24.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2005

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/370/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Republik Kroatien ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN



24.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/32


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK KROATIEN (nachstehend „Kroatien“ genannt)

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das von diesen Mitgliedstaaten mit beschlossene Gemeinschaftsrecht verstoßen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die möglicherweise Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sind,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

IN ANBETRACHT der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Kroatiens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die meisten der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien keine Kapazitätsbeschränkungen vorsehen und somit das Verkehrsvolumen auf beiden Seiten noch vergrößert werden kann —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Kroatien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Kroatien nach Zugang dieser Bezeichnung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit beherrscht wird.

(3)   Kroatien kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen widerrufen, aussetzen, einschränken oder ihre Erteilung ablehnen, wenn

i)

das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

Kroatien übt seine Rechte aus diesem Absatz aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren

(4)   Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)    Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte Kroatiens aus den Sicherheitsbestimmungen des Abkommens, das es mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der das Unternehmen bezeichnet hat, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Kroatien bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Kroatien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Kroatien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I genannten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang I genannten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kroatischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Europsku zajednicu

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Por la República de Croacia

Za Chorvatskou republiku

For Republikken Kroatien

Für die Republik Kroatien

Horvaatia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Κροατίας

For the Republic of Croatia

Pour la République de Croatie

Per la Repubblica di Croazia

Horvātijas Republikas vārdā

Kroatijos Respublikos vardu

A Horvát Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Kroazja

Voor de Republiek Kroatië

W imieniu Republiki Chorwacji

Pela República da Croácia

Za Chorvátsku republiku

Za Republiko Hrvaško

Kroatian tasavallan puolesta

För Republiken Kroatien

Za Republiku Hrvatsku

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen Kroatien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 23. Juni 1994 in Wien, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Österreich“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 12. März 1996 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Belgien“ bezeichnet, zuletzt geändert durch den Briefwechsel vom 28. April und 2. Mai 2003

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 22. Januar 1999 in Prag, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Tschechische Republik“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 6. März 1996 in Oslo, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Dänemark“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 31. März 2004 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Estland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Januar 1997 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Frankreich“ bezeichnet, in Verbindung mit der am 29. August 1996 in Dubrovnik unterzeichneten Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über den Luftverkehr, paraphiert und der am 23. Juli 1997 in Bonn unterzeichneten Absichtserklärung als Anhang 2 beigefügt, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Deutschland“ bezeichnet, zuletzt ergänzt durch die am 4. Juni 1998 in Dubrovnik unterzeichnete Absichtserklärung

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 27. Februar 2001 in Athen, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Griechenland“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 7. Juni 1995 in Wien, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Ungarn“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung Irlands über den Luftverkehr, paraphiert am 11. Dezember 1995 in Dublin, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Irland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Juli 1998 in Rom, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Italien“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 18. Oktober 1999 in Riga, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Lettland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 24. Juli 1996 in Dubrovnik, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Luxemburg“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung der Republik Kroatien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 13. Oktober 1995 in Valletta, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Malta“ bezeichnet

Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 30. April 1996 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Niederlande“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Kroatien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Juni 1996 in Warschau, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Polen“ bezeichnet, in Verbindung mit der am 28. April 1995 in Warschau unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Kroatien und der Portugiesischen Republik, paraphiert und der am 27. Juni 2002 in Zagreb unterzeichneten Absichtserklärung als Anhang 2 beigefügt, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Portugal“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 12. Februar 1996 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Slowakei“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Kroatien über Linienflugdienste, unterzeichnet am 8. Juli 1994 in Brdo pri Kranju, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Slowenien“ bezeichnet, zuletzt geändert durch den am 5. Juli 1999 vereinbarten Anhang

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Kroatien, unterzeichnet am 21. Juli 1997 in Madrid, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Spanien“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 6. März 1996 in Oslo, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Schweden“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 21. Februar 1996 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Kroatien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Kroatien, paraphiert am 4. Dezember 2002 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Litauen“ bezeichnet


ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Österreich

Artikel 3 und 4 des Abkommens Kroatien/Belgien

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Tschechische Republik

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Estland

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Irland

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Italien

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Lettland

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Litauen

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Malta

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Polen

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Portugal

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Slowakei

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Slowenien

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Spanien

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Schweden

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Vereinigtes Königreich

b)

Nichterteilung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Österreich

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Belgien

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Tschechische Republik

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Dänemark

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Estland

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Frankreich

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Ungarn

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Irland

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Italien

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Lettland

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Litauen

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Malta

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Niederlande

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Polen

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Portugal

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Slowakei

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Slowenien

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Spanien

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Schweden

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Vereinigtes Königreich

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Tschechische Republik

Artikel 15 des Abkommens Kroatien/Estland

Artikel 12 des Abkommens Kroatien/Deutschland

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Griechenland

Artikel 16 des Abkommens Kroatien/Lettland

Artikel 15 des Abkommens Kroatien/Litauen

Artikel 15 des Abkommens Kroatien/Portugal

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Österreich

Artikel 10 des Abkommens Kroatien/Belgien

Artikel 9 des Abkommens Kroatien/Tschechische Republik

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Dänemark

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Estland

Artikel 11 des Abkommens Kroatien/Frankreich

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Deutschland

Artikel 8 des Abkommens Kroatien/Griechenland

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Ungarn

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Irland

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Italien

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Lettland

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Litauen

Artikel 8 des Abkommens Kroatien/Luxemburg

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Malta

Artikel 9 des Abkommens Kroatien/Niederlande

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Polen

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Portugal

Artikel 8 des Abkommens Kroatien/Slowakei

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Slowenien

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Spanien

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Schweden

Artikel 8 des Abkommens Kroatien/Vereinigtes Königreich

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 10 des Abkommens Kroatien/Österreich

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Belgien

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Tschechische Republik

Artikel 11 des Abkommens Kroatien/Dänemark

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Estland

Artikel 17 des Abkommens Kroatien/Frankreich

Artikel 10 des Abkommens Kroatien/Deutschland

Artikel 14 des Abkommens Kroatien/Griechenland

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Ungarn

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Irland

Artikel 8 des Abkommens Kroatien/Italien

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Lettland

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Litauen

Artikel 11 des Abkommens Kroatien/Luxemburg

Artikel 10 des Abkommens Kroatien/Malta

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Niederlande

Artikel 11 des Abkommens Kroatien/Polen

Artikel 19 des Abkommens Kroatien/Portugal

Artikel 12 des Abkommens Kroatien/Slowakei

Artikel 9 des Abkommens Kroatien/Slowenien

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Spanien

Artikel 11 des Abkommens Kroatien/Schweden

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Vereinigtes Königreich


ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)