21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/19


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. Juli 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/231/EG zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von bestimmten privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(2006/503/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Entscheidung 2005/231/EG des Rates (2) wurde Schweden ermächtigt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von bestimmten privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Diese Ermächtigung galt bis zum 31. Dezember 2005. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 beantragte Schweden bei der Kommission eine Verlängerung der Ermächtigung bis Ende 2011.

(2)

In Nordschweden ist der Stromverbrauch für Heizzwecke höher als in anderen Landesteilen; der Unterschied beträgt derzeit 25 %. Daher wurde seit Juli 1981 in Schweden ein ermäßigter Energiesteuersatz auf den Stromverbrauch in Nordschweden angewandt. Seither ist jedoch die Ermäßigung gegenüber dem normalen Satz prozentual zurückgegangen.

(3)

Durch die Senkung der Stromkosten sollen gleiche Ausgangsbedingungen für Privathaushalte und Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden und im Süden des Landes geschaffen werden. Sie dient daher der Verwirklichung von Zielen im Bereich der Regional- und Kohäsionspolitik.

(4)

Die in Nordschweden geltende ermäßigte Steuer auf den Verbrauch von elektrischem Strom in Höhe von derzeit 22 EUR je MWh liegt weiterhin deutlich über dem in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindestsatz. Ferner sollte die Steuerermäßigung weiter in angemessenem Verhältnis zu den zusätzlichen Heizkosten stehen, die private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden zu tragen haben. Dieses Steuerniveau sollte gewährleisten, dass der steuerliche Anreiz zur Steigerung der Energieeffizienz erhalten bleibt.

(5)

Die Kommission hat die Regelung geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar ist.

(6)

Unbeschadet des Ergebnisses der Beihilfesache N 593/2005 Schweden „Verlängerung der regional differenzierten Energiesteuer auf Strom im Dienstleistungssektor“ ist es daher angezeigt, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG die Ermächtigung Schwedens, einen ermäßigten Steuersatz auf den in Nordschweden verbrauchten Strom anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

(7)

Es sollte gewährleistet werden, dass die Ermächtigung durch die Entscheidung 2005/231/EG, die aus ähnlichen Gründen, jedoch für einen kurzen Zeitraum gewährt wurde, weiter gilt, ohne dass eine Lücke zwischen dem Auslaufen jener Entscheidung und dem Inkrafttreten dieser Entscheidung entsteht.

(8)

Die Entscheidung 2005/231/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 2005/231/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 27.