1.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. November 2005
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2006/529/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang der Mandatserteilung durch den Rat vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Ukraine ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.
(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. JOHNSON
1.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/24 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE UKRAINE
andererseits
(nachstehend „die Vertragsparteien“) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDES, dass die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassenen Luftfahrtunternehmen nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Ukraine zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die für dieses Abkommen geltenden Begriffsbestimmungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Anhang IV enthalten.
(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe a genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat und die ihnen von der Ukraine erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Ukraine unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und |
iii) |
das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich beherrscht wird. |
Artikel 3
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung durch die Ukraine
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe b genannten Artikel, soweit die Verweigerung, der Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigungen und Erlaubnisse eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens betroffen ist.
(2) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Ukraine verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
i) |
das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder |
iii) |
das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich beherrscht wird. |
Die Ukraine übt ihre Rechte aus diesem Absatz aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 4
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte der Ukraine aus den Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem bezeichnenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.
Artikel 5
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Ukraine bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
Artikel 6
Beförderungstarife
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Ukraine nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 7
Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 8
Überarbeitung und Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander endgültig schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Die in Anhang I Buchstabe b genannten Abkommen unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind.
Artikel 10
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
Artikel 11
Registrierung
Dieses Abkommen und seine Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation registriert.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Hecho en Kiev, el uno de diciembre de dos mil cinco.
V Kyjevě dne prvního prosince dva tisíce pět.
Udfærdiget i Kiev den første december to tusind og fem.
Geschehen zu Kiew am ersten Dezember zweitausendundfünf.
Kahe tuhande viienda aasta detsembrikuu esimesel päeval Kiievis.
Κίεβο, μiα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες πέντε.
Done at Kiev, on the first day of December, in the year two thousand and five.
Fait à Kiev, le premier décembre deux mille cinq.
Fatto a Kiev, addì primo dicembre duemilacinque.
Kijevā, divtūkstoš piektā gada pirmajā decembrī.
Priimta du tūstančiai penktų metų gruodžio pirmą dieną Kijeve.
Kelt Kievben, a kettőezerötödik év december első napján.
Magħmul f' Kiev, fl-ewwel jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u ħamsa.
Gedaan te Kiev, de eerste december tweeduizend vijf.
Sporządzono w Kijowie dnia pierwszego grudnia roku dwutysięcznego piątego.
Feito em Kiev, em um de Dezembro de dois mil e cinco.
V Kyjeve dňa prvého decembra dvetisícpät'.
V Kijevu, prevega decembra leta dva tisoč pet.
Tehty Kiovassa ensimmäisenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaviisi.
Som skedde i Kiev den första december tjugohundrafem.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
a) |
Am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft getretene oder unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Ukraine und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und sonstige vorläufig angewendete Vereinbarungen zwischen der Ukraine und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
b) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen der Ukraine und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird
a) |
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen
|
c) |
Sicherheit
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff
|
e) |
Beförderungstarife
|
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). |
ANHANG IV
Begriffsbestimmungen
Der Ausdruck „Mitgliedstaat“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Die „Niederlassung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ setzt voraus, dass eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen ausgeübt wird. Die rechtliche Form einer derartigen Niederlassung — Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft mit Rechtspersönlichkeit — sollte in diesem Zusammenhang nicht der ausschlaggebende Faktor sein.
Der Ausdruck „Betriebsgenehmigung“ bezeichnet eine Genehmigung, die einem Unternehmen vom zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern.
Der Ausdruck „Luftverkehrsbetreiberzeugnis“ bezeichnet eine von den zuständigen Behörden einem Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen ausgestellte Urkunde, in der dem betreffenden Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zeugnis genannten Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten.
Voraussetzungen einer „wirksamen gesetzlichen Kontrolle“ sind unter anderem, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügt und die von den zuständigen Behörden festgelegten Kriterien für die Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste erfüllt, darunter der Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit, gegebenenfalls Erfordernisse des öffentlichen Interesses, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen usw. zu erfüllen, und die Bedingung, dass der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt, über Programme für die Flug- und Luftsicherheitsaufsicht, die mindestens den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entsprechen, verfügt und diese unterhält.