1.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2005

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/529/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang der Mandatserteilung durch den Rat vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Ukraine ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JOHNSON



1.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/24


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE UKRAINE

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDES, dass die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassenen Luftfahrtunternehmen nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Ukraine zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die für dieses Abkommen geltenden Begriffsbestimmungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Anhang IV enthalten.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe a genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat und die ihnen von der Ukraine erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Ukraine unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich beherrscht wird.

Artikel 3

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung durch die Ukraine

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe b genannten Artikel, soweit die Verweigerung, der Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigungen und Erlaubnisse eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens betroffen ist.

(2)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Ukraine verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich beherrscht wird.

Die Ukraine übt ihre Rechte aus diesem Absatz aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 4

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte der Ukraine aus den Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem bezeichnenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 5

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Ukraine bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 6

Beförderungstarife

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Ukraine nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 7

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 8

Überarbeitung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander endgültig schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Die in Anhang I Buchstabe b genannten Abkommen unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

Artikel 11

Registrierung

Dieses Abkommen und seine Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation registriert.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Hecho en Kiev, el uno de diciembre de dos mil cinco.

V Kyjevě dne prvního prosince dva tisíce pět.

Udfærdiget i Kiev den første december to tusind og fem.

Geschehen zu Kiew am ersten Dezember zweitausendundfünf.

Kahe tuhande viienda aasta detsembrikuu esimesel päeval Kiievis.

Κίεβο, μiα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες πέντε.

Done at Kiev, on the first day of December, in the year two thousand and five.

Fait à Kiev, le premier décembre deux mille cinq.

Fatto a Kiev, addì primo dicembre duemilacinque.

Kijevā, divtūkstoš piektā gada pirmajā decembrī.

Priimta du tūstančiai penktų metų gruodžio pirmą dieną Kijeve.

Kelt Kievben, a kettőezerötödik év december első napján.

Magħmul f' Kiev, fl-ewwel jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u ħamsa.

Gedaan te Kiev, de eerste december tweeduizend vijf.

Sporządzono w Kijowie dnia pierwszego grudnia roku dwutysięcznego piątego.

Feito em Kiev, em um de Dezembro de dois mil e cinco.

V Kyjeve dňa prvého decembra dvetisícpät'.

V Kijevu, prevega decembra leta dva tisoč pet.

Tehty Kiovassa ensimmäisenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaviisi.

Som skedde i Kiev den första december tjugohundrafem.

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Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft getretene oder unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Ukraine und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und sonstige vorläufig angewendete Vereinbarungen zwischen der Ukraine und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 15. Juni 1994 in Wien, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Österreich“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die Gemeinsame Niederschrift, die am 22. April 2005 in Wien unterzeichnet wurde

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr, unterzeichnet am 20. Mai 1996 in Kiew, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Belgien“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 6. Februar 2004 in Brüssel unterzeichnet wurde

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 1. Juli 1997 in Kiew, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Tschechische Republik“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 21. Februar 2000 in Kiew, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Zypern“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 27. März 2001 in Kiew, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Dänemark“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr, unterzeichnet am 10. Juni 1993 in Kiew, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Deutschland“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 6. Juli 1993 in Tallinn, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Estland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr, unterzeichnet am 5. Juni 1995 in Helsinki, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Finnland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr, unterzeichnet am 3. Mai 1994 in Kiew, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Frankreich“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 15. Dezember 1997 in Kiew, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Griechenland“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 19. Mai 1995 in Kiew, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Ungarn“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 2. Mai 1995 in Rom, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Italien“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 23. Mai 1995 in Riga, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Lettland“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 7. Juli 1993 in Vilnius, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Litauen“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch das Protokoll, das am 26. Mai 2003 in Vilnius unterzeichnet wurde

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. Juni 1994 in Luxemburg, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Luxemburg“ bezeichnet

Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Ukraine über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. September 1993 in Kiew, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Niederlande“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr, unterzeichnet am 20. Januar 1994 in Warschau, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Polen“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 23. Mai 1994 in Bratislava, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Slowakische Republik“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 30. März 1999 in Ljubljana, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Slowenien“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 7. Oktober 1996 in Madrid, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Spanien“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Ukraine, unterzeichnet am 27. März 2001 in Kiew, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Schweden“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr, unterzeichnet am 10. Februar 1993 in London, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Vereinigtes Königreich“ bezeichnet

b)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen der Ukraine und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr, paraphiert am 10. Dezember 1992 in Dublin, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Irland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und dem Ministerkabinett der Ukraine über den Luftverkehr, paraphiert am 17. Juni 1998 in Luqa, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Malta“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und dem Ministerkabinett der Ukraine, paraphiert am 18. Oktober 2000 in Lissabon, in Anhang II als „Abkommen Ukraine-Portugal“ bezeichnet


ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Ukraine-Österreich

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Tschechische Republik

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Dänemark

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Deutschland

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Estland

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Finnland

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens Ukraine-Frankreich

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Griechenland

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Ungarn

Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens Ukraine-Irland

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Italien

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Lettland

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Litauen

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Malta

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Niederlande

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Polen

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Portugal

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Slowakische Republik

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Slowenien

Artikel III Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Spanien

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Schweden

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Ukraine-Vereinigtes Königreich

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Österreich

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens Ukraine-Belgien

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Tschechische Republik

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Zypern

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Dänemark

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Estland

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Finnland

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Frankreich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Ukraine-Griechenland

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Ungarn

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Italien

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Litauen

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens Ukraine-Luxemburg

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Malta

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens Ukraine-Niederlande

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Polen

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Portugal

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Slowakische Republik

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Slowenien

Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Spanien

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Schweden

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Ukraine-Vereinigtes Königreich

c)

Sicherheit

Artikel 9a des Abkommens Ukraine-Österreich

Artikel 7 des Abkommens Ukraine-Belgien

Artikel 9 des Abkommens Ukraine-Tschechische Republik

Artikel 14a des Abkommens Ukraine-Dänemark

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Estland

Artikel 9 des Abkommens Ukraine-Frankreich

Artikel 8 des Abkommens Ukraine-Griechenland

Artikel 5 des Abkommens Ukraine-Ungarn

Artikel 7 des Abkommens Ukraine-Irland

Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Italien

Artikel 16a des Abkommens Ukraine-Litauen

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Luxemburg

Artikel 8 des Abkommens Ukraine-Malta

Artikel 13 des Abkommens Ukraine-Niederlande

Artikel 15 des Abkommens Ukraine-Portugal

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Slowakische Republik

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Slowenien

Artikel XI des Abkommens Ukraine-Spanien

Artikel 14 des Abkommens Ukraine-Schweden

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 7 des Abkommens Ukraine-Österreich

Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Belgien

Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Tschechische Republik

Artikel 7 des Abkommens Ukraine-Zypern

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Dänemark

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Deutschland

Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Estland

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Finnland

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Frankreich

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Griechenland

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Ungarn

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Irland

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Italien

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Lettland

Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Litauen

Artikel 8 des Abkommens Ukraine-Luxemburg

Artikel 5 des Abkommens Ukraine-Malta

Artikel 9 des Abkommens Ukraine-Niederlande

Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Polen

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Portugal

Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Slowakische Republik

Artikel 8 des Abkommens Ukraine-Slowenien

Artikel V des Abkommens Ukraine-Spanien

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Schweden

Artikel 8 des Abkommens Ukraine-Vereinigtes Königreich

e)

Beförderungstarife

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Österreich

Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Belgien

Artikel 14 des Abkommens Ukraine-Tschechische Republik

Artikel 14 des Abkommens Ukraine-Zypern

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Dänemark

Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Deutschland

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Estland

Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Finnland

Artikel 17 des Abkommens Ukraine-Frankreich

Artikel 14 des Abkommens Ukraine-Griechenland

Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Ungarn

Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Irland

Artikel 8 des Abkommens Ukraine-Italien

Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Lettland

Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Litauen

Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Luxemburg

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Malta

Artikel 5 des Abkommens Ukraine-Niederlande

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Polen

Artikel 18 des Abkommens Ukraine-Portugal

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Slowakische Republik

Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Slowenien

Artikel VII des Abkommens Ukraine-Spanien

Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Schweden

Artikel 7 des Abkommens Ukraine-Vereinigtes Königreich.


ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


ANHANG IV

Begriffsbestimmungen

Der Ausdruck „Mitgliedstaat“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Die „Niederlassung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ setzt voraus, dass eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen ausgeübt wird. Die rechtliche Form einer derartigen Niederlassung — Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft mit Rechtspersönlichkeit — sollte in diesem Zusammenhang nicht der ausschlaggebende Faktor sein.

Der Ausdruck „Betriebsgenehmigung“ bezeichnet eine Genehmigung, die einem Unternehmen vom zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern.

Der Ausdruck „Luftverkehrsbetreiberzeugnis“ bezeichnet eine von den zuständigen Behörden einem Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen ausgestellte Urkunde, in der dem betreffenden Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zeugnis genannten Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten.

Voraussetzungen einer „wirksamen gesetzlichen Kontrolle“ sind unter anderem, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügt und die von den zuständigen Behörden festgelegten Kriterien für die Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste erfüllt, darunter der Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit, gegebenenfalls Erfordernisse des öffentlichen Interesses, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen usw. zu erfüllen, und die Bedingung, dass der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt, über Programme für die Flug- und Luftsicherheitsaufsicht, die mindestens den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entsprechen, verfügt und diese unterhält.