9.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. April 2006

über den Standpunkt der Gemeinschaft hinsichtlich des Vorschlags für eine Änderung von Anhang A des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

(2006/403/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt).

(2)

Anhang A des Übereinkommens enthält Leitlinien für die Pflege und Unterbringung der Tiere.

(3)

Mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (2) wird das Übereinkommen einschließlich seines Anhangs A in Gemeinschaftsrecht umgesetzt; hiervon ausgenommen sind bestimmte Aspekte, die z. B. die für Zwecke der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendeten Tiere betreffen.

(4)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Änderungsprotokolls des Übereinkommens (3), mit dem ein vereinfachtes Verfahren für die Änderung der Anhänge des Übereinkommens festgelegt wurde.

(5)

Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens — in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung — tritt jede Änderung des Anhangs A zwölf Monate, nachdem sie auf der multilateralen Anhörung mit der Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen wurde, in Kraft, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände geltend gemacht hat.

(6)

In Ermangelung spezifischer Bestimmungen, die auf die besonderen Gegebenheiten in der Gemeinschaft abstellen, wird anders als im Fall anderer Umweltübereinkünfte davon ausgegangen, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben. Insofern Anhang A auch Bereiche berührt, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Rahmen der vierten multilateralen Anhörung eng zusammenarbeiten, um eine geeinte internationale Vertretung der Gemeinschaft sicherzustellen.

(7)

Der Wortlaut des überarbeiteten Anhangs A wurde auf einem Forum der Arbeitsgruppe vereinbart, die die vierte multilaterale Anhörung der Vertragsparteien vorbereitet.

(8)

Der überarbeitete Anhang A sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Auf der vierten multilateralen Anhörung der Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere unterstützt die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Annahme eines überarbeiteten Anhangs A des Übereinkommens mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege der Tiere.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Beschluss 1999/575/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 29).

(2)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).

(3)  Beschluss 2003/584/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 10).