der Newcastle-Krankheit kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren. |
(2) |
Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2). |
(3) |
Im Vereinigten Königreich sind im Jahr 2005 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. |
(4) |
Am 15. Dezember 2005 hat das Vereinigte Königreich eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt. |
(5) |
Die britischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
(6) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an das Vereinigte Königreich
1. Das Vereinigte Königreich kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2005 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.
2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.
Artikel 2
Empfänger
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.
Brüssel, den 6. September 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).
(2) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.