22.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. August 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/734/EG hinsichtlich bestimmter zusätzlicher das Risiko mindernder Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Aviären Influenza

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3702)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/574/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um das Risiko der Einschleppung hoch pathogener Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 durch Wildvögel in Geflügelfarmen und andere Betriebe, in denen Vögel in Gefangenschaft gehalten werden, zu begrenzen, wurde die Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (2) erlassen.

(2)

Nach der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einzelne Betriebe zu identifizieren, in denen Geflügel oder andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden und die aufgrund epidemiologischer und ornithologischer Daten hinsichtlich der Einschleppung Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 durch Wildvögel als besonders gefährdet eingestuft werden sollten.

(3)

Angesichts der epidemiologischen und ornithologischen Entwicklungen sollte vorgesehen werden, solche Risiken regelmäßig und kontinuierlich zu überprüfen, damit die für die Ausbreitung der Seuche als besonders gefährdet eingestuften Gebiete und die in diesen Gebieten getroffenen Maßnahmen gegebenenfalls angepasst werden können.

(4)

In diesen Gebieten wurde die Verwendung von Lockvögeln verboten, mit Ausnahme ihrer Verwendung in den Programmen der Mitgliedstaaten für Erhebungen über die Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln gemäß der Entscheidung 2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (3).

(5)

Angesichts jüngster Erfahrungen und auf der Grundlage eines positiven Ergebnisses einer Einzelfall-Risikobewertung sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit erhalten, weitere Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Lockvögeln zu gewähren, sofern die geeigneten Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

(6)

Die Entscheidung 2005/734/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/734/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 2a

Zusätzliche Risiko mindernde Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gebieten ihren Hoheitsgebiets, die hinsichtlich der Einschleppung der Aviären Influenza gemäß Artikel 1 Absatz 1 als besonders gefährdet eingestuft wurden, Folgendes verboten ist:

a)

die Auslaufhaltung von Geflügel; diesem Verbot ist unverzüglich Folge zu leisten;

b)

die Verwendung im Freien befindlicher Wasserbecken für Geflügel;

c)

die Versorgung von Geflügel mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu denen Wildvögel Zugang haben;

d)

die Verwendung von Vögeln der Ordnungen Anseriformes und Charadriiformes als Lockvögel für die Vogeljagd.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Zusammenführen von Geflügel und anderen Vogelarten auf Märkten, Tierschauen, Ausstellungen und bei kulturellen Veranstaltungen, einschließlich Vogelflugwettbewerben, verboten wird.“

2.

Die folgenden Artikel 2b und 2c werden eingefügt:

„Artikel 2b

Ausnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 2a Absatz 1 kann die zuständige Behörde Folgendes genehmigen:

a)

die Auslaufhaltung von Geflügel, sofern die Tiere im Stall oder unter einem Unterstand gefüttert und getränkt werden, der das Landen von Wildvögeln hinreichend erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter und Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen;

b)

die Verwendung im Freien befindlicher Wasserbecken, die für bestimmte Geflügelarten aus Tierschutzgründen vorgeschrieben und hinreichend gegen wild lebende Wasservögel abgeschirmt sind;

c)

die Versorgung mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu denen Wildvögel Zugang haben, sofern das Wasser so behandelt wurde, dass etwa vorhandene Viren der Aviären Influenza wirksam abgetötet wurden;

d)

die Verwendung von Lockvögeln bei der Vogeljagd

i)

unter strenger Überwachung der zuständigen Behörde durch bei der zuständigen Behörde registrierte Lockvogelhalter zum Anlocken von Wildvögeln, die für Stichprobenuntersuchungen im Rahmen des in der Entscheidung 2005/732/EG vorgesehenen Überwachungsprogramms bestimmt sind, oder

ii)

unter Einhaltung der einschlägigen Biosicherheitsmaßnahmen, die Folgendes umfassen:

Kennzeichnung der einzelnen Lockvögel durch ein Beringungssystem,

Einführung eines spezifischen Überwachungssystems für Lockvögel,

Aufzeichnung und Meldung des Gesundheitszustands von Lockvögeln und Laboruntersuchung auf Aviäre Influenza, wenn solche Vögel sterben und am Ende der Vogeljagdsaison,

strenge Trennung zwischen Lockvögeln und Hausgeflügel sowie anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln,

Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstung, die für die Beförderung von Lockvögeln und für Fahrten in die Gebiete, in denen Lockvögel platziert werden, verwendet werden,

Beschränkung und Kontrolle der Verbringung von Lockvögeln, insbesondere zur Vermeidung von Kontakten mit anderen offenen Gewässern,

Erarbeitung und Einführung von ‚Leitlinien für gute Biosicherheitspraxis‘, welche die Maßnahmen enthalten, die unter dem ersten bis sechsten Gedankenstrich aufgeführt sind,

Einführung eines Meldesystems für die Daten, die mit den unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich aufgeführten Maßnahmen gewonnen werden.

(2)   Abweichend von Artikel 2a Absatz 2 kann die zuständige Behörde das Zusammenführen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln genehmigen.

Artikel 2c

Voraussetzungen der Genehmigung und Folgemaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Genehmigungen gemäß Artikel 2b nur erteilt werden, wenn ein positives Ergebnis einer Risikobewertung vorliegt und Biosicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Ausbreitung der Aviären Influenza zu vermeiden.

(2)   Vor der Genehmigung der Verwendung von Lockvögeln gemäß Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Risikobewertung mit Informationen über die zu treffenden Biosicherheitsmaßnahmen vor, um die ordnungsgemäße Durchführung des genannten Artikels sicherzustellen.

(3)   Mitgliedstaaten, die Ausnahmen gemäß Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii gewähren, legen der Kommission einen monatlichen Bericht über die getroffenen Biosicherheitsmaßnahmen vor.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/405/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 14).

(3)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 95.