27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2001 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2407)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2006/432/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2001 traten in Deutschland Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/492/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2001 (2) wurde Deutschland für die im Jahr 2001 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 440 000 EUR geleistet.

(5)

Gemäß der genannten Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Deutschland gestellten Antrags, der Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und der Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission ermittelt. Der im Antrag Deutschlands ausgewiesene Betrag, für welchen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen darf, belief sich auf 3 256 879,80 DEM bzw. 1 665 216,19 EUR als Hauptkosten und 16 978,40 DEM bzw. 8 680,92 EUR als Rückstände.

(6)

Angesichts der vorstehend ausgeführten Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2001 entstandenen Kosten festzusetzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig.

(8)

Die Bemerkungen der Kommission und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge sind Deutschland schriftlich mitgeteilt worden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2001 entstandenen Kosten werden gemäß der Entscheidung 2003/492/EG festgesetzt auf insgesamt 827 037,06 EUR als Hauptkosten und 4 340,46 EUR als Rückstände.

Da eine erste Vorauszahlung von 440 000 EUR bereits gemäß der Entscheidung 2003/492/EG geleistet wurde, wird der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 391 377,52 EUR festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 28.