8.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3918)

(Nur die englische Fassung ist verbindlich)

(2006/602/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Newcastle-Krankheit kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(2)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2).

(3)

Im Vereinigten Königreich sind im Jahr 2005 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(4)

Am 15. Dezember 2005 hat das Vereinigte Königreich eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt.

(5)

Die britischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an das Vereinigte Königreich

1.   Das Vereinigte Königreich kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2005 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

2.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Empfänger

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 6. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.