21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen

(2006/505/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die hohe Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung aller börsennotierten Unternehmen in der Gemeinschaft ist eine Voraussetzung für den Aufbau eines integrierten Kapitalmarktes, der effektiv, reibungslos und effizient funktioniert.

(2)

Im Interesse eines besseren Funktionierens des Binnenmarktes schreibt die Verordnung (EG) 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vor, dass Unternehmen, die auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse nach einem einheitlichen Regelwerk internationaler Rechnungslegungsstandards, den International Financial Reporting Standards (IFRS), aufstellen. Im Erwägungsgrund 10 sieht die Verordnung die Einsetzung eines technischen Ausschusses vor, der die Kommission bei der Bewertung internationaler Rechnungslegungsstandards unterstützt und berät.

(3)

Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wurde im März 2001 von den mit der Rechnungslegung befassten Ersteller-, Nutzer- und Berufsverbänden gegründet. Die EFRAG nimmt Stellung zu der Frage, ob ein zu übernehmender Standard oder eine zu übernehmende Interpretation mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und ob insbesondere die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 an die Verständlichkeit, die Relevanz, die Verlässlichkeit und die Vergleichbarkeit sowie der Grundsatz der Richtlinien des Rates 78/660/EWG und 83/349/EWG (2) und 83/349/EWG (3) wonach ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild („true and fair principle“) vermittelt werden muss, erfüllt sind.

(4)

Da es sich bei der EFRAG um eine private Einrichtung handelt, ist es zur Sicherung der hohen Qualität, Transparenz und Glaubwürdigkeit des Übernahmeverfahrens geboten, eine geeignete institutionelle Infrastruktur einzurichten, die eine objektive und ausgewogene Beratung in Bezug auf die Übernahme gewährleistet.

(5)

Die Kommission ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang eine Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen („Standards Advice Review Group“) aus unabhängigen Sachverständigen und hochrangigen Vertretern der nationalen Standardsetzer einberufen werden sollte, um die von der EFRAG vorgelegten Übernahmeempfehlungen auf deren inhaltliche Ausgewogenheit und Objektivität zu prüfen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Gruppe aus regierungsunabhängigen Sachverständigen auf dem Gebiet der Rechnungslegung eingesetzt, nachstehend als „die Gruppe“ bezeichnet.

Artikel 2

Aufgabe

Die Gruppe berät die Kommission, bevor diese eine Übernahmeentscheidung trifft, in Bezug auf die Frage, ob die EFRAG-Stellungnahmen zur Übernahme der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, IFRS) und der Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) ausgewogen und objektiv sind.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.

(2)   Die Kommission beruft als Mitglieder unabhängige Sachverständige mit Erfahrung und Sachkenntnis auf dem Gebiet der Buchführung und insbesondere der Rechnungslegung, die auf Gemeinschaftsebene weithin anerkannt sind. Die Auswahl der Mitglieder erfolgt aus den zulässigen Vorschlägen, die aufgrund einer auf den Webseiten der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlichten Bewerbungsaufforderung eingehen.

(3)   Bei der Bewertung der Bewerbungen wird die Kommission folgende Kriterien berücksichtigen:

ausgewiesene Fachkompetenz und technische Erfahrung, auch auf europäischer und/oder internationaler Ebene, auf dem Gebiet der Buchführung und insbesondere in Fragen der Rechnungslegung,

Unabhängigkeit,

die Notwendigkeit einer ausgewogenen Zusammensetzung hinsichtlich der geografischen Herkunft und des Geschlechts (4) sowie der Funktionen und Größe der betreffenden Unternehmen oder Einrichtungen.

(4)   Die Mitglieder werden ad personam ernannt und sind verpflichtet, die Kommission unabhängig von allen äußeren Einflüssen zu beraten. Die Mitglieder dürfen sich weder vor ihrer Berufung in die Gruppe noch während ihrer Amtszeit an der Arbeit der EFRAG beteiligen.

(5)   Die Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit und Objektivität abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

(6)   Die Mitglieder der Gruppe werden für eine Amtszeit von 3 Jahren berufen, eine Wiederberufung ist möglich. In der Geschäftsordnung der Gruppe kann vorgesehen werden, dass jedes Jahr 2 oder 3 Mitglieder durch neue ersetzt werden.

(7)   Tritt ein Mitglied der Gruppe während seiner Amtszeit zurück, ist nicht mehr in der Lage, effektiv an den Beratungen der Gruppe teilzunehmen, oder erfüllt nicht die Voraussetzungen von Absatz 3 und 4 oder von Artikel 287 EG-Vertrag, so beruft die Kommission für dessen verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied entsprechend Absatz 3 und 4.

(8)   Die Namen der von der Kommission berufenen Mitglieder werden auf den Webseiten der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz der Gruppe führt eines der Mitglieder. Der Vorsitzende wird mit einfacher Mehrheit ein Jahr gewählt.

(2)   Der Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil und kann das Wort ergreifen. Weitere Kommissionsbeamte, die an den in der Gruppe beratenen Themen interessiert sind, können ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen.

(3)   Nach Erhalt einer EFRAG-Stellungnahme zur Übernahme von IFRS oder IFRIC nimmt die Gruppe dazu Stellung, ob die EFRAG-Stellungnahme objektiv und ausgewogen ist.

(4)   Die Gruppe berät die Kommission kurzfristig, d. h. innerhalb von höchstens 3 Wochen nach Eingang der EFRAG-Stellungnahme. Unter außergewöhnlichen Umständen, vor allem in komplizierten Fällen, kann diese Frist auf vier Wochen verlängert werden.

(5)   Die endgültige Stellungnahme der Gruppe wird im Internet auf den Webseiten der Kommission veröffentlicht.

(6)   Hegt die Gruppe Bedenken in einem konkreten Fall, so sucht der Vorsitzende das Gespräch mit der EFRAG, um die Angelegenheit zu klären, bevor die Gruppe ihre endgültige Stellungnahme abgibt. Die Kommission kann an den Gesprächen zwischen der Gruppe und der EFRAG teilnehmen, um eine ausgewogene Lösung herbeizuführen.

(7)   Der Vorsitzende des technischen Beratungsgremiums (Technical Expert Group, TEG) der EFRAG kann den Sitzungen der Gruppe als Beobachter beiwohnen. Der Vorsitzende oder der Kommissionsvertreter kann — soweit dies sinnvoll und/oder notwendig erscheint — andere Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Sachkunde in einem auf der Tagesordnung stehenden Punkt zu den Beratungen der Gruppe einladen.

(8)   Die Informationen, die bei den Beratungen der Gruppe offen gelegt werden, dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie nach Ansicht der Kommission vertraulich sind.

(9)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (6) eine Geschäftsordnung.

(10)   Zusätzlich zu den in diesem Artikel erwähnten Unterlagen können die Dienststellen der Kommission im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungskosten

Den Gruppenmitgliedern, Sachverständigen und Beobachtern werden die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet.

Die Tätigkeit der Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den betreffenden Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Er gilt bis zum 13. Juli 2009. Die Kommission entscheidet vor diesem Datum über eine etwaige Verlängerung.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(3)   ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/43/EG.

(4)  Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).

(5)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  Anhang III des Dokuments SEK(2005) 1004.