4.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2002

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen SGL Carbon AG, Le Carbone-Lorraine S.A., Ibiden Co., Ltd, Tokai Carbon Co., Ltd, Toyo Tanso Co., Ltd, GrafTech International, Ltd, NSCC Techno Carbon Co., Ltd, Nippon Steel Chemical Co., Ltd, Intech EDM B.V. und Intech EDM AG

(Sache Nr. C.37.667 — Graphitspezialerzeugnisse)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5083)

(Nur der englische, der französische, der deutsche und der niederländische Text sind verbindlich)

(2006/460/EG)

Am 17. Dezember 2002 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen an. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in ihren verbindlichen Sprachen und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD COMP unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html

1.   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

1.1   Adressaten

(1)

Diese Entscheidung ist an die folgenden Unternehmen gerichtet:

 

Kartell betreffend den Markt für isostatisch gepresste Graphitspezialerzeugnisse:

GrafTech International, Ltd,

SGL Carbon AG,

Le Carbone Lorraine S.A.,

Ibiden Co., Ltd,

Tokai Carbon Co., Ltd,

Toyo Tanso Co., Ltd,

Nippon Steel Chemical Co., Ltd/NSCC Techno Carbon Co., Ltd,

Intech EDM B.V./Intech EDM AG

 

Kartell betreffend den Markt für stranggepresste Graphitspezialerzeugnisse:

SGL Carbon AG,

GrafTech International, Ltd.

1.2   Art der Zuwiderhandlung

(2)

Der Fall betrifft zwei Kartelle zwischen Herstellern von isostatisch gepressten und von stranggepressten Graphitspezialerzeugnissen Der Kommission liegen Nachweise vor, dass die Teilnehmer des Kartells betreffend isostatisch gepressten Spezialgraphit von Juli 1993 bis Februar 1998 und diejenigen des Kartells betreffend stranggepressten Spezialgraphit von Februar 1993 bis November 1996 Zielpreise für das Produkt vereinbarten sowie Absatzzahlen und andere Geschäftsdaten austauschten. Beide Kartelle waren weltweit tätig. Die Entscheidung bezieht sich auf die Zuwiderhandlungen in der Gemeinschaft sowie, seit dem 1. Januar 1994, im EWR.

(3)

Beide Zuwiderhandlungen sind durch die Teilnahme der genannten Adressaten an gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (seit Februar 1986) und Artikel 53 EWR-Abkommen (seit Januar 1994) verstoßenden fortdauernden Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gekennzeichnet, die sich auf den ganzen EWR erstreckten und Zielpreise für die Produkte, abgesprochene Preiserhöhungen, den Austausch von Absatzzahlen und sonstiger Geschäftsdaten sowie die Überwachung und Durchsetzung dieser Vereinbarungen zum Gegenstand hatten. Die Absprachen betreffend den Markt für isostatisch gepressten Spezialgraphit schlossen auch Vereinbarungen über Geschäftsbedingungen und — vor allem auf örtlicher Ebene — die Zuteilung von Abnehmern ein.

1.3   Produkt

(4)

„Spezialgraphit“ ist die allgemeine Bezeichnung, die häufig von Unternehmen benutzt wird, um eine Gruppe von Graphiterzeugnissen für unterschiedliche Anwendungen zu beschreiben. Graphitspezialerzeugnisse werden häufig entsprechend der Art ihrer Herstellung kategorisiert. Isostatisch gepresster Graphit wird typischerweise für Funkenerosionselektroden, Stranggusskokillen, Warmpressgesenke und Halbleiter eingesetzt. Stranggepresster Graphit findet Anwendung bei elektrolytischen Anoden und Kathoden, Schiffchen und bei der Herstellung von Sinterpfannen und Tiegeln. Dieses Verfahren betrifft isostatische und stranggepresste Graphitspezialerzeugnisse in Blöcken und Blockzuschnitten.

1.4   Aufdeckung des Kartells und Einleitung des Verfahrens

(5)

Ab Juni 1997 führte die Kommission eine Untersuchung auf dem Graphitelektrodenmarkt durch. Während dieser Ermittlungen trat UCAR an die Kommission heran und stellte einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Die am 13. April 1999 übermittelten Unterlagen betrafen angebliches wettbewerbswidriges Verhalten auf dem Markt für Graphitspezialerzeugnisse, der mit dem Markt für Graphitelektroden verbunden ist.

(6)

Auf der Grundlage der von UCAR übermittelten Unterlagen richtete die Kommission im März 2000 Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (2) an SGL, Intech, POCO, LCL, Nippon Steel Corporation, Ibiden, Tokai und Toyo Tanso und erbat genaue Angaben zu Kontakten mit Wettbewerbern, zur Preisentwicklung und zu Umsatzzahlen. Eine zweite Serie von Schreiben wurde im Juli 2000 Nippon Carbon, NSCC und Schunk übermittelt. Die Unternehmen antworteten hierauf zwischen Mai und November 2000.

(7)

Im September und Oktober 2001 übermittelte die Kommission den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte weitere Auskunftsverlangen. Die Antworten hierauf gingen zwischen Ende Oktober und Anfang Dezember 2001 ein.

(8)

Nach Eingang der Antworten versandte die Kommission erneut am 22. November 2001 an dieselben Unternehmen abschließende Auskunftsverlangen, die im Dezember 2001 beantwortet wurden.

(9)

Am 17. Mai 2002 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten dieser Entscheidung. Alle Beteiligten legten schriftliche Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vor. Nippon Steel Chemical Co., Ltd und NSCC Techno Carbon Co., Ltd reichten eine gemeinsame Antwort ein. Auch Intech EDM B.V. und Intech EDM AG antworteten gemeinsam auf die Beschwerdepunkte der Kommission.

(10)

Die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gingen zwischen dem 19. und 25. Juli 2002 ein. Sämtliche Unternehmen mit Ausnahme von EDM AG und Intech EDM B.V. räumten die Zuwiderhandlung ein. Keines der Unternehmen bestritt grundsätzlich den Sachverhalt. Am 10. September 2002 fand eine mündliche Anhörung statt, während derer die Unternehmen Gelegenheit hatten, sich zu äußern.

2.   GELDBUSSEN

2.1   Grundbetrag

(11)

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße muss die Kommission sämtliche Umstände des Falles, darunter insbesondere die Schwere und Dauer des Verstoßes, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich als Tatbestandsmerkmale genannt sind, berücksichtigen.

2.1.1   Schwere

(12)

Gemäß den Leitlinien über Geldbußen muss die Kommission Folgendes berücksichtigen: i) die Art der Zuwiderhandlung, ii) ihre tatsächliche Auswirkung auf den Markt und iii) die Größe des räumlich relevanten Marktes.

(13)

Die Zuwiderhandlungen bestanden im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus Preisabsprachen und aus dem Austausch von Geschäftsdaten, die ihrem Wesen nach sehr schwere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind.

(14)

Die Kartellvereinbarungen wurden von den Herstellern, die während des relevanten Zeitraums den weitaus überwiegenden Teil des Weltmarktes für isostatisch und stranggepressten Spezialgraphit auf sich vereinigten, sorgfältig umgesetzt. Die Vereinbarungen müssen sich deshalb konkret auf die beiden Märkte im EWR ausgewirkt haben.

(15)

Das Kartell betraf den gesamten Gemeinsamen Markt und — seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens — den gesamten EWR. Sein Einfluss erstreckte sich auf alle Teile des Gemeinsamen Markts und in der Folge des EWR.

(16)

Angesichts der Art des hier in Rede stehenden Verhaltens, seiner konkreten Auswirkungen auf den Markt für isostatisch und stranggepressten Graphit und des Umstands, dass der gesamte Gemeinsame Markt und nach seiner Gründung auch der EWR betroffen war, ist die Kommission der Ansicht, dass den Adressaten dieses Entscheidungsentwurfs in beiden Fällen eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen anzulasten ist.

2.1.2   Differenzierte Behandlung

(17)

Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Zuwiderhandlungen ermöglicht die Bandbreite der Geldbußen eine differenzierte Behandlung der Unternehmen entsprechend ihrer Fähigkeit, den Wettbewerb aufgrund ihrer tatsächlichen Wirtschaftskraft erheblich zu schädigen, sowie die Festsetzung der Geldbuße auf einen Betrag, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet.

(18)

Da im vorliegenden Fall mehrere Unternehmen an dem Verstoß beteiligt sind, ist bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens und damit die tatsächliche Auswirkung des individuellen rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen.

(19)

Für die Berechnung der Höhe der Geldbußen für das Kartell betreffend isostatisch gepressten Graphit teilen wir die Unternehmen entsprechend ihrem weltweiten Produktumsatz in fünf Kategorien ein. Zur ersten Kategorie gehört SGL, zur zweiten Toyo Tanso, zur dritten gehören LCL und Tokai, die vierte Kategorie umfasst Ibiden und NSC/NSCC, die fünfte UCAR und Intech.

(20)

Beim Kartell betreffend stranggepressten Spezialgraphit waren UCAR und SGL auf dem Weltmarkt für dieses Produkt etwa gleich stark vertreten, so dass sie einer Kategorie zugeordnet werden.

2.1.3   Dauer

2.1.3.1   Isostatisch gepresste Graphitspezialerzeugnisse

(21)

SGL, LCL, Ibiden, Tokai, Toyo Tanso und NSC/NSCC haben von Juli 1993 bis Februar 1998 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis Februar 1998 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. UCAR war an derselben Zuwiderhandlung von Februar 1996 bis Mai 1997, Intech von Februar 1994 bis Mai 1997 beteiligt.

(22)

Folglich beträgt die Dauer der Zuwiderhandlung von SGL, LCL, Ibiden, Tokai, Toyo Tanso und NSC/NSCC vier Jahre und sechs Monate; es handelt sich also um eine mittlere Dauer. Der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte Geldbußengrundbetrag wird demnach um 45 % erhöht.

(23)

Intech hat einen Verstoß von mittlerer Dauer über drei Jahre und zwei Monate begangen. Der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte Geldbußengrundbetrag wird demnach um 30 % erhöht.

(24)

UCAR hat einen Verstoß von mittlerer Dauer von einem Jahr und zwei Monaten begangen. Der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte Geldbußengrundbetrag wird demnach um 10 % erhöht.

2.1.3.2   Stranggegossene Graphitspezialerzeugnisse

(25)

SGL und UCAR haben von Februar 1993 bis November 1996 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis November 1996 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, d. h. drei Jahre und acht Monate lang, was einen Verstoß mittlerer Dauer darstellt. Die nach der Schwere des Verstoßes ermittelten Grundbeträge werden daher für jedes Unternehmen um 35 % erhöht.

2.2   Erschwerende Umstände (Rolle als Anführer oder Anstifter der Zuwiderhandlung)

(26)

SGL war Anführer und Anstifter der Zuwiderhandlung auf dem Markt für isostatisch gepresste Graphitspezialerzeugnisse. Das Unternehmen hat die entsprechenden Erkenntnisse der Kommission nicht bestritten. Diese erschwerenden Umstände rechtfertigen eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße für SGL für seine Zuwiderhandlungen auf dem Markt für isostatisch gepressten Spezialgraphit um 50 %.

(27)

Nach Auffassung der Kommission kann für die Zuwiderhandlung betreffend den Markt für stranggepressten Spezialgraphit kein Anführer ausgemacht werden.

2.3   Mildernde Umstände

(28)

Nach Meinung der Kommission kann im Kartell für isostatisch gepressten Spezialgraphit nur Intech aufgrund besonderer Umstände, die lediglich dieses Unternehmen betreffen, mildernde Umstände geltend machen. Die Beteiligung von Intech an diesem Kartell war insofern besonders als das Unternehmen in beträchtlichem Maße auf Anweisungen von Ibiden hin tätig wurde, um durch seine Teilnahme an den europäischen und lokalen Zusammenkünften als Vertriebsunternehmen von Ibiden die grundlegenden Beschlüsse umzusetzen, die auf einer höheren Ebene (unter Teilnahme von Ibiden, nicht aber Intech) gefasst worden waren. Diese besonderen Umstände rechtfertigen eine Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße für Intech wegen seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung betreffend den Markt für isostatisch gepressten Spezialgraphit um 40 %.

2.4   Anwendung der Kronzeugenregelung

(29)

Die Adressaten dieser Entscheidung haben in verschiedenen Phasen der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet, um in den Genuss der in der Kronzeugenregelung vorgesehenen Rechtsvorteile zu gelangen. Im Entscheidungsentwurf wird vorgeschlagen, die Kronzeugenregelung wie folgt anzuwenden:

2.4.1   Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße („Abschnitt B“: Ermäßigung von 75 % bis 100 %)

(30)

Die Kommission erkennt an, dass UCAR als erstes Unternehmen Angaben machte, die für den Beweis des Bestehens eines internationalen Kartells für isostatisch und stranggepressten Spezialgraphit im EWR von entscheidender Bedeutung waren. Sie räumt auch ein, dass sie, als UCAR an sie herantrat, weder Ermittlungen aufgenommen noch über ausreichende Informationen verfügte, um das Bestehen des angezeigten Kartells zu beweisen. UCAR hatte seine Beteiligung zu dem Zeitpunkt, als es die Kartelle anzeigte, eingestellt und hatte kein anderes Unternehmen zur Teilnahme an den Kartellen gezwungen. Somit erfüllt UCAR bei beiden Zuwiderhandlungen die Voraussetzungen von Abschnitt B der Kronzeugenregelung. Folglich gewährt die Kommission UCAR eine Ermäßigung von 100 % der Geldbuße, die sie andernfalls wegen der Zuwiderhandlungen verhängt hätte.

2.4.2   Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße („Abschnitt C“: Ermäßigung von 50 % bis 75 %)

(31)

Weder SGL, LCL, Toyo Tanso, Tokai, Ibiden, NSC/NSCC noch Intech waren das erste Unternehmen, das, wie in Abschnitt C der Kronzeugenregelung gefordert, der Kommission Angaben übermittelte, die für den Beweis des Bestehens eines Kartells betreffend isostatisch oder stranggepressten Spezialgraphit entscheidend waren. Folglich erfüllt keines dieser Unternehmen die Voraussetzungen des Abschnitts C.

2.4.3   Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße („Abschnitt D“: Ermäßigung von 10 % bis 50 %)

(32)

Vor Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission übermittelten SGL, LCL, Ibiden, Tokai, Toyo Tanso und NSC/NSCC Informationen und Unterlagen, die wesentlich dazu beitrugen, das Bestehen der Zuwiderhandlungen nachzuweisen. Keines der Unternehmen bestreitet grundsätzlich den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte stützte. Die übermittelten Informationen und Unterlagen ermöglichten es der Kommission, die Funktionsweise der Kartelle und bestimmter Teilaspekte genau zu erfassen bzw. bestätigt zu bekommen.

(33)

Angesichts der Tatsache, dass jede Zusammenarbeit im Rahmen der Kronzeugenregelung freiwillig und insbesondere außerhalb der Ausübung jeglicher Ermittlungsbefugnis erfolgen muss, sind die von diesen Unternehmen vorgelegten Informationen nach Auffassung der Kommission de facto zu einem wesentlichen Teil integraler Bestandteil ihrer Antworten auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission. Die von den Unternehmen vorgelegten Informationen gelten deshalb nur insofern als freiwillige Beiträge im Sinne der Kronzeugenregelung, als sie über die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 angeforderten Informationen hinausgehen.

(34)

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die oben genannten Dokumente detaillierte Angaben zur Struktur der Kartellabsprachen betreffend die beiden Märkte enthielten und wesentlich dazu beitrugen, grundlegende Aspekte dieser Zuwiderhandlungen nachzuweisen und/oder zu bestätigen. Gemeinsam mit der Erklärung von UCAR bilden diese Dokumente das Hauptbeweismaterial, aufgrund dessen die Kommission diese Entscheidung ausarbeitete.

(35)

Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass eine Unterscheidung im Hinblick auf den Mehrwert, den diese Erklärungen für die Ermittlungen betreffend den Markt für isostatisch gepressten Spezialgraphit erbrachten, nicht möglich ist, da sie alle sehr zeitnah auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission hin erfolgten und Material von vergleichbarer Qualität enthielten. Ferner war keine dieser Erklärungen für sich genommen für die Kommission als Substanz ihrer Beschwerdepunkte unerlässlich, da es hinsichtlich des Beweismaterials erhebliche Überschneidungen gab.

(36)

Intech legte in seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission keine Unterlagen als Nachweis für Zusammenkünfte vor. Allerdings bestritt das Unternehmen auch nicht die Fakten, auf die die Kommission ihre Beschwerdepunkte stützt.

(37)

SGL, LCL, Ibiden, Tokai, Toyo Tanso und NSC/NSCC erfüllen daher die Voraussetzungen von Abschnitt D Ziffer 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung und erhalten eine Ermäßigung der Geldbuße von 35 %. Intech erfüllt die Voraussetzungen von Abschnitt D Ziffer 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung und erhält eine Ermäßigung der Geldbuße von 10 %.

2.5   Ziffer 5 Buchstabe b der Geldbußen-Leitlinien

(38)

Nach Ziffer 5 Buchstabe b der Geldbußen-Leitlinien sollte die Kommission bei der Festlegung der Geldbußen je nach Fall einige objektive Faktoren berücksichtigen.

2.5.1   Zahlungsfähigkeit

(39)

SGL und NSC haben sich zu ihrer Zahlungsfähigkeit geäußert. Insbesondere haben beide Unternehmen hervorgehoben […] (3).

(40)

Die Kommission forderte daraufhin detaillierte Informationen über die Finanzlage der Unternehmen an. Nach Prüfung der entsprechenden Antworten vom 20. November 2002 und einer weiteren Erklärung von SGL vom 8. November 2002 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass eine Anpassung der Höhe der Geldbuße in diesem Fall nicht angemessen ist. Wenngleich die von den beiden Unternehmen vorgelegten Finanzdaten zeigen, dass sowohl SGL als auch NSC […] würde die Berücksichtigung der hauptsächlich durch allgemeine Marktgegebenheiten bedingten […] der Unternehmen darauf hinauslaufen, ihnen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

2.5.2   Andere Faktoren

(41)

SGL ist […].

(42)

Am 18. Juli erlegte die Kommission SGL eine Geldbuße in Höhe von 80,2 Mio. EUR wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 EG-Vertrag im Rahmen des Graphitelektroden-Kartells auf.

(43)

Somit ist SGL in […], und es wurde vor relativ kurzer Zeit eine erhebliche Geldbuße gegen das Unternehmen verhängt. Unter diesen besonderen Umständen ist die Auferlegung des voll Geldbußenbetrages nach Auffassung der Kommission nicht notwendig, um eine wirksame Abschreckung zu erzielen.

(44)

Deshalb wird in diesem spezifischen Fall die Geldbuße um 33 % ermäßigt.

3.   ENTSCHEIDUNG

(45)

Die folgenden Unternehmen haben durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den Gemeinschafts- und EWR-Märkten für isostatisch gepressten Spezialgraphit in den jeweils angegebenen Zeiträumen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen:

1.

GrafTech International, Ltd, von Februar 1996 bis Mai 1997;

2.

SGL Carbon AG, von Juli 1993 bis Februar 1998;

3.

Le Carbone Lorraine S.A., von Juli 1993 bis Februar 1998;

4.

Ibiden Co., Ltd, von Juli 1993 bis Februar 1998;

5.

Tokai Carbon, Co. Ltd, von Juli 1993 bis Februar 1998;

6.

Toyo Tanso Co., Ltd, von Juli 1993 bis Februar 1998;

7.

Nippon Steel Chemical Co., Ltd und NSCC Techno Carbon Co., Ltd haften gesamtschuldnerisch, von Juli 1993 bis Februar 1998;

8.

Intech EDM B.V. und Intech EDM AG haften gesamtschuldnerisch, von Februar 1994 bis Mai 1997.

(46)

Die folgenden Unternehmen haben durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den Gemeinschafts- und EWR-Märkten für stranggepressten Spezialgraphit in den jeweils angegebenen Zeiträumen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen:

1.

SGL Carbon AG, von Februar 1993 bis November 1996;

2.

GrafTech International, Ltd, von Februar 1993 bis November 1996.

(47)

Die oben aufgeführten Unternehmen stellen die in dem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ein, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der oben genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

(48)

Für die oben genannten Zuwiderhandlungen werden die Unternehmen mit folgenden Geldbußen belegt:

a)

GrafTech International, Ltd:

isostatisch gepresste Graphitspezialerzeugnisse 0 EUR,

stranggepresste Graphitspezialerzeugnisse: 0 EUR;

b)

SGL Carbon AG:

isostatisch gepresste Graphitspezialerzeugnisse: 18 940 000 EUR,

stranggegossene Graphitspezialerzeugnisse: 8 810 000 EUR;

c)

Le Carbone-Lorraine S.A.: 6 970 000 EUR;

d)

Ibiden Co., Ltd: 3 580 000 EUR;

e)

Tokai Carbon Co., Ltd: 6 970 000 EUR;

f)

Toyo Tanso Co., Ltd: 10 790 000 EUR;

g)

Nippon Steel Chemical Co., Ltd und NSCC Techno Carbon Co., Ltd haften gesamtschuldnerisch: 3 580 000 EUR;

h)

Intech EDM B.V. und Intech EDM AG haften gesamtschuldnerisch: 980 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(3)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern gekennzeichnet.